Urtheile einhohlen lassen, die nicht allezeit nach der grösten Accuratesse eingerichtet sind, da sie denen Partheyen accuratere Urtheile hätten publiciren können und sollen.
§. 27. Unter den Mißbräuchen, die sich bey den Criminal-Sachen zuweilen finden, ist auch kein geringer mit, welcher sich offtermahls bey dem Hexen-Proceß zeiget, da nicht alle- mahl mit der gehörigen Behutsamkeit verfah- ren, sondern auf gewisse Anzeigungen gegan- gen, auch darüber mancher unschuldiger Weise auf die Tortur, ja gar um Leib und Leben ge- bracht wird, und dadurch Blut-Schulden auf das Land gebracht werden. Gleichwie nun hierunter Regenten die Wohlfahrt ihrer Un- terthanen zu besorgen haben; Also müssen sie zwar dahin sehen, daß die Hexen-Processe aus einer von einigen beliebten, wiewohl falschen Meynung, als ob es gar keine Hexen gebe, nicht gäntzlich abgeschafft werden, sondern die Uber- treter allezeit die verdiente Straffe, nach Schärffe der Rechte, erfahren mögen, ieden- noch aber auch niemand zur Ungebühr beschwe- ret, noch aus einem unzeitigen Eyfer und übel- gefasten Hexen-Processe unschuldig Blut ver- gossen werde. S. Preußische Verordnung we- gen des Hexen-Processes.
§. 28. Es pflegt nicht selten zu geschehen,
daß
Urtheile einhohlen laſſen, die nicht allezeit nach der groͤſten Accurateſſe eingerichtet ſind, da ſie denen Partheyen accuratere Urtheile haͤtten publiciren koͤnnen und ſollen.
§. 27. Unter den Mißbraͤuchen, die ſich bey den Criminal-Sachen zuweilen finden, iſt auch kein geringer mit, welcher ſich offtermahls bey dem Hexen-Proceß zeiget, da nicht alle- mahl mit der gehoͤrigen Behutſamkeit verfah- ren, ſondern auf gewiſſe Anzeigungen gegan- gen, auch daruͤber mancher unſchuldiger Weiſe auf die Tortur, ja gar um Leib und Leben ge- bracht wird, und dadurch Blut-Schulden auf das Land gebracht werden. Gleichwie nun hierunter Regenten die Wohlfahrt ihrer Un- terthanen zu beſorgen haben; Alſo muͤſſen ſie zwar dahin ſehen, daß die Hexen-Proceſſe aus einer von einigen beliebten, wiewohl falſchen Meynung, als ob es gar keine Hexen gebe, nicht gaͤntzlich abgeſchafft werden, ſondern die Uber- treter allezeit die verdiente Straffe, nach Schaͤrffe der Rechte, erfahren moͤgen, ieden- noch aber auch niemand zur Ungebuͤhr beſchwe- ret, noch aus einem unzeitigen Eyfer und uͤbel- gefaſten Hexen-Proceſſe unſchuldig Blut ver- goſſen werde. S. Preußiſche Verordnung we- gen des Hexen-Proceſſes.
§. 28. Es pflegt nicht ſelten zu geſchehen,
daß
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0716"n="696"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Urtheile einhohlen laſſen, die nicht allezeit nach<lb/>
der groͤſten <hirendition="#aq">Accurateſſe</hi> eingerichtet ſind, da ſie<lb/>
denen Partheyen <hirendition="#aq">accurate</hi>re Urtheile haͤtten<lb/><hirendition="#aq">publici</hi>ren koͤnnen und ſollen.</p><lb/><p>§. 27. Unter den Mißbraͤuchen, die ſich<lb/>
bey den Criminal-Sachen zuweilen finden, iſt<lb/>
auch kein geringer mit, welcher ſich offtermahls<lb/>
bey dem Hexen-Proceß zeiget, da nicht alle-<lb/>
mahl mit der gehoͤrigen Behutſamkeit verfah-<lb/>
ren, ſondern auf gewiſſe Anzeigungen gegan-<lb/>
gen, auch daruͤber mancher unſchuldiger Weiſe<lb/>
auf die <hirendition="#aq">Tortur,</hi> ja gar um Leib und Leben ge-<lb/>
bracht wird, und dadurch Blut-Schulden auf<lb/>
das Land gebracht werden. Gleichwie nun<lb/>
hierunter Regenten die Wohlfahrt ihrer Un-<lb/>
terthanen zu beſorgen haben; Alſo muͤſſen ſie<lb/>
zwar dahin ſehen, daß die Hexen-Proceſſe aus<lb/>
einer von einigen beliebten, wiewohl falſchen<lb/>
Meynung, als ob es gar keine Hexen gebe, nicht<lb/>
gaͤntzlich abgeſchafft werden, ſondern die Uber-<lb/>
treter allezeit die verdiente Straffe, nach<lb/>
Schaͤrffe der Rechte, erfahren moͤgen, ieden-<lb/>
noch aber auch niemand zur Ungebuͤhr beſchwe-<lb/>
ret, noch aus einem unzeitigen Eyfer und uͤbel-<lb/>
gefaſten Hexen-Proceſſe unſchuldig Blut ver-<lb/>
goſſen werde. S. Preußiſche Verordnung we-<lb/>
gen des Hexen-Proceſſes.</p><lb/><p>§. 28. Es pflegt nicht ſelten zu geſchehen,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">daß</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[696/0716]
Urtheile einhohlen laſſen, die nicht allezeit nach
der groͤſten Accurateſſe eingerichtet ſind, da ſie
denen Partheyen accuratere Urtheile haͤtten
publiciren koͤnnen und ſollen.
§. 27. Unter den Mißbraͤuchen, die ſich
bey den Criminal-Sachen zuweilen finden, iſt
auch kein geringer mit, welcher ſich offtermahls
bey dem Hexen-Proceß zeiget, da nicht alle-
mahl mit der gehoͤrigen Behutſamkeit verfah-
ren, ſondern auf gewiſſe Anzeigungen gegan-
gen, auch daruͤber mancher unſchuldiger Weiſe
auf die Tortur, ja gar um Leib und Leben ge-
bracht wird, und dadurch Blut-Schulden auf
das Land gebracht werden. Gleichwie nun
hierunter Regenten die Wohlfahrt ihrer Un-
terthanen zu beſorgen haben; Alſo muͤſſen ſie
zwar dahin ſehen, daß die Hexen-Proceſſe aus
einer von einigen beliebten, wiewohl falſchen
Meynung, als ob es gar keine Hexen gebe, nicht
gaͤntzlich abgeſchafft werden, ſondern die Uber-
treter allezeit die verdiente Straffe, nach
Schaͤrffe der Rechte, erfahren moͤgen, ieden-
noch aber auch niemand zur Ungebuͤhr beſchwe-
ret, noch aus einem unzeitigen Eyfer und uͤbel-
gefaſten Hexen-Proceſſe unſchuldig Blut ver-
goſſen werde. S. Preußiſche Verordnung we-
gen des Hexen-Proceſſes.
§. 28. Es pflegt nicht ſelten zu geſchehen,
daß
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/716>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.