Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. schende Eintheilung der Auslegung in grammatische undlogische (d). Diese werden nicht etwa gedacht als Ele- mente jeder Auslegung, die überall zusammen wirken müs- sen, nur so, daß nach Umständen bald das eine, bald das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), son- dern vielmehr als entgegengesetzt und einander ausschlie- ßend. Die grammatische soll nur nach dem Wortverstand, die logische nur nach der Absicht oder dem Grunde des Gesetzes verfahren: die grammatische soll als Regel gel- ten, die logische nur ausnahmsweise zugelassen werden. In dieser Entgegensetzung war nur das Eine deutlich ge- dacht und allgemein angenommen, die logische Auslegung sey eine solche, die sich nicht geringe Freyheiten heraus- nehme, und die man daher sehr unter Aufsicht halten müsse: im Überigen wurde das Verschiedenartigste unter diesem Ausdruck zusammengestellt. So galt als logische Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk- lichen Gedanken des Gesetzes (§ 35 fg.): aber auch die Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes, wovon sogleich weiter die Rede seyn soll. -- Ist nun die eben gegebene Darstellung der in der Auslegung vorkom- menden Aufgaben richtig und erschöpfend, so muß jene Eintheilung von selbst aufgegeben werden, deren Aufstel- lung und Bezeichnung den Gegenstand gewiß mehr ver- dunkelt als gefördert hat. (d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut Pandekten 8te Ausg. § 45. 46. 50--52. Thibaut logische Auslegung § 3. 7. 17--29. Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche undlogiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele- mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ- ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon- dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie- ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand, die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel- ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden. In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge- dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus- nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk- lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes, wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom- menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel- lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver- dunkelt als gefördert hat. (d) Eckhard § 17. 23. Thi-
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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche und
logiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele-
mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ-
ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon-
dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie-
ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand,
die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des
Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel-
ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden.
In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge-
dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung
ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus-
nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten
müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter
dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-
lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,
wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die
eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom-
menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene
Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel-
lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver-
dunkelt als gefördert hat.
(d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut Pandekten 8te Ausg. § 45.
46. 50—52. Thibaut logiſche
Auslegung § 3. 7. 17—29.
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