nicht gemein machen, sondern vor andern Leuten distinguiren muß. Ob nun gleich die Landes- Herrn alle solche lasterhaffte Neigungen nicht bestraffen können, so müssen sie sich doch, so viel als nur möglich ist, bemühen, daß sie ihnen die Gelegenheiten, wodurch sie genehret und gestär- cket werden, entziehen. Diesemnach, wenn ein Landes-Herr dem Geitz einiger Maßen ei- nen Riegel vorschieben will, so muß er die wu- cherlichen Contracte verbiethen. Will er al- lerhand wollüstigen Uppigkeiten Ziel und Maaß setzen, so muß er die Spiele bey Straffe unter- sagen, allerhand verdächtige Zusammenkünff- te mit Manns- und Weibes-Personen verweh- ren, u. s. w. auch auf diejenigen Handlungen, die aus den lasterhafften Passionen entspringen, Straffe setzen. So kan ein Regent eben nicht den Ehrgeitz bestraffen, aber wohl, wenn andere Leute von den Ehrgeitzigen verachtet und geschimpffet werden, u. s. w.
DasXIX.Capitul. Von der innerlichen Ruhe der Republic.
§. 1.
WEnn ein Landes-Herr die Republic vor den äußerlichen Feindseeligkeiten
bewah-
nicht gemein machen, ſondern vor andern Leuten diſtinguiren muß. Ob nun gleich die Landes- Herrn alle ſolche laſterhaffte Neigungen nicht beſtraffen koͤnnen, ſo muͤſſen ſie ſich doch, ſo viel als nur moͤglich iſt, bemuͤhen, daß ſie ihnen die Gelegenheiten, wodurch ſie genehret und geſtaͤr- cket werden, entziehen. Dieſemnach, wenn ein Landes-Herr dem Geitz einiger Maßen ei- nen Riegel vorſchieben will, ſo muß er die wu- cherlichen Contracte verbiethen. Will er al- lerhand wolluͤſtigen Uppigkeiten Ziel und Maaß ſetzen, ſo muß er die Spiele bey Straffe unter- ſagen, allerhand verdaͤchtige Zuſammenkuͤnff- te mit Manns- und Weibes-Perſonen verweh- ren, u. ſ. w. auch auf diejenigen Handlungen, die aus den laſterhafften Paſſionen entſpringen, Straffe ſetzen. So kan ein Regent eben nicht den Ehrgeitz beſtraffen, aber wohl, wenn andere Leute von den Ehrgeitzigen verachtet und geſchimpffet werden, u. ſ. w.
DasXIX.Capitul. Von der innerlichen Ruhe der Republic.
§. 1.
WEnn ein Landes-Herr die Republic vor den aͤußerlichen Feindſeeligkeiten
bewah-
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nicht gemein machen, ſondern vor andern Leuten
diſtinguiren muß. Ob nun gleich die Landes-
Herrn alle ſolche laſterhaffte Neigungen nicht
beſtraffen koͤnnen, ſo muͤſſen ſie ſich doch, ſo viel
als nur moͤglich iſt, bemuͤhen, daß ſie ihnen die
Gelegenheiten, wodurch ſie genehret und geſtaͤr-
cket werden, entziehen. Dieſemnach, wenn
ein Landes-Herr dem Geitz einiger Maßen ei-
nen Riegel vorſchieben will, ſo muß er die wu-
cherlichen Contracte verbiethen. Will er al-
lerhand wolluͤſtigen Uppigkeiten Ziel und Maaß
ſetzen, ſo muß er die Spiele bey Straffe unter-
ſagen, allerhand verdaͤchtige Zuſammenkuͤnff-
te mit Manns- und Weibes-Perſonen verweh-
ren, u. ſ. w. auch auf diejenigen Handlungen,
die aus den laſterhafften Paſſionen entſpringen,
Straffe ſetzen. So kan ein Regent eben
nicht den Ehrgeitz beſtraffen, aber wohl, wenn
andere Leute von den Ehrgeitzigen verachtet und
geſchimpffet werden, u. ſ. w.
Das XIX. Capitul.
Von der innerlichen Ruhe der
Republic.
§. 1.
WEnn ein Landes-Herr die Republic
vor den aͤußerlichen Feindſeeligkeiten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/566>, abgerufen am 22.11.2024.
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