Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 77. Infamie. Einzelne Fälle. zwiefache Ubereinstimmung. Erstlich ist es immer eineeigene Handlung, woran die Infamie als Folge geknüpft ist (mm). Zweytens ist es die Handlung selbst, die infa- mirt, niemals eine Art der Strafe, z. B. die körperliche Züchtigung (nn). (mm) Davon weicht nur ab das sehr späte Gesetz, worin die Söhne der Hochverräther für ehrlos er- klärt werden, welches aber auch von jeher den verdienten Abscheu erregt hat. L. 5 § 1. C. ad L. J. majest. (9. 8.). (nn) L. 22 de his qui not.
(3. 2.). In Deutschland hat man es hierin häufig anders angesehen. §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. zwiefache Ubereinſtimmung. Erſtlich iſt es immer eineeigene Handlung, woran die Infamie als Folge geknüpft iſt (mm). Zweytens iſt es die Handlung ſelbſt, die infa- mirt, niemals eine Art der Strafe, z. B. die körperliche Züchtigung (nn). (mm) Davon weicht nur ab das ſehr ſpäte Geſetz, worin die Söhne der Hochverräther für ehrlos er- klärt werden, welches aber auch von jeher den verdienten Abſcheu erregt hat. L. 5 § 1. C. ad L. J. majest. (9. 8.). (nn) L. 22 de his qui not.
(3. 2.). In Deutſchland hat man es hierin häufig anders angeſehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0199" n="185"/><fw place="top" type="header">§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.</fw><lb/> zwiefache Ubereinſtimmung. Erſtlich iſt es immer eine<lb/> eigene Handlung, woran die Infamie als Folge geknüpft<lb/> iſt <note place="foot" n="(mm)">Davon weicht nur ab das<lb/> ſehr ſpäte Geſetz, worin die Söhne<lb/> der Hochverräther für ehrlos er-<lb/> klärt werden, welches aber auch<lb/> von jeher den verdienten Abſcheu<lb/> erregt hat. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 1. <hi rendition="#i">C. ad L.<lb/> J. majest.</hi></hi> (9. 8.).</note>. Zweytens iſt es die Handlung ſelbſt, die infa-<lb/> mirt, niemals eine Art der Strafe, z. B. die körperliche<lb/> Züchtigung <note place="foot" n="(nn)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 <hi rendition="#i">de his qui not.</hi></hi><lb/> (3. 2.). In Deutſchland hat man<lb/> es hierin häufig anders angeſehen.</note>.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0199]
§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.
zwiefache Ubereinſtimmung. Erſtlich iſt es immer eine
eigene Handlung, woran die Infamie als Folge geknüpft
iſt (mm). Zweytens iſt es die Handlung ſelbſt, die infa-
mirt, niemals eine Art der Strafe, z. B. die körperliche
Züchtigung (nn).
(mm) Davon weicht nur ab das
ſehr ſpäte Geſetz, worin die Söhne
der Hochverräther für ehrlos er-
klärt werden, welches aber auch
von jeher den verdienten Abſcheu
erregt hat. L. 5 § 1. C. ad L.
J. majest. (9. 8.).
(nn) L. 22 de his qui not.
(3. 2.). In Deutſchland hat man
es hierin häufig anders angeſehen.
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