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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
sittlichen Verhaltens des Klägers abhing, die doch nicht
auf so feste Regeln zurück zu führen war, wie die Beur-
theilung anderer Klagen.

Über die Natur der Querel ist von alter Zeit her viel
Streit gewesen, und dieser erneuert sich noch immer wie-
der. Einige sehen sie als eine Klage in rem an, und
zwar namentlich als eine eigenthümliche Art der hereditatis
petitio:
andere als gar keine eigene, selbständige Klage,
sondern nur als Vorbereitung einer andern: neuerlich ist
auf die Ansicht derselben, als einer in personam actio,
hingearbeitet worden (y). Die Erörterung dieses Streites
kann hier freylich nicht ihre Stelle finden. Allein zur
Vermittlung der streitenden Meynungen dürfte die hier
dargelegte Unterscheidung des unmittelbaren Gegenstandes
der Klage von ihrem entfernteren, aber nicht minder we-
sentlichen, Zweck (worin die ganze Eigenthümlichkeit der-
selben ihren Grund hat) wohl beytragen können, indem
hierin Dasjenige, was jeder Partey in der entgegenge-
setzten Meynung am meisten Anstoß erregte, seine Anflö-
sung findet. Zu diesem Zweck soll hier nochmals das
ganze Verhältniß kurz zusammengefaßt werden. Der Aus-
geschlossene verlangt, durch Aufhebung des Testaments
Intestaterbe zu werden, verfolgt also das Erbrecht, wel-
ches ohne Zweifel ein reines Vermögensrecht ist. Allein
der eigentliche Zweck dieser Klage ist die feyerliche, offen-

(y) Vergl. Klenze querelae
inoff. test. natura Berol.
1820.
Mühlenbruch Forts. ron Glück
B. 35 § 1421. e.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſittlichen Verhaltens des Klägers abhing, die doch nicht
auf ſo feſte Regeln zurück zu führen war, wie die Beur-
theilung anderer Klagen.

Über die Natur der Querel iſt von alter Zeit her viel
Streit geweſen, und dieſer erneuert ſich noch immer wie-
der. Einige ſehen ſie als eine Klage in rem an, und
zwar namentlich als eine eigenthümliche Art der hereditatis
petitio:
andere als gar keine eigene, ſelbſtändige Klage,
ſondern nur als Vorbereitung einer andern: neuerlich iſt
auf die Anſicht derſelben, als einer in personam actio,
hingearbeitet worden (y). Die Erörterung dieſes Streites
kann hier freylich nicht ihre Stelle finden. Allein zur
Vermittlung der ſtreitenden Meynungen dürfte die hier
dargelegte Unterſcheidung des unmittelbaren Gegenſtandes
der Klage von ihrem entfernteren, aber nicht minder we-
ſentlichen, Zweck (worin die ganze Eigenthümlichkeit der-
ſelben ihren Grund hat) wohl beytragen können, indem
hierin Dasjenige, was jeder Partey in der entgegenge-
ſetzten Meynung am meiſten Anſtoß erregte, ſeine Anflö-
ſung findet. Zu dieſem Zweck ſoll hier nochmals das
ganze Verhältniß kurz zuſammengefaßt werden. Der Aus-
geſchloſſene verlangt, durch Aufhebung des Teſtaments
Inteſtaterbe zu werden, verfolgt alſo das Erbrecht, wel-
ches ohne Zweifel ein reines Vermögensrecht iſt. Allein
der eigentliche Zweck dieſer Klage iſt die feyerliche, offen-

(y) Vergl. Klenze querelae
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1820.
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[130/0144] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſittlichen Verhaltens des Klägers abhing, die doch nicht auf ſo feſte Regeln zurück zu führen war, wie die Beur- theilung anderer Klagen. Über die Natur der Querel iſt von alter Zeit her viel Streit geweſen, und dieſer erneuert ſich noch immer wie- der. Einige ſehen ſie als eine Klage in rem an, und zwar namentlich als eine eigenthümliche Art der hereditatis petitio: andere als gar keine eigene, ſelbſtändige Klage, ſondern nur als Vorbereitung einer andern: neuerlich iſt auf die Anſicht derſelben, als einer in personam actio, hingearbeitet worden (y). Die Erörterung dieſes Streites kann hier freylich nicht ihre Stelle finden. Allein zur Vermittlung der ſtreitenden Meynungen dürfte die hier dargelegte Unterſcheidung des unmittelbaren Gegenſtandes der Klage von ihrem entfernteren, aber nicht minder we- ſentlichen, Zweck (worin die ganze Eigenthümlichkeit der- ſelben ihren Grund hat) wohl beytragen können, indem hierin Dasjenige, was jeder Partey in der entgegenge- ſetzten Meynung am meiſten Anſtoß erregte, ſeine Anflö- ſung findet. Zu dieſem Zweck ſoll hier nochmals das ganze Verhältniß kurz zuſammengefaßt werden. Der Aus- geſchloſſene verlangt, durch Aufhebung des Teſtaments Inteſtaterbe zu werden, verfolgt alſo das Erbrecht, wel- ches ohne Zweifel ein reines Vermögensrecht iſt. Allein der eigentliche Zweck dieſer Klage iſt die feyerliche, offen- (y) Vergl. Klenze querelae inoff. test. natura Berol. 1820. Mühlenbruch Fortſ. ron Glück B. 35 § 1421. e.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/144>, abgerufen am 03.05.2024.