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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
wird. Wann und wodurch jener Rechtssatz verschwunden
ist, läßt sich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung
der alten bonorum venditio erklärt das Verschwinden der
Infamie nur wenn man annimmt, daß dieselbe immer erst
mit der vollendeten venditio eintrat, nicht schon mit den
Vorbereitungen derselben, namentlich der bloßen possessio
bonorum
(x).

IV. Handlungen in Beziehung auf das Geschlechter-
verhältniß. Hierin ist Vieles dunkel, theils wegen Unzu-
länglichkeit unserer Quellen, theils wohl auch weil manche
Rechtsregeln selbst über diese Gegenstände vorzugsweise
unbestimmt und veränderlich waren. Die einzelnen Fälle
sind folgende:

1) Verletzung der Trauerzeit.

Das Edict selbst (so wie wir es in den Digesten fin-
den) sagt: Wenn eine Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit
eine neue Ehe schließt, so werden dadurch infam: der neue
Ehemann, wenn er paterfamilias ist, sonst dessen Vater:
außer diesem aber auch der Vater der Wittwe, wenn er
diese in seiner Gewalt hat, und durch seine Einwilligung
die neue Ehe möglich macht. Von der Infamie der Wittwe
selbst, die man zunächst erwarten möchte, ist nicht die Rede.
-- In der Folge aber wurde die Infamie allerdings auch
auf die Wittwe selbst angewendet (y).


(x) Gajus erwähnt allerdings
nur die venditio als Grund der
Infamie, die Stellen aus Cicero
und aus der Tafel von Heraklea,
wenn man sie buchstäblich nimmt,
sprechen für die entgegengesetzte
Meynung.
(y) L. 11 § 3 de his qui not.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
wird. Wann und wodurch jener Rechtsſatz verſchwunden
iſt, läßt ſich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung
der alten bonorum venditio erklärt das Verſchwinden der
Infamie nur wenn man annimmt, daß dieſelbe immer erſt
mit der vollendeten venditio eintrat, nicht ſchon mit den
Vorbereitungen derſelben, namentlich der bloßen possessio
bonorum
(x).

IV. Handlungen in Beziehung auf das Geſchlechter-
verhältniß. Hierin iſt Vieles dunkel, theils wegen Unzu-
länglichkeit unſerer Quellen, theils wohl auch weil manche
Rechtsregeln ſelbſt über dieſe Gegenſtände vorzugsweiſe
unbeſtimmt und veränderlich waren. Die einzelnen Fälle
ſind folgende:

1) Verletzung der Trauerzeit.

Das Edict ſelbſt (ſo wie wir es in den Digeſten fin-
den) ſagt: Wenn eine Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit
eine neue Ehe ſchließt, ſo werden dadurch infam: der neue
Ehemann, wenn er paterfamilias iſt, ſonſt deſſen Vater:
außer dieſem aber auch der Vater der Wittwe, wenn er
dieſe in ſeiner Gewalt hat, und durch ſeine Einwilligung
die neue Ehe möglich macht. Von der Infamie der Wittwe
ſelbſt, die man zunächſt erwarten möchte, iſt nicht die Rede.
— In der Folge aber wurde die Infamie allerdings auch
auf die Wittwe ſelbſt angewendet (y).


(x) Gajus erwähnt allerdings
nur die venditio als Grund der
Infamie, die Stellen aus Cicero
und aus der Tafel von Heraklea,
wenn man ſie buchſtäblich nimmt,
ſprechen für die entgegengeſetzte
Meynung.
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[180/0194] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. wird. Wann und wodurch jener Rechtsſatz verſchwunden iſt, läßt ſich nicht mit Sicherheit angeben. Die Aufhebung der alten bonorum venditio erklärt das Verſchwinden der Infamie nur wenn man annimmt, daß dieſelbe immer erſt mit der vollendeten venditio eintrat, nicht ſchon mit den Vorbereitungen derſelben, namentlich der bloßen possessio bonorum (x). IV. Handlungen in Beziehung auf das Geſchlechter- verhältniß. Hierin iſt Vieles dunkel, theils wegen Unzu- länglichkeit unſerer Quellen, theils wohl auch weil manche Rechtsregeln ſelbſt über dieſe Gegenſtände vorzugsweiſe unbeſtimmt und veränderlich waren. Die einzelnen Fälle ſind folgende: 1) Verletzung der Trauerzeit. Das Edict ſelbſt (ſo wie wir es in den Digeſten fin- den) ſagt: Wenn eine Wittwe vor Ablauf der Trauerzeit eine neue Ehe ſchließt, ſo werden dadurch infam: der neue Ehemann, wenn er paterfamilias iſt, ſonſt deſſen Vater: außer dieſem aber auch der Vater der Wittwe, wenn er dieſe in ſeiner Gewalt hat, und durch ſeine Einwilligung die neue Ehe möglich macht. Von der Infamie der Wittwe ſelbſt, die man zunächſt erwarten möchte, iſt nicht die Rede. — In der Folge aber wurde die Infamie allerdings auch auf die Wittwe ſelbſt angewendet (y). (x) Gajus erwähnt allerdings nur die venditio als Grund der Infamie, die Stellen aus Cicero und aus der Tafel von Heraklea, wenn man ſie buchſtäblich nimmt, ſprechen für die entgegengeſetzte Meynung. (y) L. 11 § 3 de his qui not.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/194>, abgerufen am 23.11.2024.