§. 34. Alldieweil durch Müßiggang und Betteln junger starcker Leute, so zur Arbeit noch tüchtig sind, viel Unheil in einer Policey geschiehet, und dahero gute Aufsicht zu haben ist, daß denen Dürfftigen die Allmosen nicht entzogen, noch die starcken Bettler in ihrer Sünde und Boßheit gestärcket werden; Als ist anzubefehlen, daß zuförderst ieder Magistrat in die Stadt-Thore gewisse Leute bestelle, alle in die Stadt wollenden fleißig befrage, und kei- nen gesunden starcken Bettler oder andere ver- dächtige Leute durch die Stadt-Thore einlässe, sondern sofort abweise.
§. 35. Es sind in ieder Stadt gewisse Bet- tel-Voigte zu setzen, und denen ernstlich anzube- fehlen, keinen Bettler in der Stadt herum und vor die Häuser gehen, vor denselben stehen oder sitzen, oder in die Häuser einlauffen zu lassen, sondern täglich die Gassen etliche mahl zu durch- lauffen, die befindlichen, vornemlich aber gesun- den, starcken, und zum Erwerb tüchtigen Bett- ler mit Glimpffe zur Arbeit oder aus der Stadt zu weisen. Dafern aber ein und anderer sich widerspenstig bezeugen und sich in Güte nicht bescheiden noch abtreiben lassen wolte, müssen sie die Stadt-Knechte zur Hülffe nehmen, und die Widersetzlichen ins Gefängniß bringen,
auch
§. 34. Alldieweil durch Muͤßiggang und Betteln junger ſtarcker Leute, ſo zur Arbeit noch tuͤchtig ſind, viel Unheil in einer Policey geſchiehet, und dahero gute Aufſicht zu haben iſt, daß denen Duͤrfftigen die Allmoſen nicht entzogen, noch die ſtarcken Bettler in ihrer Suͤnde und Boßheit geſtaͤrcket werden; Als iſt anzubefehlen, daß zufoͤrderſt ieder Magiſtrat in die Stadt-Thore gewiſſe Leute beſtelle, alle in die Stadt wollenden fleißig befrage, und kei- nen geſunden ſtarcken Bettler oder andere ver- daͤchtige Leute durch die Stadt-Thore einlaͤſſe, ſondern ſofort abweiſe.
§. 35. Es ſind in ieder Stadt gewiſſe Bet- tel-Voigte zu ſetzen, und denen ernſtlich anzube- fehlen, keinen Bettler in der Stadt herum und vor die Haͤuſer gehen, vor denſelben ſtehen oder ſitzen, oder in die Haͤuſer einlauffen zu laſſen, ſondern taͤglich die Gaſſen etliche mahl zu durch- lauffen, die befindlichen, vornemlich aber geſun- den, ſtarcken, und zum Erwerb tuͤchtigen Bett- ler mit Glimpffe zur Arbeit oder aus der Stadt zu weiſen. Dafern aber ein und anderer ſich widerſpenſtig bezeugen und ſich in Guͤte nicht beſcheiden noch abtreiben laſſen wolte, muͤſſen ſie die Stadt-Knechte zur Huͤlffe nehmen, und die Widerſetzlichen ins Gefaͤngniß bringen,
auch
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§. 34. Alldieweil durch Muͤßiggang und
Betteln junger ſtarcker Leute, ſo zur Arbeit
noch tuͤchtig ſind, viel Unheil in einer Policey
geſchiehet, und dahero gute Aufſicht zu haben
iſt, daß denen Duͤrfftigen die Allmoſen nicht
entzogen, noch die ſtarcken Bettler in ihrer
Suͤnde und Boßheit geſtaͤrcket werden; Als
iſt anzubefehlen, daß zufoͤrderſt ieder Magiſtrat
in die Stadt-Thore gewiſſe Leute beſtelle, alle
in die Stadt wollenden fleißig befrage, und kei-
nen geſunden ſtarcken Bettler oder andere ver-
daͤchtige Leute durch die Stadt-Thore einlaͤſſe,
ſondern ſofort abweiſe.
§. 35. Es ſind in ieder Stadt gewiſſe Bet-
tel-Voigte zu ſetzen, und denen ernſtlich anzube-
fehlen, keinen Bettler in der Stadt herum und
vor die Haͤuſer gehen, vor denſelben ſtehen oder
ſitzen, oder in die Haͤuſer einlauffen zu laſſen,
ſondern taͤglich die Gaſſen etliche mahl zu durch-
lauffen, die befindlichen, vornemlich aber geſun-
den, ſtarcken, und zum Erwerb tuͤchtigen Bett-
ler mit Glimpffe zur Arbeit oder aus der Stadt
zu weiſen. Dafern aber ein und anderer ſich
widerſpenſtig bezeugen und ſich in Guͤte nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/652>, abgerufen am 22.11.2024.
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