Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 3. Gränzen der Aufgabe. den dadurch bestimmten besonderen Modificationen. DieseModificationen aber sind fast nur in den Reichsgesetzen enthalten, und von geringer Erheblichkeit. Denn alle wichtige Abweichungen vom reinen Römischen Recht, wie z. B. die Klagbarkeit aller Verträge ohne Stipulation, die ausgedehntere Wichtigkeit der bona fides, sind niemals dem Deutschen Reich eigenthümlich gewesen, sondern überall gleichmäßig anerkannt worden, so weit im neueren Eu- ropa Römisches Recht Anwendung gefunden hat. Daher wird denn auch eine Darstellung des heutigen §. 3. Gränzen der Aufgabe. Durch die festgestellten Gränzen unsrer Aufgabe ist (a) So wird es z. B. nöthig, von mancher Lehre auch antiquirte
§. 3. Gränzen der Aufgabe. den dadurch beſtimmten beſonderen Modificationen. DieſeModificationen aber ſind faſt nur in den Reichsgeſetzen enthalten, und von geringer Erheblichkeit. Denn alle wichtige Abweichungen vom reinen Römiſchen Recht, wie z. B. die Klagbarkeit aller Verträge ohne Stipulation, die ausgedehntere Wichtigkeit der bona fides, ſind niemals dem Deutſchen Reich eigenthümlich geweſen, ſondern überall gleichmäßig anerkannt worden, ſo weit im neueren Eu- ropa Römiſches Recht Anwendung gefunden hat. Daher wird denn auch eine Darſtellung des heutigen §. 3. Gränzen der Aufgabe. Durch die feſtgeſtellten Gränzen unſrer Aufgabe iſt (a) So wird es z. B. nöthig, von mancher Lehre auch antiquirte
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§. 3. Gränzen der Aufgabe.
den dadurch beſtimmten beſonderen Modificationen. Dieſe
Modificationen aber ſind faſt nur in den Reichsgeſetzen
enthalten, und von geringer Erheblichkeit. Denn alle
wichtige Abweichungen vom reinen Römiſchen Recht, wie
z. B. die Klagbarkeit aller Verträge ohne Stipulation,
die ausgedehntere Wichtigkeit der bona fides, ſind niemals
dem Deutſchen Reich eigenthümlich geweſen, ſondern überall
gleichmäßig anerkannt worden, ſo weit im neueren Eu-
ropa Römiſches Recht Anwendung gefunden hat.
Daher wird denn auch eine Darſtellung des heutigen
Römiſchen Rechts, wozu dieſes Werk zunächſt beſtimmt iſt,
nur weniger Zuſätze bedürfen, um zugleich als Darſtellung
des gemeinen Rechts für Deutſchland gelten zu können.
§. 3.
Gränzen der Aufgabe.
Durch die feſtgeſtellten Gränzen unſrer Aufgabe iſt
jedes außer derſelben liegende Gebiet als ihr fremd be-
zeichnet. In dieſer Beziehung hat die Darſtellung zwey
entgegengeſetzte Fehler zu vermeiden. Der eine beſteht in
willkührlicher Ueberſchreitung derſelben, aus Vorliebe bald
für ein nahe liegendes Fach überhaupt, bald für eine ein-
zelne derſelben angehörende Unterſuchung; der andere in
ängſtlicher Beobachtung der Gränzen, da wo eine Ueber-
ſchreitung unvermeidlich iſt, wenn nicht die Gründlichkeit
der eigenen Forſchung oder die Klarheit der Darſtellung
leiden ſoll (a). Dieſe letzte Rückſicht macht zugleich von
(a) So wird es z. B. nöthig, von mancher Lehre auch antiquirte
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