Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherleyWeiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ- liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis- verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem, der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er- werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un- terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet. Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt, ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange- ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön- nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge- meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an- gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer- den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In- ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden pflegt. Eine ſolche Kenntniß iſt genügend, um das wörtliche Andenken des Römiſchen Rechts auf eine beſ- ſere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher ſich auf ſie Suche im WerkInformationen zum Werk
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