dergleichen Exempel in den Historien nicht rar sind. Zum andern, daß eine gebührliche Ordnung gehalten werde, damit keine Confu- sion entstehe und zwar ein iedweder Gelegen- heit habe, seine Noth dem Landes-Fürsten zu- entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen denen andern vorgezogen werden, iedoch daß auch der Landes-Fürst durch allzuvieles sollici- tiren nicht incommodiret werde. Zum dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re- genten um ein Allmosen anhalten, gantz und gar abweise. Denn diese müssen sich bey dem Allmosen-Amte oder andern Orten, die darzu destiniret sind, anmelden, denn sonst des Uber- lauffens gar zu viel seyn würde. Jedoch sind hierunter nicht diejenigen zuverstehen, die bey dem Landes-Fürsten um unterschiedener triffti- ger Ursachen willen vor sich oder die Jhrigen um eine jährliche Pension Ansuchung thäten. Zum vierdten, daß diejenigen die sich nicht ent- blöden würden einem andern bey dem Regen- ten fälschlich anzugeben, und ihm etwas zu im- putiren, dessen sie ihn nicht überführen könten, oder sonst ihm eine ungegründete Vorstellung thäten, scharff bestraffet würden. Zum fünff- ten müste ein gewiß Diarium gehalten werden, darein die Nahmen und Sachen, warum ein jedes Ansuchung thäte, auch die Resolutiones
einge-
dergleichen Exempel in den Hiſtorien nicht rar ſind. Zum andern, daß eine gebuͤhrliche Ordnung gehalten werde, damit keine Confu- ſion entſtehe und zwar ein iedweder Gelegen- heit habe, ſeine Noth dem Landes-Fuͤrſten zu- entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen denen andern vorgezogen werden, iedoch daß auch der Landes-Fuͤrſt durch allzuvieles ſollici- tiren nicht incommodiret werde. Zum dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re- genten um ein Allmoſen anhalten, gantz und gar abweiſe. Denn dieſe muͤſſen ſich bey dem Allmoſen-Amte oder andern Orten, die darzu deſtiniret ſind, anmelden, denn ſonſt des Uber- lauffens gar zu viel ſeyn wuͤrde. Jedoch ſind hierunter nicht diejenigen zuverſtehen, die bey dem Landes-Fuͤrſten um unterſchiedener triffti- ger Urſachen willen vor ſich oder die Jhrigen um eine jaͤhrliche Penſion Anſuchung thaͤten. Zum vierdten, daß diejenigen die ſich nicht ent- bloͤden wuͤrden einem andern bey dem Regen- ten faͤlſchlich anzugeben, und ihm etwas zu im- putiren, deſſen ſie ihn nicht uͤberfuͤhren koͤnten, oder ſonſt ihm eine ungegruͤndete Vorſtellung thaͤten, ſcharff beſtraffet wuͤrden. Zum fuͤnff- ten muͤſte ein gewiß Diarium gehalten werden, darein die Nahmen und Sachen, warum ein jedes Anſuchung thaͤte, auch die Reſolutiones
einge-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0067"n="47"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> dergleichen Exempel in den Hiſtorien nicht rar<lb/>ſind. Zum andern, daß eine gebuͤhrliche<lb/>
Ordnung gehalten werde, damit keine <hirendition="#aq">Confu-<lb/>ſion</hi> entſtehe und zwar ein iedweder Gelegen-<lb/>
heit habe, ſeine Noth dem Landes-Fuͤrſten zu-<lb/>
entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen<lb/>
denen andern vorgezogen werden, iedoch daß<lb/>
auch der Landes-Fuͤrſt durch allzuvieles <hirendition="#aq">ſollici-<lb/>
ti</hi>ren nicht <hirendition="#aq">incommodi</hi>ret werde. Zum<lb/>
dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re-<lb/>
genten um ein Allmoſen anhalten, gantz und<lb/>
gar abweiſe. Denn dieſe muͤſſen ſich bey dem<lb/>
Allmoſen-Amte oder andern Orten, die darzu<lb/><hirendition="#aq">deſtini</hi>ret ſind, anmelden, denn ſonſt des Uber-<lb/>
lauffens gar zu viel ſeyn wuͤrde. Jedoch ſind<lb/>
hierunter nicht diejenigen zuverſtehen, die bey<lb/>
dem Landes-Fuͤrſten um unterſchiedener triffti-<lb/>
ger Urſachen willen vor ſich oder die Jhrigen<lb/>
um eine jaͤhrliche <hirendition="#aq">Penſion</hi> Anſuchung thaͤten.<lb/>
Zum vierdten, daß diejenigen die ſich nicht ent-<lb/>
bloͤden wuͤrden einem andern bey dem Regen-<lb/>
ten faͤlſchlich anzugeben, und ihm etwas zu <hirendition="#aq">im-<lb/>
puti</hi>ren, deſſen ſie ihn nicht uͤberfuͤhren koͤnten,<lb/>
oder ſonſt ihm eine ungegruͤndete Vorſtellung<lb/>
thaͤten, ſcharff beſtraffet wuͤrden. Zum fuͤnff-<lb/>
ten muͤſte ein gewiß <hirendition="#aq">Diarium</hi> gehalten werden,<lb/>
darein die Nahmen und Sachen, warum ein<lb/>
jedes Anſuchung thaͤte, auch die <hirendition="#aq">Reſolutiones</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch">einge-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[47/0067]
dergleichen Exempel in den Hiſtorien nicht rar
ſind. Zum andern, daß eine gebuͤhrliche
Ordnung gehalten werde, damit keine Confu-
ſion entſtehe und zwar ein iedweder Gelegen-
heit habe, ſeine Noth dem Landes-Fuͤrſten zu-
entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen
denen andern vorgezogen werden, iedoch daß
auch der Landes-Fuͤrſt durch allzuvieles ſollici-
tiren nicht incommodiret werde. Zum
dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re-
genten um ein Allmoſen anhalten, gantz und
gar abweiſe. Denn dieſe muͤſſen ſich bey dem
Allmoſen-Amte oder andern Orten, die darzu
deſtiniret ſind, anmelden, denn ſonſt des Uber-
lauffens gar zu viel ſeyn wuͤrde. Jedoch ſind
hierunter nicht diejenigen zuverſtehen, die bey
dem Landes-Fuͤrſten um unterſchiedener triffti-
ger Urſachen willen vor ſich oder die Jhrigen
um eine jaͤhrliche Penſion Anſuchung thaͤten.
Zum vierdten, daß diejenigen die ſich nicht ent-
bloͤden wuͤrden einem andern bey dem Regen-
ten faͤlſchlich anzugeben, und ihm etwas zu im-
putiren, deſſen ſie ihn nicht uͤberfuͤhren koͤnten,
oder ſonſt ihm eine ungegruͤndete Vorſtellung
thaͤten, ſcharff beſtraffet wuͤrden. Zum fuͤnff-
ten muͤſte ein gewiß Diarium gehalten werden,
darein die Nahmen und Sachen, warum ein
jedes Anſuchung thaͤte, auch die Reſolutiones
einge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/67>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.