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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
schende Eintheilung der Auslegung in grammatische und
logische (d). Diese werden nicht etwa gedacht als Ele-
mente jeder Auslegung, die überall zusammen wirken müs-
sen, nur so, daß nach Umständen bald das eine, bald
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), son-
dern vielmehr als entgegengesetzt und einander ausschlie-
ßend. Die grammatische soll nur nach dem Wortverstand,
die logische nur nach der Absicht oder dem Grunde des
Gesetzes verfahren: die grammatische soll als Regel gel-
ten, die logische nur ausnahmsweise zugelassen werden.
In dieser Entgegensetzung war nur das Eine deutlich ge-
dacht und allgemein angenommen, die logische Auslegung
sey eine solche, die sich nicht geringe Freyheiten heraus-
nehme, und die man daher sehr unter Aufsicht halten
müsse: im Überigen wurde das Verschiedenartigste unter
diesem Ausdruck zusammengestellt. So galt als logische
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-
lichen Gedanken des Gesetzes (§ 35 fg.): aber auch die
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,
wovon sogleich weiter die Rede seyn soll. -- Ist nun die
eben gegebene Darstellung der in der Auslegung vorkom-
menden Aufgaben richtig und erschöpfend, so muß jene
Eintheilung von selbst aufgegeben werden, deren Aufstel-
lung und Bezeichnung den Gegenstand gewiß mehr ver-
dunkelt als gefördert hat.


(d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut
Pandekten 8te Ausg. § 45.
46. 50--52. Thibaut logische
Auslegung § 3. 7. 17--29.

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche und
logiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele-
mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ-
ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon-
dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie-
ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand,
die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des
Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel-
ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden.
In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge-
dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung
ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus-
nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten
müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter
dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-
lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,
wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die
eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom-
menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene
Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel-
lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver-
dunkelt als gefördert hat.


(d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut
Pandekten 8te Ausg. § 45.
46. 50—52. Thibaut logiſche
Auslegung § 3. 7. 17—29.
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[320/0376] Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche und logiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele- mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ- ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon- dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie- ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand, die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel- ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden. In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge- dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus- nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk- lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes, wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom- menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel- lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver- dunkelt als gefördert hat. (d) Eckhard § 17. 23. Thi- baut Pandekten 8te Ausg. § 45. 46. 50—52. Thibaut logiſche Auslegung § 3. 7. 17—29.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/376>, abgerufen am 24.11.2024.