Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.bey ihm seyn, auch in den Rang-Ordnun- gen von andern Civil Bedienten gemeinig- lich eine honorable Stelle erhalten. Jst der Regent ein grosser Liebhaber von Jägerey, so werden die Jägerey-Bedienten in der Rang- Ordnung einen guten Platz überkommen. Jst er vor die Gelehrten wohl gesinnet, so wird er dieselbigen wohl placiren. Also wird offt in den Rang-Ordnungen bey den Successoribus nach ihrer Neigung eine Veränderung vorge- nommen. §. 6. Jhre Königliche Majestät in Preussen Aemter
bey ihm ſeyn, auch in den Rang-Ordnun- gen von andern Civil Bedienten gemeinig- lich eine honorable Stelle erhalten. Jſt der Regent ein groſſer Liebhaber von Jaͤgerey, ſo werden die Jaͤgerey-Bedienten in der Rang- Ordnung einen guten Platz uͤberkommen. Jſt er vor die Gelehrten wohl geſinnet, ſo wird er dieſelbigen wohl placiren. Alſo wird offt in den Rang-Ordnungen bey den Succeſſoribus nach ihrer Neigung eine Veraͤnderung vorge- nommen. §. 6. Jhre Koͤnigliche Majeſtaͤt in Preuſſen Aemter
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ten die meiſten um ihn, und die Liebſten
bey ihm ſeyn, auch in den Rang-Ordnun-
gen von andern Civil Bedienten gemeinig-
lich eine honorable Stelle erhalten. Jſt der
Regent ein groſſer Liebhaber von Jaͤgerey, ſo
werden die Jaͤgerey-Bedienten in der Rang-
Ordnung einen guten Platz uͤberkommen. Jſt
er vor die Gelehrten wohl geſinnet, ſo wird er
dieſelbigen wohl placiren. Alſo wird offt in
den Rang-Ordnungen bey den Succeſſoribus
nach ihrer Neigung eine Veraͤnderung vorge-
nommen.
§. 6. Jhre Koͤnigliche Majeſtaͤt in Preuſſen
haben bey Antritt Dero Regierung Anno 1713.
folgende Ordnung gemacht. 1. General-Feld-
Marſchall. 2. Stadthalter. 3. General von der
Cavallerie und Infanterie. 4. Ober-Mar-
ſchall. 5. General-Leutenants. 6. Wuͤrckliche
geheimde Raͤthe. 7. Grand-Maitre NB. Die-
ſe als 5. 6. 7. rouliren nach ihrem Alter. 8.
Ritter von ſchwartzen Adler. 9. General-Ma-
jor. 10. Ober-Stallmeiſter. 11. Der Koͤnigin-
Ober-Hoffmeiſter. 12. Ober-Jaͤgermeiſter.
13. Dom-Proͤbſte. 14. Dechant von der Dom-
Kirche zu Magdeburg. 15. Schloß-Hauptmann,
wann Jhro Koͤnigliche Majeſtaͤt einen, der
ſonſt keine vornehme Charge hat, dazu zu be-
ſtellen, noͤthig befunden. 16. Die vier Ober-
Aemter
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