same Gesetze ins Land ausschreibet, sich aber hernach nicht drum bekümmert, sie mögen in Observanz gebracht werden oder nicht, so wird ihnen nur Gelegenheit hierdurch an die Hand ge- geben, darüber zu spotten, haben ein andermahl vor dergleichen Gesetze schlechten Respect, und meynen entweder, daß es dem Landes-Fürsten nicht Ernst gewesen, dergleichen anzubefehlen und zu verbiethen, oder wiederum anderes Sin- nes worden sey, so bald das Gesetz publiciret worden. Es ist aber das beste Mittel, dafern ein Landes-Fürst sein Gesetze und Verordnung zur Execution gebracht wissen will, daß er nicht allein allen Magistrats-Personen, Beamten und Richtern, in den Städten und auf den Dörf- fern anbefiehlet, und zwar bey einer hohen Straffe, dieser seiner Verordnung in allen und ieden Puncten und Clausuln Parition zu leisten, sondern auch andern Leuten eine gewisse Beloh- nung verspricht, und zwar mit Verschweigung ihrer Nahmen, wenn sie mit Wahrheit erwei- sen können, daß die Beambten und Magistrats- Personen hierinnen säumig gewesen. Zu An- fange, wenn ein Gesetze nur publiciret worden, wird es wohl ziemlicher Maßen scharff in Acht genommen, aber wenn eine Zeitlang vorbey, remittiren die Magistrats-Personen und Be- ambten, (es müste denn ihnen etwas einbrin-
gen)
ſame Geſetze ins Land ausſchreibet, ſich aber hernach nicht drum bekuͤmmert, ſie moͤgen in Obſervanz gebracht werden oder nicht, ſo wird ihnen nur Gelegenheit hieꝛdurch an die Hand ge- geben, daruͤber zu ſpotten, haben ein andermahl vor dergleichen Geſetze ſchlechten Reſpect, und meynen entweder, daß es dem Landes-Fuͤrſten nicht Ernſt geweſen, dergleichen anzubefehlen und zu verbiethen, oder wiederum anderes Sin- nes worden ſey, ſo bald das Geſetz publiciret worden. Es iſt aber das beſte Mittel, dafern ein Landes-Fuͤrſt ſein Geſetze und Verordnung zur Execution gebracht wiſſen will, daß er nicht allein allen Magiſtrats-Peꝛſonen, Beamten und Richtern, in den Staͤdten und auf den Doͤrf- fern anbefiehlet, und zwar bey einer hohen Straffe, dieſer ſeiner Verordnung in allen und ieden Puncten und Clauſuln Parition zu leiſten, ſondern auch andern Leuten eine gewiſſe Beloh- nung verſpricht, und zwar mit Verſchweigung ihrer Nahmen, wenn ſie mit Wahrheit erwei- ſen koͤnnen, daß die Beambten und Magiſtrats- Perſonen hierinnen ſaͤumig geweſen. Zu An- fange, wenn ein Geſetze nur publiciret worden, wird es wohl ziemlicher Maßen ſcharff in Acht genommen, aber wenn eine Zeitlang vorbey, remittiren die Magiſtrats-Perſonen und Be- ambten, (es muͤſte denn ihnen etwas einbrin-
gen)
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ſame Geſetze ins Land ausſchreibet, ſich aber
hernach nicht drum bekuͤmmert, ſie moͤgen in
Obſervanz gebracht werden oder nicht, ſo wird
ihnen nur Gelegenheit hieꝛdurch an die Hand ge-
geben, daruͤber zu ſpotten, haben ein andermahl
vor dergleichen Geſetze ſchlechten Reſpect, und
meynen entweder, daß es dem Landes-Fuͤrſten
nicht Ernſt geweſen, dergleichen anzubefehlen
und zu verbiethen, oder wiederum anderes Sin-
nes worden ſey, ſo bald das Geſetz publiciret
worden. Es iſt aber das beſte Mittel, dafern
ein Landes-Fuͤrſt ſein Geſetze und Verordnung
zur Execution gebracht wiſſen will, daß er nicht
allein allen Magiſtrats-Peꝛſonen, Beamten und
Richtern, in den Staͤdten und auf den Doͤrf-
fern anbefiehlet, und zwar bey einer hohen
Straffe, dieſer ſeiner Verordnung in allen und
ieden Puncten und Clauſuln Parition zu leiſten,
ſondern auch andern Leuten eine gewiſſe Beloh-
nung verſpricht, und zwar mit Verſchweigung
ihrer Nahmen, wenn ſie mit Wahrheit erwei-
ſen koͤnnen, daß die Beambten und Magiſtrats-
Perſonen hierinnen ſaͤumig geweſen. Zu An-
fange, wenn ein Geſetze nur publiciret worden,
wird es wohl ziemlicher Maßen ſcharff in Acht
genommen, aber wenn eine Zeitlang vorbey,
remittiren die Magiſtrats-Perſonen und Be-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/618>, abgerufen am 22.11.2024.
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