schreiten, und wenn solche der Vernehmung hal- ber nöthig, des ehestens wieder zu cassiren, wel- ches auch denen citatis oder arrestatis flugs Anfangs bey der Citation gesagt werden könte. Jn denen Civil-Gefängnissen möchte denen Leuten, wo Raum dazu ist, ihr Handwerck zu treiben oder zu arbeiten verstattet werden, daß von dem Verdienst der Fiscus die Unkosten, so weit es langt, nehmen könte.
§. 26. Jngleichen solten die Gefangenen von denen Priestern zu gewissen Tagen besuchet und aus GOttes Wort zur Busse, Reue und Besserung ermahnet, auch mit Vergebung der Sünden, wenn sie solche GOtt bekennet, getrö- stet werden. Jn Criminal-Sachen, da off- termahls der Fiscus viel Unkosten tragen, der Gefangene aber zur Ungebühr durch Länge der Zeit verarmen und crepiren muß, wäre ein ab- sonderlich Rechts-Collegium, oder bey denen schon geordneten juridicis Collegiis ein depu- tirter Ausschuß mit ordentlichen Sessionibus von gewissen Tagen in der Woche nöthig, da- mit die Acta nicht zu vielen Monaten aussen bleiben müsten.
§. 27. Bey der Execution würden solu- tio particularis und andre billige Tempera- mente denen Unterthanen verhoffentlich er- sprießlich seyn, wo aber Schärffe zu gebrau-
chen,
ſchreiten, und wenn ſolche der Vernehmung hal- ber noͤthig, des eheſtens wieder zu caſſiren, wel- ches auch denen citatis oder arreſtatis flugs Anfangs bey der Citation geſagt werden koͤnte. Jn denen Civil-Gefaͤngniſſen moͤchte denen Leuten, wo Raum dazu iſt, ihr Handwerck zu treiben oder zu arbeiten verſtattet werden, daß von dem Verdienſt der Fiſcus die Unkoſten, ſo weit es langt, nehmen koͤnte.
§. 26. Jngleichen ſolten die Gefangenen von denen Prieſtern zu gewiſſen Tagen beſuchet und aus GOttes Wort zur Buſſe, Reue und Beſſerung ermahnet, auch mit Vergebung der Suͤnden, wenn ſie ſolche GOtt bekennet, getroͤ- ſtet werden. Jn Criminal-Sachen, da off- termahls der Fiſcus viel Unkoſten tragen, der Gefangene aber zur Ungebuͤhr durch Laͤnge der Zeit verarmen und crepiren muß, waͤre ein ab- ſonderlich Rechts-Collegium, oder bey denen ſchon geordneten juridicis Collegiis ein depu- tirter Ausſchuß mit ordentlichen Sesſionibus von gewiſſen Tagen in der Woche noͤthig, da- mit die Acta nicht zu vielen Monaten auſſen bleiben muͤſten.
§. 27. Bey der Execution wuͤrden ſolu- tio particularis und andre billige Tempera- mente denen Unterthanen verhoffentlich er- ſprießlich ſeyn, wo aber Schaͤrffe zu gebrau-
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ſchreiten, und wenn ſolche der Vernehmung hal-
ber noͤthig, des eheſtens wieder zu caſſiren, wel-
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Anfangs bey der Citation geſagt werden koͤnte.
Jn denen Civil-Gefaͤngniſſen moͤchte denen
Leuten, wo Raum dazu iſt, ihr Handwerck zu
treiben oder zu arbeiten verſtattet werden, daß
von dem Verdienſt der Fiſcus die Unkoſten, ſo
weit es langt, nehmen koͤnte.
§. 26. Jngleichen ſolten die Gefangenen
von denen Prieſtern zu gewiſſen Tagen beſuchet
und aus GOttes Wort zur Buſſe, Reue und
Beſſerung ermahnet, auch mit Vergebung der
Suͤnden, wenn ſie ſolche GOtt bekennet, getroͤ-
ſtet werden. Jn Criminal-Sachen, da off-
termahls der Fiſcus viel Unkoſten tragen, der
Gefangene aber zur Ungebuͤhr durch Laͤnge der
Zeit verarmen und crepiren muß, waͤre ein ab-
ſonderlich Rechts-Collegium, oder bey denen
ſchon geordneten juridicis Collegiis ein depu-
tirter Ausſchuß mit ordentlichen Sesſionibus
von gewiſſen Tagen in der Woche noͤthig, da-
mit die Acta nicht zu vielen Monaten auſſen
bleiben muͤſten.
§. 27. Bey der Execution wuͤrden ſolu-
tio particularis und andre billige Tempera-
mente denen Unterthanen verhoffentlich er-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/744>, abgerufen am 22.11.2024.
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