Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Verhältnisses Obligationen, die den Inhalt der alten actiorei uxoriae bilden, und auch in dieser Klage setzen sich jene früheren Eigenthümlichkeiten fort, ja sie werden hier erst recht sichtbar. Weil der Gegenstand dieser Obliga- tion, seiner Bestimmung nach, die Grundlage einer naturalis praestatio seyn sollte, (und zwar auch nach aufgelöster Ehe, wegen einer möglichen neuen) so ist die Klage von der Einwirkung der beschränkten Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio großentheils unabhängig (y). Dieser wichtige Grundsatz zeigt sich in folgenden Anwendungen. Wenn der Ehemann eine capitis deminutio erleidet, so müßte nach der für andere Schulden geltenden Regel (§ 70. k.) auch seine Dotalschuld eigentlich untergehen; diese aber geht in der That nicht unter, sondern bleibt stets mit der Person des Ehemannes verbunden (Note x), so daß es dabey nicht einmal der für andere Schulden vorgeschriebenen Restitution bedarf. -- Die Ehefrau, die in väterlicher Gewalt steht, kann nicht nur durch ihren Widerspruch die actio rei uxoriae, die allerdings ihrem Vater zusteht, verhindern (z), sondern sie kann dieselbe auch (y) L. 8 de cap. min. (4. 5.) "Eas obligationes, quae natu- ralem praestationem habere in- telliguntur, palam est capitis deminutione non perire, quia civilis ratio naturalia jura cor- rumpere non potest. Itaque de dote actio, quia in bonum et aequum concepta est, nihilo mi- nus durat etiam post capitis deminutionem." Hier ist zunächst nur von der capitis deminutio die Rede, ganz aus demselben Grunde ist aber auch die ursprüng- liche Rechtsunfähigkeit oft ohne Einfluß. (z) L. 22 § 1 L. 3 sol. matr.
(24. 3.). Ulpian: VI. § 6. Fragm. Vat. § 269. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Verhältniſſes Obligationen, die den Inhalt der alten actiorei uxoriae bilden, und auch in dieſer Klage ſetzen ſich jene früheren Eigenthümlichkeiten fort, ja ſie werden hier erſt recht ſichtbar. Weil der Gegenſtand dieſer Obliga- tion, ſeiner Beſtimmung nach, die Grundlage einer naturalis praestatio ſeyn ſollte, (und zwar auch nach aufgelöſter Ehe, wegen einer möglichen neuen) ſo iſt die Klage von der Einwirkung der beſchränkten Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio großentheils unabhängig (y). Dieſer wichtige Grundſatz zeigt ſich in folgenden Anwendungen. Wenn der Ehemann eine capitis deminutio erleidet, ſo müßte nach der für andere Schulden geltenden Regel (§ 70. k.) auch ſeine Dotalſchuld eigentlich untergehen; dieſe aber geht in der That nicht unter, ſondern bleibt ſtets mit der Perſon des Ehemannes verbunden (Note x), ſo daß es dabey nicht einmal der für andere Schulden vorgeſchriebenen Reſtitution bedarf. — Die Ehefrau, die in väterlicher Gewalt ſteht, kann nicht nur durch ihren Widerſpruch die actio rei uxoriae, die allerdings ihrem Vater zuſteht, verhindern (z), ſondern ſie kann dieſelbe auch (y) L. 8 de cap. min. (4. 5.) „Eas obligationes, quae natu- ralem praestationem habere in- telliguntur, palam est capitis deminutione non perire, quia civilis ratio naturalia jura cor- rumpere non potest. Itaque de dote actio, quia in bonum et aequum concepta est, nihilo mi- nus durat etiam post capitis deminutionem.” Hier iſt zunächſt nur von der capitis deminutio die Rede, ganz aus demſelben Grunde iſt aber auch die urſprüng- liche Rechtsunfähigkeit oft ohne Einfluß. (z) L. 22 § 1 L. 3 sol. matr.
(24. 3.). Ulpian: VI. § 6. Fragm. Vat. § 269. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0130" n="116"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> Verhältniſſes Obligationen, die den Inhalt der alten <hi rendition="#aq">actio<lb/> rei uxoriae</hi> bilden, und auch in dieſer Klage ſetzen ſich<lb/> jene früheren Eigenthümlichkeiten fort, ja ſie werden hier<lb/> erſt recht ſichtbar. <hi rendition="#g">Weil</hi> der Gegenſtand dieſer Obliga-<lb/> tion, ſeiner Beſtimmung nach, die Grundlage einer <hi rendition="#aq">naturalis<lb/> praestatio</hi> ſeyn ſollte, (und zwar auch nach aufgelöſter<lb/> Ehe, wegen einer möglichen neuen) ſo iſt die Klage von<lb/> der Einwirkung der beſchränkten Rechtsfähigkeit und der<lb/><hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> großentheils unabhängig <note place="foot" n="(y)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de cap. min.</hi> (4. 5.)<lb/> „Eas obligationes, quae natu-<lb/> ralem praestationem habere in-<lb/> telliguntur, palam est capitis<lb/> deminutione non perire, quia<lb/> civilis ratio naturalia jura cor-<lb/> rumpere non potest. <hi rendition="#i">Itaque</hi> de<lb/> dote actio, <hi rendition="#i">quia in bonum et<lb/> aequum concepta est,</hi> nihilo mi-<lb/> nus durat etiam post capitis<lb/> deminutionem.”</hi> Hier iſt zunächſt<lb/> nur von der <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi><lb/> die Rede, ganz aus demſelben<lb/> Grunde iſt aber auch die urſprüng-<lb/> liche Rechtsunfähigkeit oft ohne<lb/> Einfluß.</note>. Dieſer<lb/> wichtige Grundſatz zeigt ſich in folgenden Anwendungen.<lb/> Wenn der <hi rendition="#g">Ehemann</hi> eine <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> erleidet, ſo<lb/> müßte nach der für andere Schulden geltenden Regel<lb/> (§ 70. <hi rendition="#aq">k.</hi>) auch ſeine Dotalſchuld eigentlich untergehen;<lb/> dieſe aber geht in der That nicht unter, ſondern bleibt<lb/> ſtets mit der Perſon des Ehemannes verbunden (Note <hi rendition="#aq">x</hi>),<lb/> ſo daß es dabey nicht einmal der für andere Schulden<lb/> vorgeſchriebenen Reſtitution bedarf. — Die <hi rendition="#g">Ehefrau,</hi><lb/> die in väterlicher Gewalt ſteht, kann nicht nur durch ihren<lb/> Widerſpruch die <hi rendition="#aq">actio rei uxoriae</hi>, die allerdings ihrem<lb/> Vater zuſteht, verhindern <note place="foot" n="(z)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 § 1 <hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">sol. matr.</hi><lb/> (24. 3.). <hi rendition="#k">Ulpian</hi>: VI. § 6. <hi rendition="#i">Fragm.<lb/> Vat.</hi></hi> § 269.</note>, ſondern ſie kann dieſelbe auch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0130]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Verhältniſſes Obligationen, die den Inhalt der alten actio
rei uxoriae bilden, und auch in dieſer Klage ſetzen ſich
jene früheren Eigenthümlichkeiten fort, ja ſie werden hier
erſt recht ſichtbar. Weil der Gegenſtand dieſer Obliga-
tion, ſeiner Beſtimmung nach, die Grundlage einer naturalis
praestatio ſeyn ſollte, (und zwar auch nach aufgelöſter
Ehe, wegen einer möglichen neuen) ſo iſt die Klage von
der Einwirkung der beſchränkten Rechtsfähigkeit und der
capitis deminutio großentheils unabhängig (y). Dieſer
wichtige Grundſatz zeigt ſich in folgenden Anwendungen.
Wenn der Ehemann eine capitis deminutio erleidet, ſo
müßte nach der für andere Schulden geltenden Regel
(§ 70. k.) auch ſeine Dotalſchuld eigentlich untergehen;
dieſe aber geht in der That nicht unter, ſondern bleibt
ſtets mit der Perſon des Ehemannes verbunden (Note x),
ſo daß es dabey nicht einmal der für andere Schulden
vorgeſchriebenen Reſtitution bedarf. — Die Ehefrau,
die in väterlicher Gewalt ſteht, kann nicht nur durch ihren
Widerſpruch die actio rei uxoriae, die allerdings ihrem
Vater zuſteht, verhindern (z), ſondern ſie kann dieſelbe auch
(y) L. 8 de cap. min. (4. 5.)
„Eas obligationes, quae natu-
ralem praestationem habere in-
telliguntur, palam est capitis
deminutione non perire, quia
civilis ratio naturalia jura cor-
rumpere non potest. Itaque de
dote actio, quia in bonum et
aequum concepta est, nihilo mi-
nus durat etiam post capitis
deminutionem.” Hier iſt zunächſt
nur von der capitis deminutio
die Rede, ganz aus demſelben
Grunde iſt aber auch die urſprüng-
liche Rechtsunfähigkeit oft ohne
Einfluß.
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