Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 26. Aussprüche der Römer über das wissenschaftliche Recht.
sehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnte
Verbot zusammen, so ist es unzweifelhaft, wie dieser Un-
terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der
Rechtsbücher durch freye Geistesthätigkeit der Lehrer, wo-
durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern
erregt, und so eine lebendige Wissenschaft erhalten wor-
den wäre: denn ein solches Verfahren hätte mit dem Zweck
jenes Verbots in offenbarem Widerspruch gestanden. Viel-
mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechanischen
Einlernen bestehen, und das Verdienst der Lehrer mußte
sich darauf beschränken, den ungeübten Schülern die sub-
jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der
Unbekanntschaft mit einem ihnen fremden Stoff von so
großem Umfang liegen mußten. Allen diesen Anordnun-
gen also lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier
ausgewählte und geordnete geistige Production der Vor-
fahren sey für den Rechtszustand ausreichend: jede neue
Production sey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt
gegründete Werk nur wieder verderben.

Manche mögen wohl diese Ansichten in ihrem buch-
stäblichen Sinn allzu seltsam finden, und daher nach einer
figürlichen oder mildernden Deutung suchen: wie ich glaube,
mit Unrecht. Als Justinian zur Regierung kam, hörte
er wahrscheinlich eben so laute Stimmen über die heillose
Verwirrung des Rechts, und über das dringende Bedürf-
niß einer durchgreifenden Reform, wie K. Friedrich II.

(g) Const. Omnem.

§. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht.
ſehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnte
Verbot zuſammen, ſo iſt es unzweifelhaft, wie dieſer Un-
terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der
Rechtsbücher durch freye Geiſtesthätigkeit der Lehrer, wo-
durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern
erregt, und ſo eine lebendige Wiſſenſchaft erhalten wor-
den wäre: denn ein ſolches Verfahren hätte mit dem Zweck
jenes Verbots in offenbarem Widerſpruch geſtanden. Viel-
mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechaniſchen
Einlernen beſtehen, und das Verdienſt der Lehrer mußte
ſich darauf beſchränken, den ungeübten Schülern die ſub-
jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der
Unbekanntſchaft mit einem ihnen fremden Stoff von ſo
großem Umfang liegen mußten. Allen dieſen Anordnun-
gen alſo lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier
ausgewählte und geordnete geiſtige Production der Vor-
fahren ſey für den Rechtszuſtand ausreichend: jede neue
Production ſey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt
gegründete Werk nur wieder verderben.

Manche mögen wohl dieſe Anſichten in ihrem buch-
ſtäblichen Sinn allzu ſeltſam finden, und daher nach einer
figürlichen oder mildernden Deutung ſuchen: wie ich glaube,
mit Unrecht. Als Juſtinian zur Regierung kam, hörte
er wahrſcheinlich eben ſo laute Stimmen über die heilloſe
Verwirrung des Rechts, und über das dringende Bedürf-
niß einer durchgreifenden Reform, wie K. Friedrich II.

(g) Const. Omnem.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0215" n="159"/><fw place="top" type="header">§. 26. Aus&#x017F;prüche der Römer über das wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Recht.</fw><lb/>
&#x017F;ehen wurden <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq">Const. <hi rendition="#i">Omnem.</hi></hi></note>. Hält man aber damit das erwähnte<lb/>
Verbot zu&#x017F;ammen, &#x017F;o i&#x017F;t es unzweifelhaft, wie die&#x017F;er Un-<lb/>
terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der<lb/>
Rechtsbücher durch freye Gei&#x017F;testhätigkeit der Lehrer, wo-<lb/>
durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern<lb/>
erregt, und &#x017F;o eine lebendige Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft erhalten wor-<lb/>
den wäre: denn ein &#x017F;olches Verfahren hätte mit dem Zweck<lb/>
jenes Verbots in offenbarem Wider&#x017F;pruch ge&#x017F;tanden. Viel-<lb/>
mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechani&#x017F;chen<lb/>
Einlernen be&#x017F;tehen, und das Verdien&#x017F;t der Lehrer mußte<lb/>
&#x017F;ich darauf be&#x017F;chränken, den ungeübten Schülern die &#x017F;ub-<lb/>
jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der<lb/>
Unbekannt&#x017F;chaft mit einem ihnen fremden Stoff von &#x017F;o<lb/>
großem Umfang liegen mußten. Allen die&#x017F;en Anordnun-<lb/>
gen al&#x017F;o lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier<lb/>
ausgewählte und geordnete gei&#x017F;tige Production der Vor-<lb/>
fahren &#x017F;ey für den Rechtszu&#x017F;tand ausreichend: jede neue<lb/>
Production &#x017F;ey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt<lb/>
gegründete Werk nur wieder verderben.</p><lb/>
            <p>Manche mögen wohl die&#x017F;e An&#x017F;ichten in ihrem buch-<lb/>
&#x017F;täblichen Sinn allzu &#x017F;elt&#x017F;am finden, und daher nach einer<lb/>
figürlichen oder mildernden Deutung &#x017F;uchen: wie ich glaube,<lb/>
mit Unrecht. Als Ju&#x017F;tinian zur Regierung kam, hörte<lb/>
er wahr&#x017F;cheinlich eben &#x017F;o laute Stimmen über die heillo&#x017F;e<lb/>
Verwirrung des Rechts, und über das dringende Bedürf-<lb/>
niß einer durchgreifenden Reform, wie K. Friedrich <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[159/0215] §. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht. ſehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnte Verbot zuſammen, ſo iſt es unzweifelhaft, wie dieſer Un- terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der Rechtsbücher durch freye Geiſtesthätigkeit der Lehrer, wo- durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern erregt, und ſo eine lebendige Wiſſenſchaft erhalten wor- den wäre: denn ein ſolches Verfahren hätte mit dem Zweck jenes Verbots in offenbarem Widerſpruch geſtanden. Viel- mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechaniſchen Einlernen beſtehen, und das Verdienſt der Lehrer mußte ſich darauf beſchränken, den ungeübten Schülern die ſub- jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der Unbekanntſchaft mit einem ihnen fremden Stoff von ſo großem Umfang liegen mußten. Allen dieſen Anordnun- gen alſo lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier ausgewählte und geordnete geiſtige Production der Vor- fahren ſey für den Rechtszuſtand ausreichend: jede neue Production ſey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt gegründete Werk nur wieder verderben. Manche mögen wohl dieſe Anſichten in ihrem buch- ſtäblichen Sinn allzu ſeltſam finden, und daher nach einer figürlichen oder mildernden Deutung ſuchen: wie ich glaube, mit Unrecht. Als Juſtinian zur Regierung kam, hörte er wahrſcheinlich eben ſo laute Stimmen über die heilloſe Verwirrung des Rechts, und über das dringende Bedürf- niß einer durchgreifenden Reform, wie K. Friedrich II. (g) Const. Omnem.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/215
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/215>, abgerufen am 22.11.2024.