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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
hen, richtig verstanden werden können. Dagegen ist für
die Darstellung der regelmäßigen Rechte hier die richtige,
ja die einzig mögliche Stelle.

Den rechten Standpunkt für diese regelmäßigen Rechte
giebt aber der Begriff der juristischen Personen selbst (§ 85),
als vermögensfähiger Rechtssubjecte. Vermögens-
rechte nämlich können, abgesehen von besonderen Familien-
verhältnissen und einigen einzelnen minder wichtigen Fällen,
nicht von selbst entstehen, sondern nur durch Handlungen
erworben werden (c). Allein Handlungen setzen ein den-
kendes und wollendes Wesen, einen einzelnen Menschen,
voraus, was eben die juristischen Personen als bloße Fic-
tionen nicht sind. Und so erscheint hier der innere Wider-
spruch eines der Vermögensrechte fähigen Subjects, wel-
ches doch die Bedingungen zum Erwerb derselben nicht er-
füllen kann. Ein ähnlicher Widerspruch (wiewohl in ge-
ringerem Grade) findet sich auch bey vielen natürlichen
Personen, insbesondere bey Unmündigen und Wahnsinni-
gen; denn auch diese haben die ausgedehnteste Rechtsfä-
higkeit neben gänzlicher Handlungsunfähigkeit. Überall
nun, wo sich dieser Widerspruch findet, muß er durch eine

(c) Die necessarii heredes er-
werben die Erbschaft, also Ver-
mögen, ipso jure, ohne ihr Zu-
thun; alle andere Erbschaften wer-
den nur durch den Willen des Er-
ben erworben. Eben so kann Ei-
genthum zwar erweitert werden
ohne Zuthun des Eigenthümers
(durch sogenannte accessio), aber
nicht zuerst begründet. Desglei-
chen ist die regelmäßige, für den
Verkehr wichtige, Erwerbung von
Schuldforderungen nur durch den
Willen des Creditors möglich; wo
sie ohne den Willen vor sich geht,
wie durch erlittene Rechtsverletzun-
gen, da ist die Erwerbung meist be-
denklich und unwillkommen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
hen, richtig verſtanden werden können. Dagegen iſt für
die Darſtellung der regelmäßigen Rechte hier die richtige,
ja die einzig mögliche Stelle.

Den rechten Standpunkt für dieſe regelmäßigen Rechte
giebt aber der Begriff der juriſtiſchen Perſonen ſelbſt (§ 85),
als vermögensfähiger Rechtsſubjecte. Vermögens-
rechte nämlich können, abgeſehen von beſonderen Familien-
verhältniſſen und einigen einzelnen minder wichtigen Fällen,
nicht von ſelbſt entſtehen, ſondern nur durch Handlungen
erworben werden (c). Allein Handlungen ſetzen ein den-
kendes und wollendes Weſen, einen einzelnen Menſchen,
voraus, was eben die juriſtiſchen Perſonen als bloße Fic-
tionen nicht ſind. Und ſo erſcheint hier der innere Wider-
ſpruch eines der Vermoͤgensrechte fähigen Subjects, wel-
ches doch die Bedingungen zum Erwerb derſelben nicht er-
füllen kann. Ein ähnlicher Widerſpruch (wiewohl in ge-
ringerem Grade) findet ſich auch bey vielen natürlichen
Perſonen, insbeſondere bey Unmündigen und Wahnſinni-
gen; denn auch dieſe haben die ausgedehnteſte Rechtsfä-
higkeit neben gänzlicher Handlungsunfähigkeit. Überall
nun, wo ſich dieſer Widerſpruch findet, muß er durch eine

(c) Die necessarii heredes er-
werben die Erbſchaft, alſo Ver-
mögen, ipso jure, ohne ihr Zu-
thun; alle andere Erbſchaften wer-
den nur durch den Willen des Er-
ben erworben. Eben ſo kann Ei-
genthum zwar erweitert werden
ohne Zuthun des Eigenthümers
(durch ſogenannte accessio), aber
nicht zuerſt begründet. Desglei-
chen iſt die regelmäßige, für den
Verkehr wichtige, Erwerbung von
Schuldforderungen nur durch den
Willen des Creditors möglich; wo
ſie ohne den Willen vor ſich geht,
wie durch erlittene Rechtsverletzun-
gen, da iſt die Erwerbung meiſt be-
denklich und unwillkommen.
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[282/0296] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. hen, richtig verſtanden werden können. Dagegen iſt für die Darſtellung der regelmäßigen Rechte hier die richtige, ja die einzig mögliche Stelle. Den rechten Standpunkt für dieſe regelmäßigen Rechte giebt aber der Begriff der juriſtiſchen Perſonen ſelbſt (§ 85), als vermögensfähiger Rechtsſubjecte. Vermögens- rechte nämlich können, abgeſehen von beſonderen Familien- verhältniſſen und einigen einzelnen minder wichtigen Fällen, nicht von ſelbſt entſtehen, ſondern nur durch Handlungen erworben werden (c). Allein Handlungen ſetzen ein den- kendes und wollendes Weſen, einen einzelnen Menſchen, voraus, was eben die juriſtiſchen Perſonen als bloße Fic- tionen nicht ſind. Und ſo erſcheint hier der innere Wider- ſpruch eines der Vermoͤgensrechte fähigen Subjects, wel- ches doch die Bedingungen zum Erwerb derſelben nicht er- füllen kann. Ein ähnlicher Widerſpruch (wiewohl in ge- ringerem Grade) findet ſich auch bey vielen natürlichen Perſonen, insbeſondere bey Unmündigen und Wahnſinni- gen; denn auch dieſe haben die ausgedehnteſte Rechtsfä- higkeit neben gänzlicher Handlungsunfähigkeit. Überall nun, wo ſich dieſer Widerſpruch findet, muß er durch eine (c) Die necessarii heredes er- werben die Erbſchaft, alſo Ver- mögen, ipso jure, ohne ihr Zu- thun; alle andere Erbſchaften wer- den nur durch den Willen des Er- ben erworben. Eben ſo kann Ei- genthum zwar erweitert werden ohne Zuthun des Eigenthümers (durch ſogenannte accessio), aber nicht zuerſt begründet. Desglei- chen iſt die regelmäßige, für den Verkehr wichtige, Erwerbung von Schuldforderungen nur durch den Willen des Creditors möglich; wo ſie ohne den Willen vor ſich geht, wie durch erlittene Rechtsverletzun- gen, da iſt die Erwerbung meiſt be- denklich und unwillkommen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/296>, abgerufen am 22.11.2024.