§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
bey der Abfassung des Code die dem Römischen jus civile eigenthümlichen Wirkungen mit den juristischen Wirkungen überhaupt verwechselte, kam man unvermerkt zu dem selt- samen Resultat, die Ehe des Französischen Deportirten nicht (wie es natürlich gewesen wäre) mit der Ehe des Römischen Deportirten gleich zu stellen, sondern mit der Ehe des Römischen Bergwerkarbeiters, welche allerdings durch den Sklavenstand des verurtheilten Ehegatten con- sequenterweise vernichtet werden mußte. Ja man gieng darin noch weiter, als das Römische Recht in seiner neue- sten Gestalt; denn Justinian hat den Sklavenstand dieser Verurtheilten aufgehoben, damit ihre Ehe fortdauern könne (Nov. 22 C. 8), und selbst diese Milderung ist den Fran- zösischen Deportirten versagt.
Das altfranzösische Recht, und insbesondere die ordon- nance von 1639, deren Härte stets mit der öffentlichen Meynung im Widerspruch stand, und eine stille Widersetz- lichkeit der Gerichte zur Folge hatte, erkannte dennoch an, daß die früher geschlossene Ehe als Sacrament fortdauere, daß daher die später in derselben erzeugten Kinder ehelich seyen, und gegen alle Verwandte Erbrecht hätten (n).
Auch erregte der Vorschlag des neuen Gesetzes den lebhaftesten und gründlichsten Widerspruch: zuerst von Seiten des Appellationshofes in Paris (o): dann im Staats- rath von Seiten des ersten Consuls (der darüber sehr ver-
(n)Conference p. 89. 90.
(o)Observations des tribu- naux d'appel sur le projet de code civil p. 38.
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
bey der Abfaſſung des Code die dem Roͤmiſchen jus civile eigenthümlichen Wirkungen mit den juriſtiſchen Wirkungen überhaupt verwechſelte, kam man unvermerkt zu dem ſelt- ſamen Reſultat, die Ehe des Franzöſiſchen Deportirten nicht (wie es natürlich geweſen wäre) mit der Ehe des Römiſchen Deportirten gleich zu ſtellen, ſondern mit der Ehe des Roͤmiſchen Bergwerkarbeiters, welche allerdings durch den Sklavenſtand des verurtheilten Ehegatten con- ſequenterweiſe vernichtet werden mußte. Ja man gieng darin noch weiter, als das Römiſche Recht in ſeiner neue- ſten Geſtalt; denn Juſtinian hat den Sklavenſtand dieſer Verurtheilten aufgehoben, damit ihre Ehe fortdauern könne (Nov. 22 C. 8), und ſelbſt dieſe Milderung iſt den Fran- zöſiſchen Deportirten verſagt.
Das altfranzöſiſche Recht, und insbeſondere die ordon- nance von 1639, deren Härte ſtets mit der oͤffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand, und eine ſtille Widerſetz- lichkeit der Gerichte zur Folge hatte, erkannte dennoch an, daß die früher geſchloſſene Ehe als Sacrament fortdauere, daß daher die ſpäter in derſelben erzeugten Kinder ehelich ſeyen, und gegen alle Verwandte Erbrecht hätten (n).
Auch erregte der Vorſchlag des neuen Geſetzes den lebhafteſten und gründlichſten Widerſpruch: zuerſt von Seiten des Appellationshofes in Paris (o): dann im Staats- rath von Seiten des erſten Conſuls (der darüber ſehr ver-
(n)Conférence p. 89. 90.
(o)Observations des tribu- naux d’appel sur le projet de code civil p. 38.
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§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
bey der Abfaſſung des Code die dem Roͤmiſchen jus civile
eigenthümlichen Wirkungen mit den juriſtiſchen Wirkungen
überhaupt verwechſelte, kam man unvermerkt zu dem ſelt-
ſamen Reſultat, die Ehe des Franzöſiſchen Deportirten
nicht (wie es natürlich geweſen wäre) mit der Ehe des
Römiſchen Deportirten gleich zu ſtellen, ſondern mit der
Ehe des Roͤmiſchen Bergwerkarbeiters, welche allerdings
durch den Sklavenſtand des verurtheilten Ehegatten con-
ſequenterweiſe vernichtet werden mußte. Ja man gieng
darin noch weiter, als das Römiſche Recht in ſeiner neue-
ſten Geſtalt; denn Juſtinian hat den Sklavenſtand dieſer
Verurtheilten aufgehoben, damit ihre Ehe fortdauern könne
(Nov. 22 C. 8), und ſelbſt dieſe Milderung iſt den Fran-
zöſiſchen Deportirten verſagt.
Das altfranzöſiſche Recht, und insbeſondere die ordon-
nance von 1639, deren Härte ſtets mit der oͤffentlichen
Meynung im Widerſpruch ſtand, und eine ſtille Widerſetz-
lichkeit der Gerichte zur Folge hatte, erkannte dennoch an,
daß die früher geſchloſſene Ehe als Sacrament fortdauere,
daß daher die ſpäter in derſelben erzeugten Kinder ehelich
ſeyen, und gegen alle Verwandte Erbrecht hätten (n).
Auch erregte der Vorſchlag des neuen Geſetzes den
lebhafteſten und gründlichſten Widerſpruch: zuerſt von
Seiten des Appellationshofes in Paris (o): dann im Staats-
rath von Seiten des erſten Conſuls (der darüber ſehr ver-
(n) Conférence p. 89. 90.
(o) Observations des tribu-
naux d’appel sur le projet de
code civil p. 38.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/173>, abgerufen am 23.07.2024.
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