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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
oben bemerklich gemacht worden ist, so dürfen wir aus
ihm allein niemals die anomalische Natur einer Klage
schließen, diese ist vielmehr in solchen Fällen stets erst aus
anderen Gründen zu erweisen (k).

Es ist schon oben bemerkt worden, daß die anomali-
schen Rechte, von welchen hier die Rede ist, großentheils
in Klagrechten bestehen, und zwar besonders in sol-
chen, die ausnahmsweise von einem filiusfamilias geltend
gemacht werden können. Damit dieses in den einzelnen
Anwendungen völlig klar werde, soll hier noch vorberei-
tungsweise die Klagfähigkeit des filiusfamilias genauer
bestimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar-
stellung seiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geschehen ist.
Es kann nämlich der filiusfamilias in Betracht kommen:

I. Als Beklagter, und zwar:

A. In eigenem Namen. Hier ist gar keine Schwie-

liche Vermögensklage, und unsre
Anomalien galten bey ihr gewiß
nicht. Daher war sie denn auch
nicht in bonum et aequum con-
cepta,
das heißt nicht blos, die-
ser Name wird bey ihr nicht er-
wähnt (welches eben so zufällig
seyn könnte wie bey der Inju-
rienklage), sondern wir wissen aus
der erhaltenen Stelle des Edicts,
daß jene Worte nicht in ihrer
Formel standen. L. 12 § 2 de re-
lig.
(11. 7.).
(k) Cujacius hat die Eigen-
thümlichkeit der actio in bonum
et aequum concepta,
verschieden
von der bloßen b. f. actio, und
zusammenhängend mit der For-
mel aequius melius, richtig er-
kannt, und eben so richtig auf
vier Klagen angewendet: de dote
(rei uxoriae), injuriarum, de
effusis,
und sepulchri violati.
Cujacii observ. XXII.
14, und
fast ganz wörtlich gleichlautend in
dem Comm. zu Paulus ad edic-
tum,
in L. 9 de cap. min. (Opp.
T. 5 p.
161). Er hat aber der
Sache nicht die Ausdehnung ge-
geben, die ihr gebührt, und worin
allein sie in ihrem wahren Lichte
erkannt werden kann.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
oben bemerklich gemacht worden iſt, ſo dürfen wir aus
ihm allein niemals die anomaliſche Natur einer Klage
ſchließen, dieſe iſt vielmehr in ſolchen Fällen ſtets erſt aus
anderen Gründen zu erweiſen (k).

Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die anomali-
ſchen Rechte, von welchen hier die Rede iſt, großentheils
in Klagrechten beſtehen, und zwar beſonders in ſol-
chen, die ausnahmsweiſe von einem filiusfamilias geltend
gemacht werden können. Damit dieſes in den einzelnen
Anwendungen völlig klar werde, ſoll hier noch vorberei-
tungsweiſe die Klagfähigkeit des filiusfamilias genauer
beſtimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar-
ſtellung ſeiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geſchehen iſt.
Es kann nämlich der filiusfamilias in Betracht kommen:

I. Als Beklagter, und zwar:

A. In eigenem Namen. Hier iſt gar keine Schwie-

liche Vermögensklage, und unſre
Anomalien galten bey ihr gewiß
nicht. Daher war ſie denn auch
nicht in bonum et aequum con-
cepta,
das heißt nicht blos, die-
ſer Name wird bey ihr nicht er-
wähnt (welches eben ſo zufällig
ſeyn könnte wie bey der Inju-
rienklage), ſondern wir wiſſen aus
der erhaltenen Stelle des Edicts,
daß jene Worte nicht in ihrer
Formel ſtanden. L. 12 § 2 de re-
lig.
(11. 7.).
(k) Cujacius hat die Eigen-
thümlichkeit der actio in bonum
et aequum concepta,
verſchieden
von der bloßen b. f. actio, und
zuſammenhängend mit der For-
mel aequius melius, richtig er-
kannt, und eben ſo richtig auf
vier Klagen angewendet: de dote
(rei uxoriae), injuriarum, de
effusis,
und sepulchri violati.
Cujacii observ. XXII.
14, und
faſt ganz wörtlich gleichlautend in
dem Comm. zu Paulus ad edic-
tum,
in L. 9 de cap. min. (Opp.
T. 5 p.
161). Er hat aber der
Sache nicht die Ausdehnung ge-
geben, die ihr gebührt, und worin
allein ſie in ihrem wahren Lichte
erkannt werden kann.
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[96/0110] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. oben bemerklich gemacht worden iſt, ſo dürfen wir aus ihm allein niemals die anomaliſche Natur einer Klage ſchließen, dieſe iſt vielmehr in ſolchen Fällen ſtets erſt aus anderen Gründen zu erweiſen (k). Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die anomali- ſchen Rechte, von welchen hier die Rede iſt, großentheils in Klagrechten beſtehen, und zwar beſonders in ſol- chen, die ausnahmsweiſe von einem filiusfamilias geltend gemacht werden können. Damit dieſes in den einzelnen Anwendungen völlig klar werde, ſoll hier noch vorberei- tungsweiſe die Klagfähigkeit des filiusfamilias genauer beſtimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar- ſtellung ſeiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geſchehen iſt. Es kann nämlich der filiusfamilias in Betracht kommen: I. Als Beklagter, und zwar: A. In eigenem Namen. Hier iſt gar keine Schwie- (i) (k) Cujacius hat die Eigen- thümlichkeit der actio in bonum et aequum concepta, verſchieden von der bloßen b. f. actio, und zuſammenhängend mit der For- mel aequius melius, richtig er- kannt, und eben ſo richtig auf vier Klagen angewendet: de dote (rei uxoriae), injuriarum, de effusis, und sepulchri violati. Cujacii observ. XXII. 14, und faſt ganz wörtlich gleichlautend in dem Comm. zu Paulus ad edic- tum, in L. 9 de cap. min. (Opp. T. 5 p. 161). Er hat aber der Sache nicht die Ausdehnung ge- geben, die ihr gebührt, und worin allein ſie in ihrem wahren Lichte erkannt werden kann. (i) liche Vermögensklage, und unſre Anomalien galten bey ihr gewiß nicht. Daher war ſie denn auch nicht in bonum et aequum con- cepta, das heißt nicht blos, die- ſer Name wird bey ihr nicht er- wähnt (welches eben ſo zufällig ſeyn könnte wie bey der Inju- rienklage), ſondern wir wiſſen aus der erhaltenen Stelle des Edicts, daß jene Worte nicht in ihrer Formel ſtanden. L. 12 § 2 de re- lig. (11. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/110>, abgerufen am 24.11.2024.