Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.sprechen ist, welches Geschäft zur juristischen Technik Die Forderungen an ein solches Gesetzbuch und Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflich- 1) Baco de fontibus juris, aphor. 59 -- 64 (de augmentis
scient. L. 8 C. 3). ſprechen iſt, welches Geſchäft zur juriſtiſchen Technik Die Forderungen an ein ſolches Geſetzbuch und Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflich- 1) Baco de fontibus juris, aphor. 59 — 64 (de augmentis
ſcient. L. 8 C. 3). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0030" n="20"/> ſprechen iſt, welches Geſchäft zur juriſtiſchen Technik<lb/> gehört.</p><lb/> <p>Die Forderungen an ein ſolches Geſetzbuch und<lb/> die Erwartungen von demſelben ſind von zweyerley<lb/> Art. Für den innern Zuſtand des Rechts ſoll da-<lb/> durch die höchſte Rechtsgewißheit entſtehen, und damit<lb/> die höchſte Sicherheit gleichförmiger Anwendung. Die<lb/> äußeren Gränzen der Gültigkeit ſollen dadurch gebeſ-<lb/> ſert und berichtigt werden, indem an die Stelle ver-<lb/> ſchiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht<lb/> treten ſoll. Wir beſchränken uns hier noch auf den<lb/> erſten Vortheil, indem von dem zweyten beſſer unten<lb/> in beſonderer Anwendung auf Deutſchland geredet<lb/> werden wird.</p><lb/> <p>Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflich-<lb/> keit der Ausführung abhange, leuchtet jedem ſogleich<lb/> ein, und es iſt alſo von dieſer Seite eben ſo viel zu<lb/> verlieren als zu gewinnen möglich. Sehr merkwür-<lb/> dig iſt, was <hi rendition="#g">Baco</hi> aus der Fülle ſeines Geiſtes und<lb/> ſeiner Erfahrung über dieſe Arbeit ſagt <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Baco</hi> de fontibus juris, aphor. 59 — 64 (de augmentis<lb/> ſcient. L. 8 C. 3)</hi>.</note>. Er will,<lb/> daß ſie nicht ohne dringendes Bedürfniß geſchehe,<lb/> dann aber mit beſonderer Sorgfalt für die bisher<lb/> gültigen Rechtsquellen: zunächſt durch wörtliche Auf-<lb/> nahme alles anwendbaren aus ihnen, dann indem ſie<lb/> im Ganzen aufbewahrt und fortwährend zu Rathe<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0030]
ſprechen iſt, welches Geſchäft zur juriſtiſchen Technik
gehört.
Die Forderungen an ein ſolches Geſetzbuch und
die Erwartungen von demſelben ſind von zweyerley
Art. Für den innern Zuſtand des Rechts ſoll da-
durch die höchſte Rechtsgewißheit entſtehen, und damit
die höchſte Sicherheit gleichförmiger Anwendung. Die
äußeren Gränzen der Gültigkeit ſollen dadurch gebeſ-
ſert und berichtigt werden, indem an die Stelle ver-
ſchiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht
treten ſoll. Wir beſchränken uns hier noch auf den
erſten Vortheil, indem von dem zweyten beſſer unten
in beſonderer Anwendung auf Deutſchland geredet
werden wird.
Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflich-
keit der Ausführung abhange, leuchtet jedem ſogleich
ein, und es iſt alſo von dieſer Seite eben ſo viel zu
verlieren als zu gewinnen möglich. Sehr merkwür-
dig iſt, was Baco aus der Fülle ſeines Geiſtes und
ſeiner Erfahrung über dieſe Arbeit ſagt 1). Er will,
daß ſie nicht ohne dringendes Bedürfniß geſchehe,
dann aber mit beſonderer Sorgfalt für die bisher
gültigen Rechtsquellen: zunächſt durch wörtliche Auf-
nahme alles anwendbaren aus ihnen, dann indem ſie
im Ganzen aufbewahrt und fortwährend zu Rathe
1) Baco de fontibus juris, aphor. 59 — 64 (de augmentis
ſcient. L. 8 C. 3).
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