bern gehandelt werde. (2.) Sonst aber und insgemein dahin bedacht sey, daß die Lan- des-Fürstl. Gerechtsamen an solchen gemeinen Ort nicht verabsäumet, oder in des andern Nah- men allein geführet, oder (3.) in derselben et- was ungewöhnliches und wiedriges einseitiges vorgenommen, sondern (4.) alles mit dem Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret, dessen Meynung auch mit angehöret, oder durch ihn, wenn das Directorium oder die erste An- stalt und Umfrage von ihm, oder der andere In- teressent etwas verzüglich ist, von dem andern begehret und also dasjenige, was man sich ver- gleichet, oder wie es in gewöhnlich gesammten Sachen die meisten gehalten haben wollen, zu Werck gestellet (5.) auch wo gesamte Diener darzu bestellet seyn, dieselbe mit ihrer Pflicht und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung an alle Herren gewiesen werden.
§. 28. Jn Ansehung der von seinen Vor- fahren geschehenen Verrichtungen hat ein Lan- des-Fürst Klugheit und Vorsichtigkeit zu ge- brauchen, daß er nicht ohne Unterscheid dasje- nige, was von seinem Antecessore löblich und wohl angeordnet gewesen, über den Hauffen werffe, noch auch alles dasjenige in statu quo lasse, wie er es bey dem Antritt seiner Regie- rung angetroffen, sondern wo er einige Miß-
bräu-
bern gehandelt werde. (2.) Sonſt aber und insgemein dahin bedacht ſey, daß die Lan- des-Fuͤrſtl. Gerechtſamen an ſolchen gemeinen Ort nicht veꝛabſaͤumet, oder in des andern Nah- men allein gefuͤhret, oder (3.) in derſelben et- was ungewoͤhnliches und wiedriges einſeitiges vorgenommen, ſondern (4.) alles mit dem Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret, deſſen Meynung auch mit angehoͤret, oder durch ihn, wenn das Directorium oder die erſte An- ſtalt und Umfrage von ihm, oder der andere In- tereſſent etwas verzuͤglich iſt, von dem andern begehret und alſo dasjenige, was man ſich ver- gleichet, oder wie es in gewoͤhnlich geſammten Sachen die meiſten gehalten haben wollen, zu Werck geſtellet (5.) auch wo geſamte Diener darzu beſtellet ſeyn, dieſelbe mit ihrer Pflicht und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung an alle Herren gewieſen werden.
§. 28. Jn Anſehung der von ſeinen Vor- fahren geſchehenen Verrichtungen hat ein Lan- des-Fuͤrſt Klugheit und Vorſichtigkeit zu ge- brauchen, daß er nicht ohne Unterſcheid dasje- nige, was von ſeinem Anteceſſore loͤblich und wohl angeordnet geweſen, uͤber den Hauffen werffe, noch auch alles dasjenige in ſtatu quo laſſe, wie er es bey dem Antritt ſeiner Regie- rung angetroffen, ſondern wo er einige Miß-
braͤu-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0083"n="63"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> bern gehandelt werde. (2.) Sonſt aber<lb/>
und insgemein dahin bedacht ſey, daß die Lan-<lb/>
des-Fuͤrſtl. Gerechtſamen an ſolchen gemeinen<lb/>
Ort nicht veꝛabſaͤumet, oder in des andern Nah-<lb/>
men allein gefuͤhret, oder (3.) in derſelben et-<lb/>
was ungewoͤhnliches und wiedriges einſeitiges<lb/>
vorgenommen, ſondern (4.) alles mit dem<lb/>
Mit-Landes-Herrn zu vorhero <hirendition="#aq">communici</hi>ret,<lb/>
deſſen Meynung auch mit angehoͤret, oder durch<lb/>
ihn, wenn das <hirendition="#aq">Directorium</hi> oder die erſte An-<lb/>ſtalt und Umfrage von ihm, oder der andere <hirendition="#aq">In-<lb/>
tereſſent</hi> etwas verzuͤglich iſt, von dem andern<lb/>
begehret und alſo dasjenige, was man ſich ver-<lb/>
gleichet, oder wie es in gewoͤhnlich geſammten<lb/>
Sachen die meiſten gehalten haben wollen, zu<lb/>
Werck geſtellet (5.) auch wo geſamte Diener<lb/>
darzu beſtellet ſeyn, dieſelbe mit ihrer Pflicht<lb/>
und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung<lb/>
an alle Herren gewieſen werden.</p><lb/><p>§. 28. Jn Anſehung der von ſeinen Vor-<lb/>
fahren geſchehenen Verrichtungen hat ein Lan-<lb/>
des-Fuͤrſt Klugheit und Vorſichtigkeit zu ge-<lb/>
brauchen, daß er nicht ohne Unterſcheid dasje-<lb/>
nige, was von ſeinem <hirendition="#aq">Anteceſſore</hi> loͤblich und<lb/>
wohl angeordnet geweſen, uͤber den Hauffen<lb/>
werffe, noch auch alles dasjenige <hirendition="#aq">in ſtatu quo</hi><lb/>
laſſe, wie er es bey dem Antritt ſeiner Regie-<lb/>
rung angetroffen, ſondern wo er einige Miß-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">braͤu-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[63/0083]
bern gehandelt werde. (2.) Sonſt aber
und insgemein dahin bedacht ſey, daß die Lan-
des-Fuͤrſtl. Gerechtſamen an ſolchen gemeinen
Ort nicht veꝛabſaͤumet, oder in des andern Nah-
men allein gefuͤhret, oder (3.) in derſelben et-
was ungewoͤhnliches und wiedriges einſeitiges
vorgenommen, ſondern (4.) alles mit dem
Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret,
deſſen Meynung auch mit angehoͤret, oder durch
ihn, wenn das Directorium oder die erſte An-
ſtalt und Umfrage von ihm, oder der andere In-
tereſſent etwas verzuͤglich iſt, von dem andern
begehret und alſo dasjenige, was man ſich ver-
gleichet, oder wie es in gewoͤhnlich geſammten
Sachen die meiſten gehalten haben wollen, zu
Werck geſtellet (5.) auch wo geſamte Diener
darzu beſtellet ſeyn, dieſelbe mit ihrer Pflicht
und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung
an alle Herren gewieſen werden.
§. 28. Jn Anſehung der von ſeinen Vor-
fahren geſchehenen Verrichtungen hat ein Lan-
des-Fuͤrſt Klugheit und Vorſichtigkeit zu ge-
brauchen, daß er nicht ohne Unterſcheid dasje-
nige, was von ſeinem Anteceſſore loͤblich und
wohl angeordnet geweſen, uͤber den Hauffen
werffe, noch auch alles dasjenige in ſtatu quo
laſſe, wie er es bey dem Antritt ſeiner Regie-
rung angetroffen, ſondern wo er einige Miß-
braͤu-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/83>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.