gleichen Verträge insgemein die Wohlfarth des Landes, mit welcher die Glückseeligkeit des Regenten auch verknüpfft ist. Wenn sich demnach ein Regente durch einen Contract verpflichtet, daß er die wichtigsten Geschäffte des Reichs mit seinen Unterthanen communi- cire, sie über die gewöhnlichen Anlagen und Onera nicht beschweren, noch ohne der vor- nehmsten Land-Stände Consens Krieg anfa- hen wolle, so gehet ihm hierdurch an seiner höchsten Gewalt nichts ab, sondern es wird nur durch sein eignes Gefallen die allzufreye Ausübung gewisser Rechte einiger Maßen ver- hindert. Es entstehen auch hierdurch in einer solchen Republic eben nicht zwey voluntates, denn alles, was die Republic will, will sie durch den Willen ihres Souverains. Ob es gleich durch diese Einschränckung einiger Maßen ge- schicht, daß, wenn eine gewisse Condition nicht erfüllet wird, der Souverain etwas nicht wollen oder vergebens wollen muß. Jnzwischen hat ein Landes-Herr in einem solchen Reiche eben sowohl die Landesherrliche Macht, oder das Parlament, das Concilium der Reichs-und Land-Stände, oder wie es nach dem Unterschied der Länder etwan genennet wird, ist deswegen nicht höher und ansehnlicher, als der König selbst. Denn es folget nicht: Jch bin nicht
schul-
gleichen Vertraͤge insgemein die Wohlfarth des Landes, mit welcher die Gluͤckſeeligkeit des Regenten auch verknuͤpfft iſt. Wenn ſich demnach ein Regente durch einen Contract verpflichtet, daß er die wichtigſten Geſchaͤffte des Reichs mit ſeinen Unterthanen communi- cire, ſie uͤber die gewoͤhnlichen Anlagen und Onera nicht beſchweren, noch ohne der vor- nehmſten Land-Staͤnde Conſens Krieg anfa- hen wolle, ſo gehet ihm hierdurch an ſeiner hoͤchſten Gewalt nichts ab, ſondern es wird nur durch ſein eignes Gefallen die allzufreye Ausuͤbung gewiſſer Rechte einiger Maßen ver- hindert. Es entſtehen auch hierdurch in einer ſolchen Republic eben nicht zwey voluntates, denn alles, was die Republic will, will ſie durch den Willen ihres Souverains. Ob es gleich durch dieſe Einſchraͤnckung einiger Maßen ge- ſchicht, daß, wenn eine gewiſſe Condition nicht erfuͤllet wird, der Souverain etwas nicht wollen oder vergebens wollen muß. Jnzwiſchen hat ein Landes-Herr in einem ſolchen Reiche eben ſowohl die Landesherrliche Macht, oder das Parlament, das Concilium der Reichs-und Land-Staͤnde, oder wie es nach dem Unterſchied der Laͤnder etwan genennet wird, iſt deswegen nicht hoͤher und anſehnlicher, als der Koͤnig ſelbſt. Denn es folget nicht: Jch bin nicht
ſchul-
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[68/0088]
gleichen Vertraͤge insgemein die Wohlfarth
des Landes, mit welcher die Gluͤckſeeligkeit des
Regenten auch verknuͤpfft iſt. Wenn ſich
demnach ein Regente durch einen Contract
verpflichtet, daß er die wichtigſten Geſchaͤffte
des Reichs mit ſeinen Unterthanen communi-
cire, ſie uͤber die gewoͤhnlichen Anlagen und
Onera nicht beſchweren, noch ohne der vor-
nehmſten Land-Staͤnde Conſens Krieg anfa-
hen wolle, ſo gehet ihm hierdurch an ſeiner
hoͤchſten Gewalt nichts ab, ſondern es wird
nur durch ſein eignes Gefallen die allzufreye
Ausuͤbung gewiſſer Rechte einiger Maßen ver-
hindert. Es entſtehen auch hierdurch in einer
ſolchen Republic eben nicht zwey voluntates,
denn alles, was die Republic will, will ſie durch
den Willen ihres Souverains. Ob es gleich
durch dieſe Einſchraͤnckung einiger Maßen ge-
ſchicht, daß, wenn eine gewiſſe Condition nicht
erfuͤllet wird, der Souverain etwas nicht wollen
oder vergebens wollen muß. Jnzwiſchen hat
ein Landes-Herr in einem ſolchen Reiche eben
ſowohl die Landesherrliche Macht, oder das
Parlament, das Concilium der Reichs-und
Land-Staͤnde, oder wie es nach dem Unterſchied
der Laͤnder etwan genennet wird, iſt deswegen
nicht hoͤher und anſehnlicher, als der Koͤnig
ſelbſt. Denn es folget nicht: Jch bin nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/88>, abgerufen am 22.11.2024.
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