Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.In den Preußischen Staaten ist auch seit Ein- fungen 1) Vorerinnerung zum Entwurf des Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3. 2) Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierüber von dem Hrn. Justiz-
minister von Kircheisen steht in Mathis jurist. Monats- schrift B. 4. S. 65. In den Preußiſchen Staaten iſt auch ſeit Ein- fungen 1) Vorerinnerung zum Entwurf des Geſetzbuchs Th. 2. Abth. 3. 2) Ein ſehr lehrreicher Aufſatz hierüber von dem Hrn. Juſtiz-
miniſter von Kircheiſen ſteht in Mathis juriſt. Monats- ſchrift B. 4. S. 65. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0154" n="144"/> <p>In den Preußiſchen Staaten iſt auch ſeit Ein-<lb/> führung des Landrechts niemals eine Studienordnung<lb/> vorgeſchrieben worden, und dieſe durch alte Erfah-<lb/> rung Deutſcher Univerſitäten bewährte Freyheit iſt<lb/> ſtets unverſehrt geblieben. Auch die Anzahl der Leh-<lb/> rer, wie ſie vorher durch das gemeine Recht nöthig<lb/> war, iſt nicht vermindert worden, und die Curatoren<lb/> der Univerſitäten haben niemals in den Lehrern oder<lb/> den Studierenden die Meynung erregt, als wäre ein<lb/> Theil der vorher nöthigen Vorleſungen für entbehr-<lb/> lich zu achten. Urſprünglich hielt man es für räth-<lb/> lich, daß auf jeder Univerſität wenigſtens Eine Haupt-<lb/> ſtelle für das Preußiſche Recht beſtimmt würde, und<lb/> es wurde ein anſehnlicher Pceiß für das beſte Lehr-<lb/> buch ausgeſetzt <note place="foot" n="1)">Vorerinnerung zum Entwurf des Geſetzbuchs Th. 2.<lb/> Abth. 3.</note>. Allein ſelbſt dieſes wurde in der<lb/> Folge nicht mehr befördert, wie denn die Univerſität<lb/> zu Berlin das Preußiſche Recht bis jetzt nicht gelehrt<lb/> hat. Dieſelbe Anſicht liegt den eingeführten Prüfun-<lb/> gen zum Grunde, indem die erſte Prüfung, bey dem<lb/> Eintritt in wirkliche Geſchäfte, blos auf gemeines<lb/> Recht gerichtet wird: die nächſte Zeit iſt nun für die<lb/> unmittelbar praktiſche Bildung des Rechtsgelehrten<lb/> beſtimmt <note place="foot" n="2)">Ein ſehr lehrreicher Aufſatz hierüber von dem Hrn. Juſtiz-<lb/> miniſter <hi rendition="#g">von Kircheiſen</hi> ſteht in <hi rendition="#g">Mathis</hi> juriſt. Monats-<lb/> ſchrift B. 4. S. 65.</note>, und erſt die nun folgenden zwey Prü-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">fungen</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [144/0154]
In den Preußiſchen Staaten iſt auch ſeit Ein-
führung des Landrechts niemals eine Studienordnung
vorgeſchrieben worden, und dieſe durch alte Erfah-
rung Deutſcher Univerſitäten bewährte Freyheit iſt
ſtets unverſehrt geblieben. Auch die Anzahl der Leh-
rer, wie ſie vorher durch das gemeine Recht nöthig
war, iſt nicht vermindert worden, und die Curatoren
der Univerſitäten haben niemals in den Lehrern oder
den Studierenden die Meynung erregt, als wäre ein
Theil der vorher nöthigen Vorleſungen für entbehr-
lich zu achten. Urſprünglich hielt man es für räth-
lich, daß auf jeder Univerſität wenigſtens Eine Haupt-
ſtelle für das Preußiſche Recht beſtimmt würde, und
es wurde ein anſehnlicher Pceiß für das beſte Lehr-
buch ausgeſetzt 1). Allein ſelbſt dieſes wurde in der
Folge nicht mehr befördert, wie denn die Univerſität
zu Berlin das Preußiſche Recht bis jetzt nicht gelehrt
hat. Dieſelbe Anſicht liegt den eingeführten Prüfun-
gen zum Grunde, indem die erſte Prüfung, bey dem
Eintritt in wirkliche Geſchäfte, blos auf gemeines
Recht gerichtet wird: die nächſte Zeit iſt nun für die
unmittelbar praktiſche Bildung des Rechtsgelehrten
beſtimmt 2), und erſt die nun folgenden zwey Prü-
fungen
1) Vorerinnerung zum Entwurf des Geſetzbuchs Th. 2.
Abth. 3.
2) Ein ſehr lehrreicher Aufſatz hierüber von dem Hrn. Juſtiz-
miniſter von Kircheiſen ſteht in Mathis juriſt. Monats-
ſchrift B. 4. S. 65.
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