daß ihnen erstlich unterschiedene Casus in teut- scher oder lateinischer Sprache proponiret werden, und nachdem sie solche, wie Rechtens und der Landes-Observanz gemäß, resolviret, und ihre theoretische Wissenschafft justificiret, sie hierauf quo ad Praxin mit Vorlegung eini- ger Acten tentiret werden, dergestalt, daß sie aus solchen eine Relation und Bescheid abfas- sen, und solche, wo möglich, und die Acta nicht zu weitläufftig, bey währenden Examine denen Anwesenden vor Augen legen und publiciren, oder, da die Acta zu groß, und die Relation nebst dem daraus abzufassenden Bescheide Zeit erfordert, und ihnen solche mit nach Hause ge- geben werden müssen, sie bey Ubergebung der zu Hause gemachten Relation und Bescheides eydlich erhärten, daß sie solche ohne die geringste Consulirung anderer und also ohne fremde Beyhülffe verfertiget. Durch dieses Expe- diens wird verhoffentlich aller Ignoranz und folglich mancher Ungerechtigkeit vorgebeuget werden können, angesehen es sich zeigen muß, ob der Candidatus zu dem ambirten Amte tüchtig sey oder nicht.
§. 48. Regenten müssen bey Verpachtung der Aemter gebührende Behutsamkeit adhibi- ren, und nicht indistincte oder ohne vorherge- gangene genaue Untersuchung nach eines Be-
amten
daß ihnen erſtlich unterſchiedene Caſus in teut- ſcher oder lateiniſcher Sprache proponiret werden, und nachdem ſie ſolche, wie Rechtens und der Landes-Obſervanz gemaͤß, reſolviret, und ihre theoretiſche Wiſſenſchafft juſtificiret, ſie hierauf quo ad Praxin mit Vorlegung eini- ger Acten tentiret werden, dergeſtalt, daß ſie aus ſolchen eine Relation und Beſcheid abfaſ- ſen, und ſolche, wo moͤglich, und die Acta nicht zu weitlaͤufftig, bey waͤhrenden Examine denen Anweſenden vor Augen legen und publiciren, oder, da die Acta zu groß, und die Relation nebſt dem daraus abzufaſſenden Beſcheide Zeit erfordert, und ihnen ſolche mit nach Hauſe ge- geben werden muͤſſen, ſie bey Ubergebung der zu Hauſe gemachten Relation und Beſcheides eydlich erhaͤrten, daß ſie ſolche ohne die geringſte Conſulirung anderer und alſo ohne fremde Beyhuͤlffe verfertiget. Durch dieſes Expe- diens wird verhoffentlich aller Ignoranz und folglich mancher Ungerechtigkeit vorgebeuget werden koͤnnen, angeſehen es ſich zeigen muß, ob der Candidatus zu dem ambirten Amte tuͤchtig ſey oder nicht.
§. 48. Regenten muͤſſen bey Verpachtung der Aemter gebuͤhrende Behutſamkeit adhibi- ren, und nicht indiſtincte oder ohne vorherge- gangene genaue Unterſuchung nach eines Be-
amten
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daß ihnen erſtlich unterſchiedene Caſus in teut-
ſcher oder lateiniſcher Sprache proponiret
werden, und nachdem ſie ſolche, wie Rechtens
und der Landes-Obſervanz gemaͤß, reſolviret,
und ihre theoretiſche Wiſſenſchafft juſtificiret,
ſie hierauf quo ad Praxin mit Vorlegung eini-
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aus ſolchen eine Relation und Beſcheid abfaſ-
ſen, und ſolche, wo moͤglich, und die Acta nicht
zu weitlaͤufftig, bey waͤhrenden Examine denen
Anweſenden vor Augen legen und publiciren,
oder, da die Acta zu groß, und die Relation
nebſt dem daraus abzufaſſenden Beſcheide Zeit
erfordert, und ihnen ſolche mit nach Hauſe ge-
geben werden muͤſſen, ſie bey Ubergebung der zu
Hauſe gemachten Relation und Beſcheides
eydlich erhaͤrten, daß ſie ſolche ohne die geringſte
Conſulirung anderer und alſo ohne fremde
Beyhuͤlffe verfertiget. Durch dieſes Expe-
diens wird verhoffentlich aller Ignoranz und
folglich mancher Ungerechtigkeit vorgebeuget
werden koͤnnen, angeſehen es ſich zeigen muß, ob
der Candidatus zu dem ambirten Amte tuͤchtig
ſey oder nicht.
§. 48. Regenten muͤſſen bey Verpachtung
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 828. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/848>, abgerufen am 23.11.2024.
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