befördern, und andere junge Leute, die da sehen, daß man bey Erwehlung der Bedienten nicht auf meriten, sondern auf Gunst und andere Umstände siehet, werden in ihren Unfleiß und Nachläßigkeit verstärcket, daß sie sich nicht wei- ter poussiren und geschickt machen wollen, son- dern dencken, wenn der Fürst es verlangte, so würden sie doch wohl Aemter überkommen, sie möchten hierzu tüchtig seyn oder nicht.
§. 45. Da wir bißhero von denen Offici- anten überhaupt geredet, und gezeiget, was bey Besetzung der Aemter zu observiren nöthig, so wollen wir ietzund von der Bestellung der eigent- lichen so genannten Amt-Leute, nach Anleitung des Herrn Hunolds alten und neuen Amt- manns, noch etwas weniges gedencken, und an- führen, was in Ansehung ihrer zu observiren nöthig seyn möchte.
§. 46. Es solten grosse Herren mit dem Caracter Amtmann etwas menageuser um- gehen, und solchen nicht denjenigen conferi- ren, die nur in schlechter Pachtung eines Ritter- Gutes oder einiger Revenuen stehen, oder die nur mit Rechnungen und Oeconomicis zu thun haben, oder über ein oder ein paar kleine Dörf- fer die Justitz verwalten, oder aber zugeben, daß adelichen Gerichts-Verwaltern solcher erthei- let werde, sondern nur denenjenigen, welche in
ihren
befoͤrdern, und andere junge Leute, die da ſehen, daß man bey Erwehlung der Bedienten nicht auf meriten, ſondern auf Gunſt und andere Umſtaͤnde ſiehet, werden in ihren Unfleiß und Nachlaͤßigkeit verſtaͤrcket, daß ſie ſich nicht wei- ter pousſiren und geſchickt machen wollen, ſon- dern dencken, wenn der Fuͤrſt es verlangte, ſo wuͤrden ſie doch wohl Aemter uͤberkommen, ſie moͤchten hierzu tuͤchtig ſeyn oder nicht.
§. 45. Da wir bißhero von denen Offici- anten uͤberhaupt geredet, und gezeiget, was bey Beſetzung der Aemter zu obſerviren noͤthig, ſo wollen wir ietzund von der Beſtellung der eigent- lichen ſo genannten Amt-Leute, nach Anleitung des Herrn Hunolds alten und neuen Amt- manns, noch etwas weniges gedencken, und an- fuͤhren, was in Anſehung ihrer zu obſerviren noͤthig ſeyn moͤchte.
§. 46. Es ſolten groſſe Herren mit dem Caracter Amtmann etwas menageuſer um- gehen, und ſolchen nicht denjenigen conferi- ren, die nur in ſchlechter Pachtung eines Ritter- Gutes oder einiger Revenuen ſtehen, oder die nur mit Rechnungen und Oeconomicis zu thun haben, oder uͤber ein oder ein paar kleine Doͤrf- fer die Juſtitz verwalten, oder aber zugeben, daß adelichen Gerichts-Verwaltern ſolcher erthei- let werde, ſondern nur denenjenigen, welche in
ihren
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befoͤrdern, und andere junge Leute, die da ſehen,
daß man bey Erwehlung der Bedienten nicht
auf meriten, ſondern auf Gunſt und andere
Umſtaͤnde ſiehet, werden in ihren Unfleiß und
Nachlaͤßigkeit verſtaͤrcket, daß ſie ſich nicht wei-
ter pousſiren und geſchickt machen wollen, ſon-
dern dencken, wenn der Fuͤrſt es verlangte, ſo
wuͤrden ſie doch wohl Aemter uͤberkommen, ſie
moͤchten hierzu tuͤchtig ſeyn oder nicht.
§. 45. Da wir bißhero von denen Offici-
anten uͤberhaupt geredet, und gezeiget, was bey
Beſetzung der Aemter zu obſerviren noͤthig, ſo
wollen wir ietzund von der Beſtellung der eigent-
lichen ſo genannten Amt-Leute, nach Anleitung
des Herrn Hunolds alten und neuen Amt-
manns, noch etwas weniges gedencken, und an-
fuͤhren, was in Anſehung ihrer zu obſerviren
noͤthig ſeyn moͤchte.
§. 46. Es ſolten groſſe Herren mit dem
Caracter Amtmann etwas menageuſer um-
gehen, und ſolchen nicht denjenigen conferi-
ren, die nur in ſchlechter Pachtung eines Ritter-
Gutes oder einiger Revenuen ſtehen, oder die
nur mit Rechnungen und Oeconomicis zu thun
haben, oder uͤber ein oder ein paar kleine Doͤrf-
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adelichen Gerichts-Verwaltern ſolcher erthei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 826. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/846>, abgerufen am 23.11.2024.
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