Demnach hat also der Prätor den Begriff der Infames nicht neu gebildet, sondern als einen längst vorhandenen Begriff vorgefunden, und nur gelegentlich für einen ein- zelnen, seine Amtsverhältnisse berührenden, Zweck benutzt. Damit steht auch keinesweges im Widerspruch, daß ein- mal die alten Juristen die Infamie so bezeichnen, daß man glauben könnte, sie wollten den Ursprung derselben dem Edict zuschreiben (o). Denn allerdings war das Edict die erste geschriebene Urkunde, worin die Infamen vorkamen, und es war also natürlich, daß die Juristen, wenn sie den Rechtsbegriff der Infamie recht bestimmt be- zeichnen wollten, auf dieses urkundliche Zeugniß verwie- sen, also, der Sicherheit und Deutlichkeit wegen, lieber das neuere geschriebene Recht, als das ältere ungeschrie- bene zur Bezeichnung ihres Gedankens benutzten.
geführt, sondern es wird nur eine einzelne ihn betreffende Bemer- kung von dem commentirenden alten Juristen nicht ganz am rech- ten Ort eingeschaltet.
(o)L. 5 § 2 de extr. cogn. (50. 13.) "... vel cum plebejus fustibus caeditur, vel in opus publicum datur, vel cum in eam causam quis incidit, quae Edicto perpetuo infamiae cau- sa enumeratur." -- L. 2 pr. de obsequ. (37. 15.) "licet enim ver- bis Edicti non habeantur infa- mes ita condemnati" etc.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Demnach hat alſo der Prätor den Begriff der Infames nicht neu gebildet, ſondern als einen längſt vorhandenen Begriff vorgefunden, und nur gelegentlich für einen ein- zelnen, ſeine Amtsverhältniſſe berührenden, Zweck benutzt. Damit ſteht auch keinesweges im Widerſpruch, daß ein- mal die alten Juriſten die Infamie ſo bezeichnen, daß man glauben könnte, ſie wollten den Urſprung derſelben dem Edict zuſchreiben (o). Denn allerdings war das Edict die erſte geſchriebene Urkunde, worin die Infamen vorkamen, und es war alſo natürlich, daß die Juriſten, wenn ſie den Rechtsbegriff der Infamie recht beſtimmt be- zeichnen wollten, auf dieſes urkundliche Zeugniß verwie- ſen, alſo, der Sicherheit und Deutlichkeit wegen, lieber das neuere geſchriebene Recht, als das ältere ungeſchrie- bene zur Bezeichnung ihres Gedankens benutzten.
geführt, ſondern es wird nur eine einzelne ihn betreffende Bemer- kung von dem commentirenden alten Juriſten nicht ganz am rech- ten Ort eingeſchaltet.
(o)L. 5 § 2 de extr. cogn. (50. 13.) „… vel cum plebejus fustibus caeditur, vel in opus publicum datur, vel cum in eam causam quis incidit, quae Edicto perpetuo infamiae cau- sa enumeratur.” — L. 2 pr. de obsequ. (37. 15.) „licet enim ver- bis Edicti non habeantur infa- mes ita condemnati” etc.
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[194/0208]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Demnach hat alſo der Prätor den Begriff der Infames
nicht neu gebildet, ſondern als einen längſt vorhandenen
Begriff vorgefunden, und nur gelegentlich für einen ein-
zelnen, ſeine Amtsverhältniſſe berührenden, Zweck benutzt.
Damit ſteht auch keinesweges im Widerſpruch, daß ein-
mal die alten Juriſten die Infamie ſo bezeichnen, daß
man glauben könnte, ſie wollten den Urſprung derſelben
dem Edict zuſchreiben (o). Denn allerdings war das
Edict die erſte geſchriebene Urkunde, worin die Infamen
vorkamen, und es war alſo natürlich, daß die Juriſten,
wenn ſie den Rechtsbegriff der Infamie recht beſtimmt be-
zeichnen wollten, auf dieſes urkundliche Zeugniß verwie-
ſen, alſo, der Sicherheit und Deutlichkeit wegen, lieber
das neuere geſchriebene Recht, als das ältere ungeſchrie-
bene zur Bezeichnung ihres Gedankens benutzten.
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(o) L. 5 § 2 de extr. cogn.
(50. 13.) „… vel cum plebejus
fustibus caeditur, vel in opus
publicum datur, vel cum in
eam causam quis incidit, quae
Edicto perpetuo infamiae cau-
sa enumeratur.” — L. 2 pr. de
obsequ. (37. 15.) „licet enim ver-
bis Edicti non habeantur infa-
mes ita condemnati” etc.
(n) geführt, ſondern es wird nur eine
einzelne ihn betreffende Bemer-
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alten Juriſten nicht ganz am rech-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/208>, abgerufen am 19.05.2024.
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