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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
und soll, die doch bey anderen Obligationen durchaus nicht
ausgeschlossen wird (ee).

Besonders zu bemerken ist dabey, daß fast alle diese
Eigenthümlichkeiten des Dotalverhältnisses von Justinian
unverändert beybehalten worden sind. Die wichtigste Än-
derung, die er eingeführt hat, besteht in der Verwandlung
der vorher unvererblichen Dotalklage in eine vererbliche
Klage, welches er dadurch ausdrückt, daß an die Stelle
der (von jeher unvererblichen) actio rei uxoriae hinfort
stets eine actio ex stipulatu treten soll, bey welcher sich
die Vererblichkeit von selbst versteht.

D. Die Alimentenklage unter nahen Ver-
wandten
.

Sie gilt wechselseitig zwischen Ascendenten und Descen-
denten. Die gewöhnlichen Regeln von der beschränkten
Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio haben darauf
gar keinen Einfluß, denn das Kind hat sie gegen den eige-
nen Vater selbst während der väterlichen Gewalt, und
eben so auch nach der Emancipation, so daß also die

(ee) L. 6 § 2 L. 12 § 1 de j.
dot.
(23. 3.). L. 9 § 1 de minor.

(4. 4.), die durchaus nicht auf
minderjährige Frauen beschränkt
werden darf, wie die Vergleichung
mit den ganz ähnlichen Ausdrücken
der vorhergehenden Stellen deut-
lich zeigt. L. un. C. si adv. dotem
(2. 34.). -- Indem aber hier die-
ser Klage eine größere Freyheit
des richterlichen Ermessens, als bey
den meisten anderen Klagen, zu-
geschrieben wird, soll damit kei-
nesweges eine absolute Freyheit,
und namentlich nicht völlige Gleich-
heit mit anderen Klagen ähnlicher
Art behauptet werden. Bey der
Injurienklage z. B. bestimmt der
Richter die Strafe nach ganz freyem
Ermessen, bey der a. rei uxoriae
ist er durch den Umfang der em-
pfangenen Dos beschränkt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
und ſoll, die doch bey anderen Obligationen durchaus nicht
ausgeſchloſſen wird (ee).

Beſonders zu bemerken iſt dabey, daß faſt alle dieſe
Eigenthümlichkeiten des Dotalverhältniſſes von Juſtinian
unverändert beybehalten worden ſind. Die wichtigſte Än-
derung, die er eingeführt hat, beſteht in der Verwandlung
der vorher unvererblichen Dotalklage in eine vererbliche
Klage, welches er dadurch ausdrückt, daß an die Stelle
der (von jeher unvererblichen) actio rei uxoriae hinfort
ſtets eine actio ex stipulatu treten ſoll, bey welcher ſich
die Vererblichkeit von ſelbſt verſteht.

D. Die Alimentenklage unter nahen Ver-
wandten
.

Sie gilt wechſelſeitig zwiſchen Aſcendenten und Deſcen-
denten. Die gewöhnlichen Regeln von der beſchränkten
Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio haben darauf
gar keinen Einfluß, denn das Kind hat ſie gegen den eige-
nen Vater ſelbſt während der väterlichen Gewalt, und
eben ſo auch nach der Emancipation, ſo daß alſo die

(ee) L. 6 § 2 L. 12 § 1 de j.
dot.
(23. 3.). L. 9 § 1 de minor.

(4. 4.), die durchaus nicht auf
minderjährige Frauen beſchränkt
werden darf, wie die Vergleichung
mit den ganz ähnlichen Ausdrücken
der vorhergehenden Stellen deut-
lich zeigt. L. un. C. si adv. dotem
(2. 34.). — Indem aber hier die-
ſer Klage eine größere Freyheit
des richterlichen Ermeſſens, als bey
den meiſten anderen Klagen, zu-
geſchrieben wird, ſoll damit kei-
nesweges eine abſolute Freyheit,
und namentlich nicht völlige Gleich-
heit mit anderen Klagen ähnlicher
Art behauptet werden. Bey der
Injurienklage z. B. beſtimmt der
Richter die Strafe nach ganz freyem
Ermeſſen, bey der a. rei uxoriae
iſt er durch den Umfang der em-
pfangenen Dos beſchränkt.
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[118/0132] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. und ſoll, die doch bey anderen Obligationen durchaus nicht ausgeſchloſſen wird (ee). Beſonders zu bemerken iſt dabey, daß faſt alle dieſe Eigenthümlichkeiten des Dotalverhältniſſes von Juſtinian unverändert beybehalten worden ſind. Die wichtigſte Än- derung, die er eingeführt hat, beſteht in der Verwandlung der vorher unvererblichen Dotalklage in eine vererbliche Klage, welches er dadurch ausdrückt, daß an die Stelle der (von jeher unvererblichen) actio rei uxoriae hinfort ſtets eine actio ex stipulatu treten ſoll, bey welcher ſich die Vererblichkeit von ſelbſt verſteht. D. Die Alimentenklage unter nahen Ver- wandten. Sie gilt wechſelſeitig zwiſchen Aſcendenten und Deſcen- denten. Die gewöhnlichen Regeln von der beſchränkten Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio haben darauf gar keinen Einfluß, denn das Kind hat ſie gegen den eige- nen Vater ſelbſt während der väterlichen Gewalt, und eben ſo auch nach der Emancipation, ſo daß alſo die (ee) L. 6 § 2 L. 12 § 1 de j. dot. (23. 3.). L. 9 § 1 de minor. (4. 4.), die durchaus nicht auf minderjährige Frauen beſchränkt werden darf, wie die Vergleichung mit den ganz ähnlichen Ausdrücken der vorhergehenden Stellen deut- lich zeigt. L. un. C. si adv. dotem (2. 34.). — Indem aber hier die- ſer Klage eine größere Freyheit des richterlichen Ermeſſens, als bey den meiſten anderen Klagen, zu- geſchrieben wird, ſoll damit kei- nesweges eine abſolute Freyheit, und namentlich nicht völlige Gleich- heit mit anderen Klagen ähnlicher Art behauptet werden. Bey der Injurienklage z. B. beſtimmt der Richter die Strafe nach ganz freyem Ermeſſen, bey der a. rei uxoriae iſt er durch den Umfang der em- pfangenen Dos beſchränkt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/132>, abgerufen am 24.11.2024.