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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten.
den, daß sie dem Römischen Recht ganz eigenthümlich
seyen, also zum jus civile gehörten; dieselbe Ansicht mag
man auch von dem Patronat gehabt haben. Dagegen
rechneten sie die Tutel, so weit sie sich auf Unmündige
bezieht, zu dem jus gentium (d); eben so auch die Skla-
verey, die ja bey allen anderen Völkern eben sowohl vor-
kam, als bey den Römern (e). In Beziehung auf diese
letzte ist sehr merkwürdig die Entwicklung der Rechtsan-
sicht, welche in Folge des Christenthums eingetreten ist.
Kein Philosoph des Alterthums hielt das Daseyn eines
Staates ohne Sklaven für möglich. In allen christlich-
europäischen Staaten dagegen gilt die Sklaverey für un-
möglich; und in den christlichen Staaten außer Europa
gehört der Kampf um die Fortdauer oder Vernichtung der-
selben unter die wichtigsten Aufgaben, welche dem künfti-
gen Zeitalter vorbehalten sind.



Mit den bisher dargestellten Familienverhältnissen ste-
hen noch zwey andere Rechtslehren in enger Verbindung:
die Repräsentation im Erwerb des Vermögens, und die
Rechtsfähigkeit in verschiedenen Abstufungen.

Die Repräsentation im Vermögens-Erwerb (§ 113)
ist geknüpft an potestas, manus, mancipium, also an Drey,
oder eigentlich Vier, unter den oben dargestellten Fami-
lienverhältnissen. Allein nicht alle Familienverhältnisse ha-

(d) Gajus I. § 189.
(e) L. 1 § 1 de his qui sui (1. 6.), § 1 J. eod. (1. 8.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
den, daß ſie dem Römiſchen Recht ganz eigenthümlich
ſeyen, alſo zum jus civile gehörten; dieſelbe Anſicht mag
man auch von dem Patronat gehabt haben. Dagegen
rechneten ſie die Tutel, ſo weit ſie ſich auf Unmündige
bezieht, zu dem jus gentium (d); eben ſo auch die Skla-
verey, die ja bey allen anderen Völkern eben ſowohl vor-
kam, als bey den Römern (e). In Beziehung auf dieſe
letzte iſt ſehr merkwürdig die Entwicklung der Rechtsan-
ſicht, welche in Folge des Chriſtenthums eingetreten iſt.
Kein Philoſoph des Alterthums hielt das Daſeyn eines
Staates ohne Sklaven für möglich. In allen chriſtlich-
europäiſchen Staaten dagegen gilt die Sklaverey für un-
möglich; und in den chriſtlichen Staaten außer Europa
gehört der Kampf um die Fortdauer oder Vernichtung der-
ſelben unter die wichtigſten Aufgaben, welche dem künfti-
gen Zeitalter vorbehalten ſind.



Mit den bisher dargeſtellten Familienverhältniſſen ſte-
hen noch zwey andere Rechtslehren in enger Verbindung:
die Repräſentation im Erwerb des Vermögens, und die
Rechtsfähigkeit in verſchiedenen Abſtufungen.

Die Repräſentation im Vermögens-Erwerb (§ 113)
iſt geknüpft an potestas, manus, mancipium, alſo an Drey,
oder eigentlich Vier, unter den oben dargeſtellten Fami-
lienverhältniſſen. Allein nicht alle Familienverhältniſſe ha-

(d) Gajus I. § 189.
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[364/0420] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. den, daß ſie dem Römiſchen Recht ganz eigenthümlich ſeyen, alſo zum jus civile gehörten; dieſelbe Anſicht mag man auch von dem Patronat gehabt haben. Dagegen rechneten ſie die Tutel, ſo weit ſie ſich auf Unmündige bezieht, zu dem jus gentium (d); eben ſo auch die Skla- verey, die ja bey allen anderen Völkern eben ſowohl vor- kam, als bey den Römern (e). In Beziehung auf dieſe letzte iſt ſehr merkwürdig die Entwicklung der Rechtsan- ſicht, welche in Folge des Chriſtenthums eingetreten iſt. Kein Philoſoph des Alterthums hielt das Daſeyn eines Staates ohne Sklaven für möglich. In allen chriſtlich- europäiſchen Staaten dagegen gilt die Sklaverey für un- möglich; und in den chriſtlichen Staaten außer Europa gehört der Kampf um die Fortdauer oder Vernichtung der- ſelben unter die wichtigſten Aufgaben, welche dem künfti- gen Zeitalter vorbehalten ſind. Mit den bisher dargeſtellten Familienverhältniſſen ſte- hen noch zwey andere Rechtslehren in enger Verbindung: die Repräſentation im Erwerb des Vermögens, und die Rechtsfähigkeit in verſchiedenen Abſtufungen. Die Repräſentation im Vermögens-Erwerb (§ 113) iſt geknüpft an potestas, manus, mancipium, alſo an Drey, oder eigentlich Vier, unter den oben dargeſtellten Fami- lienverhältniſſen. Allein nicht alle Familienverhältniſſe ha- (d) Gajus I. § 189. (e) L. 1 § 1 de his qui sui (1. 6.), § 1 J. eod. (1. 8.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/420>, abgerufen am 26.11.2024.