licher Erforschung; daß es so ist, hat kein Fürst mit Willkühr gemacht, und keiner kann es hindern, nur kann es verkannt werden: aber jeder Irrthum über das, was wahrhaft der Nation angehört, und fälsch- lich als dem einzelnen Stamme eigen behandelt wird, bringt Verderben.
Sehen wir nun um uns, und suchen ein Mittel, wodurch dieses gemeinsame Studium äußerlich be- gründet und befördert werden könne, so finden wir ein solches, nicht mit Willkühr ersonnen, sondern durch das Bedürfniß der Nation seit Jahrhunderten be- reitet, in den Universitäten. Die tiefere Begründung unsres Rechts, und vorzüglich des vaterländischen, für welches noch am meisten zu thun ist, ist von ih- nen zu erwarten, aber auch mit Ernst zu fordern. Allein damit sie diesem Beruf ganz genügen könnten, müßte ein Wunsch erfüllt werden, in welchen gewiß auch diejenigen herzlich einstimmen werden, welchen bis jetzt unsre Ansicht entgegen gesetzt war. Oester- reich, Baiern und Würtemberg, diese trefflichen, ge- diegenen Deutschen Stämme, stehen (theils von je- her, theils gegenwärtig) mit dem übrigen Deutsch- land nicht in dem vielseitigen Verkehr des Universi- tätsunterrichts, welcher den übrigen Ländern so gro- ßen Vortheil bringt; theils Gewohnheit, theils be- schränkende Gesetze hemmen diesen Verkehr. Die Er- fahrung dieser letzten Zeit hat gezeigt, welches Zu- trauen die Deutschen Völker zu einander fassen dür-
licher Erforſchung; daß es ſo iſt, hat kein Fürſt mit Willkühr gemacht, und keiner kann es hindern, nur kann es verkannt werden: aber jeder Irrthum über das, was wahrhaft der Nation angehört, und fälſch- lich als dem einzelnen Stamme eigen behandelt wird, bringt Verderben.
Sehen wir nun um uns, und ſuchen ein Mittel, wodurch dieſes gemeinſame Studium äußerlich be- gründet und befördert werden könne, ſo finden wir ein ſolches, nicht mit Willkühr erſonnen, ſondern durch das Bedürfniß der Nation ſeit Jahrhunderten be- reitet, in den Univerſitäten. Die tiefere Begründung unſres Rechts, und vorzüglich des vaterländiſchen, für welches noch am meiſten zu thun iſt, iſt von ih- nen zu erwarten, aber auch mit Ernſt zu fordern. Allein damit ſie dieſem Beruf ganz genügen könnten, müßte ein Wunſch erfüllt werden, in welchen gewiß auch diejenigen herzlich einſtimmen werden, welchen bis jetzt unſre Anſicht entgegen geſetzt war. Oeſter- reich, Baiern und Würtemberg, dieſe trefflichen, ge- diegenen Deutſchen Stämme, ſtehen (theils von je- her, theils gegenwärtig) mit dem übrigen Deutſch- land nicht in dem vielſeitigen Verkehr des Univerſi- tätsunterrichts, welcher den übrigen Ländern ſo gro- ßen Vortheil bringt; theils Gewohnheit, theils be- ſchränkende Geſetze hemmen dieſen Verkehr. Die Er- fahrung dieſer letzten Zeit hat gezeigt, welches Zu- trauen die Deutſchen Völker zu einander faſſen dür-
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licher Erforſchung; daß es ſo iſt, hat kein Fürſt mit
Willkühr gemacht, und keiner kann es hindern, nur
kann es verkannt werden: aber jeder Irrthum über
das, was wahrhaft der Nation angehört, und fälſch-
lich als dem einzelnen Stamme eigen behandelt wird,
bringt Verderben.
Sehen wir nun um uns, und ſuchen ein Mittel,
wodurch dieſes gemeinſame Studium äußerlich be-
gründet und befördert werden könne, ſo finden wir
ein ſolches, nicht mit Willkühr erſonnen, ſondern durch
das Bedürfniß der Nation ſeit Jahrhunderten be-
reitet, in den Univerſitäten. Die tiefere Begründung
unſres Rechts, und vorzüglich des vaterländiſchen,
für welches noch am meiſten zu thun iſt, iſt von ih-
nen zu erwarten, aber auch mit Ernſt zu fordern.
Allein damit ſie dieſem Beruf ganz genügen könnten,
müßte ein Wunſch erfüllt werden, in welchen gewiß
auch diejenigen herzlich einſtimmen werden, welchen
bis jetzt unſre Anſicht entgegen geſetzt war. Oeſter-
reich, Baiern und Würtemberg, dieſe trefflichen, ge-
diegenen Deutſchen Stämme, ſtehen (theils von je-
her, theils gegenwärtig) mit dem übrigen Deutſch-
land nicht in dem vielſeitigen Verkehr des Univerſi-
tätsunterrichts, welcher den übrigen Ländern ſo gro-
ßen Vortheil bringt; theils Gewohnheit, theils be-
ſchränkende Geſetze hemmen dieſen Verkehr. Die Er-
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/163>, abgerufen am 16.02.2025.
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