Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. a) Er kann nicht durch Erbschaft erwerben, mit Aus- nahme legirter Alimente. b) Er kann weder Testaments- noch Intestaterben hin- terlassen. Was er während des bürgerlichen Todes er- wirbt, fällt bey seinem natürlichen Tod an den Staat (art. 33). c) Er kann weder schenken, noch Geschenke empfan- gen, mit Ausnahme von Alimenten (g). d) Die Ehe, in welcher er bis jetzt lebte, ist aufge- löst in Ansehung aller civilen Wirkungen. e) Die Ehe, die er von jetzt an schließen möchte, ist in Ansehung derselben Wirkungen ungültig. f) Dagegen ist er fähig, durch jede andere juristische Handlung, als die oben genannten, Vermögen zu erwer- ben und zu veräußern. Er ist also fähig zu Kauf, Tausch, Pacht und Miethe, Darlehen, so wie zu allen Klagen aus Injurien oder anderen Delicten (h). Gegen diese Gränzbestimmung ist nun Folgendes einzu- (g) So ist es im art. 25 wört- lich ausgedrückt. Toullier § 282 sagt dagegen, der bürgerlich Todte sey fähig zu erwerben und zu ver- äußern durch donations manuel- les, d. h. durch Schenkung be- weglicher Sachen vermittelst der Tradition, aber nicht durch Schen- kung von Immobilien, oder sol- che, die schriftlich abgefaßt wer- den müßten. Dann würde also ein großes Vermögen in baarem Geld oder Staatspapieren gültig geschenkt werden können, was doch dem Gesetz geradezu entge- gen ist. Das Projet de code civil art. 32. 33 erlaubte den Em- pfang einer Schenkung von ge- ringen beweglichen Sachen und die von Alimenten, dagegen die Veräußerung durch Schen- kung unbedingt. (h) Das Projet de code civil
§ 31 hatte die erlaubt bleibenden §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. a) Er kann nicht durch Erbſchaft erwerben, mit Aus- nahme legirter Alimente. b) Er kann weder Teſtaments- noch Inteſtaterben hin- terlaſſen. Was er während des bürgerlichen Todes er- wirbt, fällt bey ſeinem natürlichen Tod an den Staat (art. 33). c) Er kann weder ſchenken, noch Geſchenke empfan- gen, mit Ausnahme von Alimenten (g). d) Die Ehe, in welcher er bis jetzt lebte, iſt aufge- löſt in Anſehung aller civilen Wirkungen. e) Die Ehe, die er von jetzt an ſchließen möchte, iſt in Anſehung derſelben Wirkungen ungültig. f) Dagegen iſt er fähig, durch jede andere juriſtiſche Handlung, als die oben genannten, Vermögen zu erwer- ben und zu veräußern. Er iſt alſo fähig zu Kauf, Tauſch, Pacht und Miethe, Darlehen, ſo wie zu allen Klagen aus Injurien oder anderen Delicten (h). Gegen dieſe Gränzbeſtimmung iſt nun Folgendes einzu- (g) So iſt es im art. 25 wört- lich ausgedrückt. Toullier § 282 ſagt dagegen, der bürgerlich Todte ſey fähig zu erwerben und zu ver- äußern durch donations manuel- les, d. h. durch Schenkung be- weglicher Sachen vermittelſt der Tradition, aber nicht durch Schen- kung von Immobilien, oder ſol- che, die ſchriftlich abgefaßt wer- den müßten. Dann würde alſo ein großes Vermögen in baarem Geld oder Staatspapieren gültig geſchenkt werden können, was doch dem Geſetz geradezu entge- gen iſt. Das Projet de code civil art. 32. 33 erlaubte den Em- pfang einer Schenkung von ge- ringen beweglichen Sachen und die von Alimenten, dagegen die Veräußerung durch Schen- kung unbedingt. (h) Das Projet de code civil
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§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
a) Er kann nicht durch Erbſchaft erwerben, mit Aus-
nahme legirter Alimente.
b) Er kann weder Teſtaments- noch Inteſtaterben hin-
terlaſſen. Was er während des bürgerlichen Todes er-
wirbt, fällt bey ſeinem natürlichen Tod an den Staat
(art. 33).
c) Er kann weder ſchenken, noch Geſchenke empfan-
gen, mit Ausnahme von Alimenten (g).
d) Die Ehe, in welcher er bis jetzt lebte, iſt aufge-
löſt in Anſehung aller civilen Wirkungen.
e) Die Ehe, die er von jetzt an ſchließen möchte, iſt
in Anſehung derſelben Wirkungen ungültig.
f) Dagegen iſt er fähig, durch jede andere juriſtiſche
Handlung, als die oben genannten, Vermögen zu erwer-
ben und zu veräußern. Er iſt alſo fähig zu Kauf, Tauſch,
Pacht und Miethe, Darlehen, ſo wie zu allen Klagen aus
Injurien oder anderen Delicten (h).
Gegen dieſe Gränzbeſtimmung iſt nun Folgendes einzu-
wenden. Die Unterſcheidung der droits civils und natu-
(g) So iſt es im art. 25 wört-
lich ausgedrückt. Toullier § 282
ſagt dagegen, der bürgerlich Todte
ſey fähig zu erwerben und zu ver-
äußern durch donations manuel-
les, d. h. durch Schenkung be-
weglicher Sachen vermittelſt der
Tradition, aber nicht durch Schen-
kung von Immobilien, oder ſol-
che, die ſchriftlich abgefaßt wer-
den müßten. Dann würde alſo
ein großes Vermögen in baarem
Geld oder Staatspapieren gültig
geſchenkt werden können, was
doch dem Geſetz geradezu entge-
gen iſt. Das Projet de code
civil art. 32. 33 erlaubte den Em-
pfang einer Schenkung von ge-
ringen beweglichen Sachen und
die von Alimenten, dagegen die
Veräußerung durch Schen-
kung unbedingt.
(h) Das Projet de code civil
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