lein sehr schädlich, sondern auch vor fremde Leu- te abscheulich zu sehen. Es muß ein ieder die- se unreine Sachen in seinen Hof oder einen an- dern verborgenen Orte, seinen Mit-Nachbarn und Fremden ohne Verdruß und Abscheu hin- schütten. Wer darwider handelt, muß eine ge- wisse Straffe geben.
§. 60. Wo Häuser gantz nahe an Ströh- me und Flüsse gebauet, oder auch Fahr-Wege und Fuß-Steige seyn, die gantz nahe an den Flüssen hingehen, so müssen entweder Zäune und andere Vermachungen vorgemacht wer- den, daß niemand bey Nacht-Zeiten, zumahl wenn er betruncken, einen Schaden nehme, oder auch Kinder in das Wasser fallen.
§. 61. Da auch öffters unter dem Bauer- Volcke solche halsstarrige und gottlose Leute seyn, die nicht allein fremde reisende Personen, wenn solche nach dem rechten Wege sie befra- gen, nicht berichten, sondern ihnen noch wohl gar darzu einen falschen und unrechten Weg ansagen, auch, wenn sie um einen billigen Lohn Bothen aus dem Dorffe verlangen, keinen mit bekommen können, ob gleich die Bauern kein wichtig Hinderniß vorzuwenden haben, so sind alle diejenigen, die einer solchen Boßheit über- führet werden, von der Gerichts-Obrigkeit in harte Bestraffung zu nehmen, es wäre denn,
daß
lein ſehr ſchaͤdlich, ſondern auch vor fremde Leu- te abſcheulich zu ſehen. Es muß ein ieder die- ſe unreine Sachen in ſeinen Hof oder einen an- dern verborgenen Orte, ſeinen Mit-Nachbarn und Fremden ohne Verdruß und Abſcheu hin- ſchuͤtten. Wer darwider handelt, muß eine ge- wiſſe Straffe geben.
§. 60. Wo Haͤuſer gantz nahe an Stroͤh- me und Fluͤſſe gebauet, oder auch Fahr-Wege und Fuß-Steige ſeyn, die gantz nahe an den Fluͤſſen hingehen, ſo muͤſſen entweder Zaͤune und andere Vermachungen vorgemacht wer- den, daß niemand bey Nacht-Zeiten, zumahl wenn er betruncken, einen Schaden nehme, oder auch Kinder in das Waſſer fallen.
§. 61. Da auch oͤffters unter dem Bauer- Volcke ſolche halsſtarrige und gottloſe Leute ſeyn, die nicht allein fremde reiſende Perſonen, wenn ſolche nach dem rechten Wege ſie befra- gen, nicht berichten, ſondern ihnen noch wohl gar darzu einen falſchen und unrechten Weg anſagen, auch, wenn ſie um einen billigen Lohn Bothen aus dem Dorffe verlangen, keinen mit bekommen koͤnnen, ob gleich die Bauern kein wichtig Hinderniß vorzuwenden haben, ſo ſind alle diejenigen, die einer ſolchen Boßheit uͤber- fuͤhret werden, von der Gerichts-Obrigkeit in harte Beſtraffung zu nehmen, es waͤre denn,
daß
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lein ſehr ſchaͤdlich, ſondern auch vor fremde Leu-
te abſcheulich zu ſehen. Es muß ein ieder die-
ſe unreine Sachen in ſeinen Hof oder einen an-
dern verborgenen Orte, ſeinen Mit-Nachbarn
und Fremden ohne Verdruß und Abſcheu hin-
ſchuͤtten. Wer darwider handelt, muß eine ge-
wiſſe Straffe geben.
§. 60. Wo Haͤuſer gantz nahe an Stroͤh-
me und Fluͤſſe gebauet, oder auch Fahr-Wege
und Fuß-Steige ſeyn, die gantz nahe an den
Fluͤſſen hingehen, ſo muͤſſen entweder Zaͤune
und andere Vermachungen vorgemacht wer-
den, daß niemand bey Nacht-Zeiten, zumahl
wenn er betruncken, einen Schaden nehme,
oder auch Kinder in das Waſſer fallen.
§. 61. Da auch oͤffters unter dem Bauer-
Volcke ſolche halsſtarrige und gottloſe Leute
ſeyn, die nicht allein fremde reiſende Perſonen,
wenn ſolche nach dem rechten Wege ſie befra-
gen, nicht berichten, ſondern ihnen noch wohl
gar darzu einen falſchen und unrechten Weg
anſagen, auch, wenn ſie um einen billigen Lohn
Bothen aus dem Dorffe verlangen, keinen mit
bekommen koͤnnen, ob gleich die Bauern kein
wichtig Hinderniß vorzuwenden haben, ſo ſind
alle diejenigen, die einer ſolchen Boßheit uͤber-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/689>, abgerufen am 22.11.2024.
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