gantz unmöglich sey, dahinter zu kommen, und solches zu erfahren.
§. 5. Die Leute, unter welche das Geld im Lande getheilet wird, sind insgemein folgen- de: Erstlich die Besitzer der Häuser, Güter, Gärten oder andrer unbeweglichen Grundstü- cke, zum andern, die aus ihren Bedienungen gage ziehen, es sey nun von dem Landes-Fürsten oder in andern Aemtern, zum dritten, die Ge- lehrten, die durch Bücherschreiben, Collegia halten, disputiren, u. s. w. sich Geld verdienen, zum vierdten, die von ihrer Hand-Arbeit leben, als Tagelöhner, Handwercks-Leute, u. s. w. zum fünfften, die Kauff Leute, zum sechsten, die Ausleiher, zum siebenden, die Wucherer, zum achten, die Spieler. Die erstern leben von ihren Hauß Zinß, Pacht-Geld und Bestellung ihrer Güter und Grund-Stücken, nachdem sie nun gute oder böse Hauß-Wirthe, fruchtbahre oder aber Miß-Jahre sind, nachdem sind auch ihre Revenuen steigend oder fallend. Dieser ihren Ertrag, weil ihre Häuser, Güter und Grund-Stücken, die sie besitzen, in den Amts- Urbariis gantz eigentlich und umständlich be- schrieben, kan man überhaupt gar eigentlich wissen, ob gleich nicht allezeit gantz accurat in hypothesi, bey diesen oder jenen Jahre, inzwi- schen kan doch eine solche Connoissance schon
genung
gantz unmoͤglich ſey, dahinter zu kommen, und ſolches zu erfahren.
§. 5. Die Leute, unter welche das Geld im Lande getheilet wird, ſind insgemein folgen- de: Erſtlich die Beſitzer der Haͤuſer, Guͤter, Gaͤrten oder andrer unbeweglichen Grundſtuͤ- cke, zum andern, die aus ihren Bedienungen gage ziehen, es ſey nun von dem Landes-Fuͤrſten oder in andern Aemtern, zum dritten, die Ge- lehrten, die durch Buͤcherſchreiben, Collegia halten, diſputiren, u. ſ. w. ſich Geld verdienen, zum vierdten, die von ihrer Hand-Arbeit leben, als Tageloͤhner, Handwercks-Leute, u. ſ. w. zum fuͤnfften, die Kauff Leute, zum ſechſten, die Ausleiher, zum ſiebenden, die Wucherer, zum achten, die Spieler. Die erſtern leben von ihren Hauß Zinß, Pacht-Geld und Beſtellung ihrer Guͤter und Grund-Stuͤcken, nachdem ſie nun gute oder boͤſe Hauß-Wirthe, fruchtbahre oder aber Miß-Jahre ſind, nachdem ſind auch ihre Revenuen ſteigend oder fallend. Dieſer ihren Ertrag, weil ihre Haͤuſer, Guͤter und Grund-Stuͤcken, die ſie beſitzen, in den Amts- Urbariis gantz eigentlich und umſtaͤndlich be- ſchrieben, kan man uͤberhaupt gar eigentlich wiſſen, ob gleich nicht allezeit gantz accurat in hypotheſi, bey dieſen oder jenen Jahre, inzwi- ſchen kan doch eine ſolche Connoiſſance ſchon
genung
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0862"n="842"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> gantz unmoͤglich ſey, dahinter zu kommen, und<lb/>ſolches zu erfahren.</p><lb/><p>§. 5. Die Leute, unter welche das Geld<lb/>
im Lande getheilet wird, ſind insgemein folgen-<lb/>
de: Erſtlich die Beſitzer der Haͤuſer, Guͤter,<lb/>
Gaͤrten oder andrer unbeweglichen Grundſtuͤ-<lb/>
cke, zum andern, die aus ihren Bedienungen<lb/><hirendition="#aq">gage</hi> ziehen, es ſey nun von dem Landes-Fuͤrſten<lb/>
oder in andern Aemtern, zum dritten, die Ge-<lb/>
lehrten, die durch Buͤcherſchreiben, <hirendition="#aq">Collegia</hi><lb/>
halten, <hirendition="#aq">diſputi</hi>ren, u. ſ. w. ſich Geld verdienen,<lb/>
zum vierdten, die von ihrer Hand-Arbeit leben,<lb/>
als Tageloͤhner, Handwercks-Leute, u. ſ. w.<lb/>
zum fuͤnfften, die Kauff Leute, zum ſechſten, die<lb/>
Ausleiher, zum ſiebenden, die Wucherer, zum<lb/>
achten, die Spieler. Die erſtern leben von<lb/>
ihren Hauß Zinß, Pacht-Geld und Beſtellung<lb/>
ihrer Guͤter und Grund-Stuͤcken, nachdem ſie<lb/>
nun gute oder boͤſe Hauß-Wirthe, fruchtbahre<lb/>
oder aber Miß-Jahre ſind, nachdem ſind auch<lb/>
ihre <hirendition="#aq">Revenu</hi>en ſteigend oder fallend. Dieſer<lb/>
ihren Ertrag, weil ihre Haͤuſer, Guͤter und<lb/>
Grund-Stuͤcken, die ſie beſitzen, in den Amts-<lb/><hirendition="#aq">Urbariis</hi> gantz eigentlich und umſtaͤndlich be-<lb/>ſchrieben, kan man uͤberhaupt gar eigentlich<lb/>
wiſſen, ob gleich nicht allezeit gantz <hirendition="#aq">accurat in<lb/>
hypotheſi,</hi> bey dieſen oder jenen Jahre, inzwi-<lb/>ſchen kan doch eine ſolche <hirendition="#aq">Connoiſſance</hi>ſchon<lb/><fwplace="bottom"type="catch">genung</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[842/0862]
gantz unmoͤglich ſey, dahinter zu kommen, und
ſolches zu erfahren.
§. 5. Die Leute, unter welche das Geld
im Lande getheilet wird, ſind insgemein folgen-
de: Erſtlich die Beſitzer der Haͤuſer, Guͤter,
Gaͤrten oder andrer unbeweglichen Grundſtuͤ-
cke, zum andern, die aus ihren Bedienungen
gage ziehen, es ſey nun von dem Landes-Fuͤrſten
oder in andern Aemtern, zum dritten, die Ge-
lehrten, die durch Buͤcherſchreiben, Collegia
halten, diſputiren, u. ſ. w. ſich Geld verdienen,
zum vierdten, die von ihrer Hand-Arbeit leben,
als Tageloͤhner, Handwercks-Leute, u. ſ. w.
zum fuͤnfften, die Kauff Leute, zum ſechſten, die
Ausleiher, zum ſiebenden, die Wucherer, zum
achten, die Spieler. Die erſtern leben von
ihren Hauß Zinß, Pacht-Geld und Beſtellung
ihrer Guͤter und Grund-Stuͤcken, nachdem ſie
nun gute oder boͤſe Hauß-Wirthe, fruchtbahre
oder aber Miß-Jahre ſind, nachdem ſind auch
ihre Revenuen ſteigend oder fallend. Dieſer
ihren Ertrag, weil ihre Haͤuſer, Guͤter und
Grund-Stuͤcken, die ſie beſitzen, in den Amts-
Urbariis gantz eigentlich und umſtaͤndlich be-
ſchrieben, kan man uͤberhaupt gar eigentlich
wiſſen, ob gleich nicht allezeit gantz accurat in
hypotheſi, bey dieſen oder jenen Jahre, inzwi-
ſchen kan doch eine ſolche Connoiſſance ſchon
genung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 842. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/862>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.