abzunehmen, wie die Landes-Steuerbarkeit/ oder das Jus Collectandi ein so hohes Regal, dabey aber voller Gefahr und grosser Verant- wortung sey, indem es iedermann im Lande, und sonderlich dem gemeinen armen Hauß-Wirth, welcher, seines Standes und Wesens halber, keines Vorzugs oder Befreyung sich zu getrö- sten hat, am meisten betrifft, so pflegen die Christlichen hohen Obrigkeiten, welche dieses Rechts fähig sind, billig desto behutsamer damit zu verfahren, und damit sie desto weniger Ursa- che haben, solche Extraordinair-Mittel zu ge- brauchen, ihre Cammer-Güter fleißig in Acht zu nehmen, gute ordentliche Hauß- und Hoff- Haltung zu führen, den Pracht und Uberfluß abzuschaffen und zu vermeiden, und also anders nicht, als in hochwürdigen Nöthen, die Steuer zu begehren, dieselbe zu dem Ende, darzu sie ge- williget, treulich und wohl anzuwenden, eine rechtmäßige und billige Proportion damit zu halten, niemanden deßwegen zur Ungebühr vor andern damit zu beschweren oder zu befreyen, sondern sich als Christliche und milde Regenten zu erweisen, welche ihre Macht nicht zu Unter- drückung, Nachtheil und Quaal, sondern zu Schutz, Rettung und Erquickung derer armen bedrängten Unterthanen zu gebrauchen haben. Hingegen, wenn auch Unterthanen ihre Pflicht
wohl
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abzunehmen, wie die Landes-Steuerbarkeit/ oder das Jus Collectandi ein ſo hohes Regal, dabey aber voller Gefahr und groſſer Verant- wortung ſey, indem es iedermann im Lande, und ſonderlich dem gemeinen armen Hauß-Wirth, welcher, ſeines Standes und Weſens halber, keines Vorzugs oder Befreyung ſich zu getroͤ- ſten hat, am meiſten betrifft, ſo pflegen die Chriſtlichen hohen Obrigkeiten, welche dieſes Rechts faͤhig ſind, billig deſto behutſamer damit zu verfahren, und damit ſie deſto weniger Urſa- che haben, ſolche Extraordinair-Mittel zu ge- brauchen, ihre Cammer-Guͤter fleißig in Acht zu nehmen, gute ordentliche Hauß- und Hoff- Haltung zu fuͤhren, den Pracht und Uberfluß abzuſchaffen und zu vermeiden, und alſo anders nicht, als in hochwuͤrdigen Noͤthen, die Steuer zu begehren, dieſelbe zu dem Ende, darzu ſie ge- williget, treulich und wohl anzuwenden, eine rechtmaͤßige und billige Proportion damit zu halten, niemanden deßwegen zur Ungebuͤhr vor andern damit zu beſchweren oder zu befreyen, ſondern ſich als Chriſtliche und milde Regenten zu erweiſen, welche ihre Macht nicht zu Unter- druͤckung, Nachtheil und Quaal, ſondern zu Schutz, Rettung und Erquickung derer armen bedraͤngten Unterthanen zu gebrauchen haben. Hingegen, wenn auch Unterthanen ihre Pflicht
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abzunehmen, wie die Landes-Steuerbarkeit/
oder das Jus Collectandi ein ſo hohes Regal,
dabey aber voller Gefahr und groſſer Verant-
wortung ſey, indem es iedermann im Lande, und
ſonderlich dem gemeinen armen Hauß-Wirth,
welcher, ſeines Standes und Weſens halber,
keines Vorzugs oder Befreyung ſich zu getroͤ-
ſten hat, am meiſten betrifft, ſo pflegen die
Chriſtlichen hohen Obrigkeiten, welche dieſes
Rechts faͤhig ſind, billig deſto behutſamer damit
zu verfahren, und damit ſie deſto weniger Urſa-
che haben, ſolche Extraordinair-Mittel zu ge-
brauchen, ihre Cammer-Guͤter fleißig in Acht
zu nehmen, gute ordentliche Hauß- und Hoff-
Haltung zu fuͤhren, den Pracht und Uberfluß
abzuſchaffen und zu vermeiden, und alſo anders
nicht, als in hochwuͤrdigen Noͤthen, die Steuer
zu begehren, dieſelbe zu dem Ende, darzu ſie ge-
williget, treulich und wohl anzuwenden, eine
rechtmaͤßige und billige Proportion damit zu
halten, niemanden deßwegen zur Ungebuͤhr vor
andern damit zu beſchweren oder zu befreyen,
ſondern ſich als Chriſtliche und milde Regenten
zu erweiſen, welche ihre Macht nicht zu Unter-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 867. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/887>, abgerufen am 23.11.2024.
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