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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
schieht, davon finden sich folgende entscheidende Beyspiele.
Wenn ein Testator die Armen überhaupt zu Erben oder
Legataren ernannte, so war die Bestimmung ungültig we-
gen der alten Regel des Römischen Rechts, daß keine in-
certa persona
bedacht werden könne; eine Verordnung
Valentinians III. hob die Regel in dieser besonderen An-
wendung auf (ll). Justinian erklärte ein solches Testa-
ment dahin, daß die Erbschaft dem Armenhaus, welches
der Testator besonders meynte, in Ungewißheit hierüber
dem Armenhaus seines Wohnorts, unter mehreren Armen-
häusern dem ärmsten derselben, wo gar kein Armenhaus
sey, der Kirche des Wohnorts zufallen solle, mit der Ver-
pflichtung, Alles für die Armen zu verwenden; eben so,
wenn die Gefangenen zu Erben eingesetzt waren, sollte die
Kirche des Orts Erbe seyn, mit der Verpflichtung das
ganze Vermögen zum Loskauf von Gefangenen zu verwen-
den (mm). Hier werden also die wohlthätigen Absichten
dadurch unterstützt, daß das Recht der Succession auf
schon bestehende juristische Personen übertragen wird. Au-
ßerdem aber verordnete Justinian, daß alle wohlthätige
Verfügungen Verstorbener unter der besonderen Aufsicht
der Bischöffe und Erzbischöffe stehen sollten, welchen also
die Sorge für die Ausführung allgemein übertragen wur-
de (nn). Es war dieses eine Folge davon, daß die Ar-

(ll) L. 24 C. de episc. (1, 3.).
(mm) L. 49 C. de episc. (1.3.).
(nn) L. 46 C. de episc. (1. 3.);
diese Stelle ist unglossirt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſchieht, davon finden ſich folgende entſcheidende Beyſpiele.
Wenn ein Teſtator die Armen überhaupt zu Erben oder
Legataren ernannte, ſo war die Beſtimmung ungültig we-
gen der alten Regel des Römiſchen Rechts, daß keine in-
certa persona
bedacht werden könne; eine Verordnung
Valentinians III. hob die Regel in dieſer beſonderen An-
wendung auf (ll). Juſtinian erklärte ein ſolches Teſta-
ment dahin, daß die Erbſchaft dem Armenhaus, welches
der Teſtator beſonders meynte, in Ungewißheit hierüber
dem Armenhaus ſeines Wohnorts, unter mehreren Armen-
häuſern dem ärmſten derſelben, wo gar kein Armenhaus
ſey, der Kirche des Wohnorts zufallen ſolle, mit der Ver-
pflichtung, Alles für die Armen zu verwenden; eben ſo,
wenn die Gefangenen zu Erben eingeſetzt waren, ſollte die
Kirche des Orts Erbe ſeyn, mit der Verpflichtung das
ganze Vermögen zum Loskauf von Gefangenen zu verwen-
den (mm). Hier werden alſo die wohlthätigen Abſichten
dadurch unterſtützt, daß das Recht der Succeſſion auf
ſchon beſtehende juriſtiſche Perſonen übertragen wird. Au-
ßerdem aber verordnete Juſtinian, daß alle wohlthätige
Verfügungen Verſtorbener unter der beſonderen Aufſicht
der Biſchöffe und Erzbiſchöffe ſtehen ſollten, welchen alſo
die Sorge für die Ausführung allgemein übertragen wur-
de (nn). Es war dieſes eine Folge davon, daß die Ar-

(ll) L. 24 C. de episc. (1, 3.).
(mm) L. 49 C. de episc. (1.3.).
(nn) L. 46 C. de episc. (1. 3.);
dieſe Stelle iſt ungloſſirt.
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[270/0284] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſchieht, davon finden ſich folgende entſcheidende Beyſpiele. Wenn ein Teſtator die Armen überhaupt zu Erben oder Legataren ernannte, ſo war die Beſtimmung ungültig we- gen der alten Regel des Römiſchen Rechts, daß keine in- certa persona bedacht werden könne; eine Verordnung Valentinians III. hob die Regel in dieſer beſonderen An- wendung auf (ll). Juſtinian erklärte ein ſolches Teſta- ment dahin, daß die Erbſchaft dem Armenhaus, welches der Teſtator beſonders meynte, in Ungewißheit hierüber dem Armenhaus ſeines Wohnorts, unter mehreren Armen- häuſern dem ärmſten derſelben, wo gar kein Armenhaus ſey, der Kirche des Wohnorts zufallen ſolle, mit der Ver- pflichtung, Alles für die Armen zu verwenden; eben ſo, wenn die Gefangenen zu Erben eingeſetzt waren, ſollte die Kirche des Orts Erbe ſeyn, mit der Verpflichtung das ganze Vermögen zum Loskauf von Gefangenen zu verwen- den (mm). Hier werden alſo die wohlthätigen Abſichten dadurch unterſtützt, daß das Recht der Succeſſion auf ſchon beſtehende juriſtiſche Perſonen übertragen wird. Au- ßerdem aber verordnete Juſtinian, daß alle wohlthätige Verfügungen Verſtorbener unter der beſonderen Aufſicht der Biſchöffe und Erzbiſchöffe ſtehen ſollten, welchen alſo die Sorge für die Ausführung allgemein übertragen wur- de (nn). Es war dieſes eine Folge davon, daß die Ar- (ll) L. 24 C. de episc. (1, 3.). (mm) L. 49 C. de episc. (1.3.). (nn) L. 46 C. de episc. (1. 3.); dieſe Stelle iſt ungloſſirt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/284>, abgerufen am 22.11.2024.