GLeichwie die Landes-Fürsten theils als Regenten, theils in manchen Sachen als Privat-Personen consideriret werden; Also schliessen sie auch ihre Contracte theils in Ansehung gewisser Negotien, die die Wohlfarth des gantzen Landes betreffen, theils auch in Ansehung ihrer Privat-affairen.
§. 2. Es ist eine sehr berühmte und solenne Sorte der Fürstlichen Contracte, da die Unter- thanen die höchste Gewalt ihren künfftigen Regenten antragen, und ihnen wegen der be- vorstehenden Regierung gewisse Fundamen- tal-Gesetze vorschreiben, zu welchen sich der Landes-Fürst durch eine Zusage verbindlich macht, und welche die Natur eines Contracts an sich nimmt. Die Wahl-Capitulationes der Römischen Könige in Teutschland haben mit diesen einige Verwandschafft. Denn es ist eine solche Capitulation nichts anders, als ein Vergleich, da der durch die einmüthigen Stimmen der Churfürsten erwehlte Käyser vor den Solennien der Crönung gewisse ihm vorgeschriebene Conditiones acceptirt und
eydlich
DasIII.Capitel. Von den FuͤrſtlichenContracten.
§. 1.
GLeichwie die Landes-Fuͤrſten theils als Regenten, theils in manchen Sachen als Privat-Perſonen conſideriret werden; Alſo ſchlieſſen ſie auch ihre Contracte theils in Anſehung gewiſſer Negotien, die die Wohlfarth des gantzen Landes betreffen, theils auch in Anſehung ihrer Privat-affairen.
§. 2. Es iſt eine ſehr beruͤhmte und ſolenne Sorte der Fuͤrſtlichen Contracte, da die Unter- thanen die hoͤchſte Gewalt ihren kuͤnfftigen Regenten antragen, und ihnen wegen der be- vorſtehenden Regierung gewiſſe Fundamen- tal-Geſetze vorſchreiben, zu welchen ſich der Landes-Fuͤrſt durch eine Zuſage verbindlich macht, und welche die Natur eines Contracts an ſich nimmt. Die Wahl-Capitulationes der Roͤmiſchen Koͤnige in Teutſchland haben mit dieſen einige Verwandſchafft. Denn es iſt eine ſolche Capitulation nichts anders, als ein Vergleich, da der durch die einmuͤthigen Stimmen der Churfuͤrſten erwehlte Kaͤyſer vor den Solennien der Croͤnung gewiſſe ihm vorgeſchriebene Conditiones acceptirt und
eydlich
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Das III. Capitel.
Von den Fuͤrſtlichen Contracten.
§. 1.
GLeichwie die Landes-Fuͤrſten theils als
Regenten, theils in manchen Sachen
als Privat-Perſonen conſideriret
werden; Alſo ſchlieſſen ſie auch ihre Contracte
theils in Anſehung gewiſſer Negotien, die die
Wohlfarth des gantzen Landes betreffen, theils
auch in Anſehung ihrer Privat-affairen.
§. 2. Es iſt eine ſehr beruͤhmte und ſolenne
Sorte der Fuͤrſtlichen Contracte, da die Unter-
thanen die hoͤchſte Gewalt ihren kuͤnfftigen
Regenten antragen, und ihnen wegen der be-
vorſtehenden Regierung gewiſſe Fundamen-
tal-Geſetze vorſchreiben, zu welchen ſich der
Landes-Fuͤrſt durch eine Zuſage verbindlich
macht, und welche die Natur eines Contracts
an ſich nimmt. Die Wahl-Capitulationes
der Roͤmiſchen Koͤnige in Teutſchland haben
mit dieſen einige Verwandſchafft. Denn es
iſt eine ſolche Capitulation nichts anders, als
ein Vergleich, da der durch die einmuͤthigen
Stimmen der Churfuͤrſten erwehlte Kaͤyſer
vor den Solennien der Croͤnung gewiſſe ihm
vorgeſchriebene Conditiones acceptirt und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/86>, abgerufen am 21.05.2024.
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