Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. wird. Wann und wodurch jener Rechtssatz verschwundenist, läßt sich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung der alten bonorum venditio erklärt das Verschwinden der Infamie nur wenn man annimmt, daß dieselbe immer erst mit der vollendeten venditio eintrat, nicht schon mit den Vorbereitungen derselben, namentlich der bloßen possessio bonorum (x). IV. Handlungen in Beziehung auf das Geschlechter- 1) Verletzung der Trauerzeit. Das Edict selbst (so wie wir es in den Digesten fin- (x) Gajus erwähnt allerdings nur die venditio als Grund der Infamie, die Stellen aus Cicero und aus der Tafel von Heraklea, wenn man sie buchstäblich nimmt, sprechen für die entgegengesetzte Meynung. (y) L. 11 § 3 de his qui not.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. wird. Wann und wodurch jener Rechtsſatz verſchwundeniſt, läßt ſich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung der alten bonorum venditio erklärt das Verſchwinden der Infamie nur wenn man annimmt, daß dieſelbe immer erſt mit der vollendeten venditio eintrat, nicht ſchon mit den Vorbereitungen derſelben, namentlich der bloßen possessio bonorum (x). IV. Handlungen in Beziehung auf das Geſchlechter- 1) Verletzung der Trauerzeit. Das Edict ſelbſt (ſo wie wir es in den Digeſten fin- (x) Gajus erwähnt allerdings nur die venditio als Grund der Infamie, die Stellen aus Cicero und aus der Tafel von Heraklea, wenn man ſie buchſtäblich nimmt, ſprechen für die entgegengeſetzte Meynung. (y) L. 11 § 3 de his qui not.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
wird. Wann und wodurch jener Rechtsſatz verſchwunden
iſt, läßt ſich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung
der alten bonorum venditio erklärt das Verſchwinden der
Infamie nur wenn man annimmt, daß dieſelbe immer erſt
mit der vollendeten venditio eintrat, nicht ſchon mit den
Vorbereitungen derſelben, namentlich der bloßen possessio
bonorum (x).
IV. Handlungen in Beziehung auf das Geſchlechter-
verhältniß. Hierin iſt Vieles dunkel, theils wegen Unzu-
länglichkeit unſerer Quellen, theils wohl auch weil manche
Rechtsregeln ſelbſt über dieſe Gegenſtände vorzugsweiſe
unbeſtimmt und veränderlich waren. Die einzelnen Fälle
ſind folgende:
1) Verletzung der Trauerzeit.
Das Edict ſelbſt (ſo wie wir es in den Digeſten fin-
den) ſagt: Wenn eine Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit
eine neue Ehe ſchließt, ſo werden dadurch infam: der neue
Ehemann, wenn er paterfamilias iſt, ſonſt deſſen Vater:
außer dieſem aber auch der Vater der Wittwe, wenn er
dieſe in ſeiner Gewalt hat, und durch ſeine Einwilligung
die neue Ehe möglich macht. Von der Infamie der Wittwe
ſelbſt, die man zunächſt erwarten möchte, iſt nicht die Rede.
— In der Folge aber wurde die Infamie allerdings auch
auf die Wittwe ſelbſt angewendet (y).
(x) Gajus erwähnt allerdings
nur die venditio als Grund der
Infamie, die Stellen aus Cicero
und aus der Tafel von Heraklea,
wenn man ſie buchſtäblich nimmt,
ſprechen für die entgegengeſetzte
Meynung.
(y) L. 11 § 3 de his qui not.
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