Weil solches zur Sicherheit des gantzen Dorffs und Bequemlichkeit eines ieden Einwohners ge- reicht, so wird keiner sich hiervon ausschliessen können noch wollen. Dafern dieses geschicht, kan nebst Göttlichen Beystande manch Un- glück praecaviret werden.
§. 35. Es ist von der Obrigkeit Sorge zu tragen, daß ein iedes Dorff mit Wasser verse- hen sey, und wo kein Wasser ist, da sind, dafern die Gelegenheit des Orts nicht inpracticable, Brunnen zu graben, und dieselben allezeit rein- lich zu halten, auch wohl zu verwahren, daß nicht etwan Leute oder Vieh, sonderlich zur Nacht-Zeit, hinein fallen mögen. Jngleichen ist dahin zu sehen, daß dieselben alle Jahr geräu- met werden, und die Eymer und Brunnen-Ha- cken allezeit da und in guten Stande seyn, da- mit man sich derselben zur Zeit der Feuers- Brünste bedienen könne.
§. 36. Es pflegen einige auf den Dörffern sich des Kessel-Bier-Brauens anzumassen: Da aber hierdurch die Brau-Nahrung der Städte geschwächt wird, so ist das Kessel-Bier- Brauen bey scharffer Straffe von der Obrig- keit zu verbieten, und denen, die sich hierüber betreten lassen, müssen die Kessel genommen werden.
§. 37. Alle Bauers-Leute und Untertha-
nen,
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Weil ſolches zur Sicherheit des gantzen Dorffs und Bequemlichkeit eines ieden Einwohners ge- reicht, ſo wird keiner ſich hiervon ausſchlieſſen koͤnnen noch wollen. Dafern dieſes geſchicht, kan nebſt Goͤttlichen Beyſtande manch Un- gluͤck præcaviret werden.
§. 35. Es iſt von der Obrigkeit Sorge zu tragen, daß ein iedes Dorff mit Waſſer verſe- hen ſey, und wo kein Waſſer iſt, da ſind, dafern die Gelegenheit des Orts nicht inpracticable, Brunnen zu graben, und dieſelben allezeit rein- lich zu halten, auch wohl zu verwahren, daß nicht etwan Leute oder Vieh, ſonderlich zur Nacht-Zeit, hinein fallen moͤgen. Jngleichen iſt dahin zu ſehen, daß dieſelben alle Jahr geraͤu- met werden, und die Eymer und Brunnen-Ha- cken allezeit da und in guten Stande ſeyn, da- mit man ſich derſelben zur Zeit der Feuers- Bruͤnſte bedienen koͤnne.
§. 36. Es pflegen einige auf den Doͤrffern ſich des Keſſel-Bier-Brauens anzumaſſen: Da aber hierdurch die Brau-Nahrung der Staͤdte geſchwaͤcht wird, ſo iſt das Keſſel-Bier- Brauen bey ſcharffer Straffe von der Obrig- keit zu verbieten, und denen, die ſich hieruͤber betreten laſſen, muͤſſen die Keſſel genommen werden.
§. 37. Alle Bauers-Leute und Untertha-
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Weil ſolches zur Sicherheit des gantzen Dorffs
und Bequemlichkeit eines ieden Einwohners ge-
reicht, ſo wird keiner ſich hiervon ausſchlieſſen
koͤnnen noch wollen. Dafern dieſes geſchicht,
kan nebſt Goͤttlichen Beyſtande manch Un-
gluͤck præcaviret werden.
§. 35. Es iſt von der Obrigkeit Sorge zu
tragen, daß ein iedes Dorff mit Waſſer verſe-
hen ſey, und wo kein Waſſer iſt, da ſind, dafern
die Gelegenheit des Orts nicht inpracticable,
Brunnen zu graben, und dieſelben allezeit rein-
lich zu halten, auch wohl zu verwahren, daß
nicht etwan Leute oder Vieh, ſonderlich zur
Nacht-Zeit, hinein fallen moͤgen. Jngleichen
iſt dahin zu ſehen, daß dieſelben alle Jahr geraͤu-
met werden, und die Eymer und Brunnen-Ha-
cken allezeit da und in guten Stande ſeyn, da-
mit man ſich derſelben zur Zeit der Feuers-
Bruͤnſte bedienen koͤnne.
§. 36. Es pflegen einige auf den Doͤrffern
ſich des Keſſel-Bier-Brauens anzumaſſen:
Da aber hierdurch die Brau-Nahrung der
Staͤdte geſchwaͤcht wird, ſo iſt das Keſſel-Bier-
Brauen bey ſcharffer Straffe von der Obrig-
keit zu verbieten, und denen, die ſich hieruͤber
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werden.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/679>, abgerufen am 22.11.2024.
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