set man die Leute auf ihre Pflicht und Eyd ihr Vermögen versteuren, und werden dabey ge- wisse Ordnungen gemachet, wer in solche Steuer mit einzurechnen oder zu verrechten, und was davon befreyet, wie denn mehrentheils ausgenommen wird, was zu nothwendiger Nahrung und Kleidung eines ieden Hauß- Wirths und derer Seinigen gehöret.
§. 7. Anderswo, da die Steuer-Register auf die liegenden Güter und derer darauf haff- tenden Nutzungen, und etwan auf das Vieh, ausgeliehene Baarschafft, auch Gewerbe und Handthierung gerichtet werden, sind dieselben unentbehrliche Nothwendigkeiten ohne das nicht darinnen begriffen: Und wird demnach auch ferner die Maaß gehalten, daß diejenigen Stän- de und Personen im Lande, die etwan dem Lan- des-Herrn mit Ritter-Diensten verbunden, oder sonst kostbarlichen Staat führen müssen, etwas anders, als die mit dergleichen unbe- schweret sind, in der Steuer-Proportion ange- sehen werden, wie denn bey denen Grafen und Herren und denen von Adel, die Landsassen sind, ein solcher Unterscheid mehrentheils in Acht ge- nommen wird. So pflegt man auch in den Land-Steuern die Kirchen- und Schul-Die- ner, auch andere der Herrschafft Bediente und gemeine Dienst-Bothen, die ihres Soldes und
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ſet man die Leute auf ihre Pflicht und Eyd ihr Vermoͤgen verſteuren, und werden dabey ge- wiſſe Ordnungen gemachet, wer in ſolche Steuer mit einzurechnen oder zu verrechten, und was davon befreyet, wie denn mehrentheils ausgenommen wird, was zu nothwendiger Nahrung und Kleidung eines ieden Hauß- Wirths und derer Seinigen gehoͤret.
§. 7. Anderswo, da die Steuer-Regiſter auf die liegenden Guͤter und derer darauf haff- tenden Nutzungen, und etwan auf das Vieh, ausgeliehene Baarſchafft, auch Gewerbe und Handthierung gerichtet werden, ſind dieſelben unentbehrliche Nothwendigkeiten ohne das nicht dariñen begriffen: Und wird demnach auch ferner die Maaß gehalten, daß diejenigen Staͤn- de und Perſonen im Lande, die etwan dem Lan- des-Herrn mit Ritter-Dienſten verbunden, oder ſonſt koſtbarlichen Staat fuͤhren muͤſſen, etwas anders, als die mit dergleichen unbe- ſchweret ſind, in der Steuer-Proportion ange- ſehen werden, wie denn bey denen Grafen und Herren und denen von Adel, die Landſaſſen ſind, ein ſolcher Unterſcheid mehrentheils in Acht ge- nommen wird. So pflegt man auch in den Land-Steuern die Kirchen- und Schul-Die- ner, auch andere der Herrſchafft Bediente und gemeine Dienſt-Bothen, die ihres Soldes und
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ſet man die Leute auf ihre Pflicht und Eyd ihr
Vermoͤgen verſteuren, und werden dabey ge-
wiſſe Ordnungen gemachet, wer in ſolche
Steuer mit einzurechnen oder zu verrechten,
und was davon befreyet, wie denn mehrentheils
ausgenommen wird, was zu nothwendiger
Nahrung und Kleidung eines ieden Hauß-
Wirths und derer Seinigen gehoͤret.
§. 7. Anderswo, da die Steuer-Regiſter
auf die liegenden Guͤter und derer darauf haff-
tenden Nutzungen, und etwan auf das Vieh,
ausgeliehene Baarſchafft, auch Gewerbe und
Handthierung gerichtet werden, ſind dieſelben
unentbehrliche Nothwendigkeiten ohne das
nicht dariñen begriffen: Und wird demnach auch
ferner die Maaß gehalten, daß diejenigen Staͤn-
de und Perſonen im Lande, die etwan dem Lan-
des-Herrn mit Ritter-Dienſten verbunden,
oder ſonſt koſtbarlichen Staat fuͤhren muͤſſen,
etwas anders, als die mit dergleichen unbe-
ſchweret ſind, in der Steuer-Proportion ange-
ſehen werden, wie denn bey denen Grafen und
Herren und denen von Adel, die Landſaſſen ſind,
ein ſolcher Unterſcheid mehrentheils in Acht ge-
nommen wird. So pflegt man auch in den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 865. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/885>, abgerufen am 23.11.2024.
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