decisiones abgefaßt und publiciret werden, darnach sich Richter und Partheyen in Zukunfft zu achten hätten, und dadurch würde das unge- wisse Recht eine Gewißheit erlangen und dürff- te man nicht erst drey conforme Urtheile er- warten; Denn in Ansehung der Succession und wegen der Erbfolge, der Abtheilung mit den Kindern, wenn ein Ehegatte verstorben, der Vormundschafftlichen Administration, Inven- turen und dergleichen könten gewisse Gesetze ge- geben und durch fleißige Inspection in bestän- dige observanz gebracht werden, daß zum we- nigsten in denen hieraus entstehenden Proces- sen das Jus certum wäre.
§. 31. Die Testamenta, Legata und fidei- commissa geben auch manchen Proceß ab, son- derlich aber die exhaeredationes und praeteri- tiones. Gleichwie nun der heutige Status derer Teutschen Unterthanen mit denen alten civibus Romanis gar discrepant ist; Also kan auch wohl in dispositione juris eine Aenderung getroffen werden. Denn was verhindert es, daß nicht alle Testamente bey gesunden Tagen gerichtlich gemachet werden müssen? daß die Legata auch bey gesunden Tagen gerichtlich an- gezeiget und denen Legatariis assigniret wer- den? daß man die Fideicommissa gantz und gar aufhebe? und den anmaßlichen Testa-
torem
deciſiones abgefaßt und publiciret werden, darnach ſich Richter und Partheyen in Zukunfft zu achten haͤtten, und dadurch wuͤrde das unge- wiſſe Recht eine Gewißheit erlangen und duͤrff- te man nicht erſt drey conforme Urtheile er- warten; Denn in Anſehung der Succeſſion und wegen der Erbfolge, der Abtheilung mit den Kindern, wenn ein Ehegatte verſtorben, der Vormundſchafftlichen Adminiſtration, Inven- turen und dergleichen koͤnten gewiſſe Geſetze ge- geben und durch fleißige Inſpection in beſtaͤn- dige obſervanz gebracht werden, daß zum we- nigſten in denen hieraus entſtehenden Proces- ſen das Jus certum waͤre.
§. 31. Die Teſtamenta, Legata und fidei- commiſſa geben auch manchen Proceß ab, ſon- derlich aber die exhæredationes und præteri- tiones. Gleichwie nun der heutige Status derer Teutſchen Unterthanen mit denen alten civibus Romanis gar diſcrepant iſt; Alſo kan auch wohl in diſpoſitione juris eine Aenderung getroffen werden. Denn was verhindert es, daß nicht alle Teſtamente bey geſunden Tagen gerichtlich gemachet werden muͤſſen? daß die Legata auch bey geſunden Tagen gerichtlich an- gezeiget und denen Legatariis asſigniret wer- den? daß man die Fideicommiſſa gantz und gar aufhebe? und den anmaßlichen Teſta-
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deciſiones abgefaßt und publiciret werden,
darnach ſich Richter und Partheyen in Zukunfft
zu achten haͤtten, und dadurch wuͤrde das unge-
wiſſe Recht eine Gewißheit erlangen und duͤrff-
te man nicht erſt drey conforme Urtheile er-
warten; Denn in Anſehung der Succeſſion und
wegen der Erbfolge, der Abtheilung mit den
Kindern, wenn ein Ehegatte verſtorben, der
Vormundſchafftlichen Adminiſtration, Inven-
turen und dergleichen koͤnten gewiſſe Geſetze ge-
geben und durch fleißige Inſpection in beſtaͤn-
dige obſervanz gebracht werden, daß zum we-
nigſten in denen hieraus entſtehenden Proces-
ſen das Jus certum waͤre.
§. 31. Die Teſtamenta, Legata und fidei-
commiſſa geben auch manchen Proceß ab, ſon-
derlich aber die exhæredationes und præteri-
tiones. Gleichwie nun der heutige Status
derer Teutſchen Unterthanen mit denen alten
civibus Romanis gar diſcrepant iſt; Alſo kan
auch wohl in diſpoſitione juris eine Aenderung
getroffen werden. Denn was verhindert es,
daß nicht alle Teſtamente bey geſunden Tagen
gerichtlich gemachet werden muͤſſen? daß die
Legata auch bey geſunden Tagen gerichtlich an-
gezeiget und denen Legatariis asſigniret wer-
den? daß man die Fideicommiſſa gantz und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/625>, abgerufen am 22.11.2024.
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