und zwar mit allem Recht, hinter ihm drein. Hingegen, dafern iemand aus einer vornehmen oder ansehnlichen Familie dergleichen Unglück anrichtet, so sind die Justiz-Personen bey den Inquisitionen offt gar nachläßig. So sind die Richter mit den Executionen der armen Delinquenten bald fertig, damit sie Gelegen- heit haben, ihre peinliche Gerichtsbarkeit ein- mahl zu exerciren, oder diejenige Jurisdiction, die sie sich unrechtmäßiger Weise zugeeignet, durch einen actum possessorium zu befestigen.
§. 20. Es giebt auch unterschiedene Ver- brechen, die entweder gar nicht oder doch zum wenigsten sehr selten und nicht so scharff, als wie es wohl billig seyn solte, bestrafft werden. Der- gleichen sind die Lügen, die sowohl außer Gerich- ten als gerichtlich geschehen, der Müßiggang, die Verschwendung, wenn einer sein Vermö- gen liederlicher Weise gantz und gar durch die Gurgel jagt, unnütze Schwüre und Verläum- dungen gegen den Nächsten, Trunckenheit, u. s. w. Es solten billig alle diese und dergleichen Laster bestrafft werden, theils weil sie der grosse GOtt in seinem Worte selbst verbothen, theils auch, weil hierdurch der Socialität und der Glückseeligkeit des Landes geschadet wird, und andere geärgert und verführet werden, theils auch, weil sich solche Leute selbst praejudiciren.
Allein
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und zwar mit allem Recht, hinter ihm drein. Hingegen, dafern iemand aus einer vornehmen oder anſehnlichen Familie dergleichen Ungluͤck anrichtet, ſo ſind die Juſtiz-Perſonen bey den Inquiſitionen offt gar nachlaͤßig. So ſind die Richter mit den Executionen der armen Delinquenten bald fertig, damit ſie Gelegen- heit haben, ihre peinliche Gerichtsbarkeit ein- mahl zu exerciren, oder diejenige Jurisdiction, die ſie ſich unrechtmaͤßiger Weiſe zugeeignet, durch einen actum poſſeſſorium zu befeſtigen.
§. 20. Es giebt auch unterſchiedene Ver- brechen, die entweder gar nicht oder doch zum wenigſten ſehr ſelten und nicht ſo ſcharff, als wie es wohl billig ſeyn ſolte, beſtrafft werden. Der- gleichen ſind die Luͤgen, die ſowohl außer Gerich- ten als gerichtlich geſchehen, der Muͤßiggang, die Verſchwendung, wenn einer ſein Vermoͤ- gen liederlicher Weiſe gantz und gar durch die Gurgel jagt, unnuͤtze Schwuͤre und Verlaͤum- dungen gegen den Naͤchſten, Trunckenheit, u. ſ. w. Es ſolten billig alle dieſe und dergleichen Laſter beſtrafft werden, theils weil ſie der groſſe GOtt in ſeinem Worte ſelbſt verbothen, theils auch, weil hierdurch der Socialitaͤt und der Gluͤckſeeligkeit des Landes geſchadet wird, und andere geaͤrgert und verfuͤhret werden, theils auch, weil ſich ſolche Leute ſelbſt præjudiciren.
Allein
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[537/0557]
und zwar mit allem Recht, hinter ihm drein.
Hingegen, dafern iemand aus einer vornehmen
oder anſehnlichen Familie dergleichen Ungluͤck
anrichtet, ſo ſind die Juſtiz-Perſonen bey den
Inquiſitionen offt gar nachlaͤßig. So ſind
die Richter mit den Executionen der armen
Delinquenten bald fertig, damit ſie Gelegen-
heit haben, ihre peinliche Gerichtsbarkeit ein-
mahl zu exerciren, oder diejenige Jurisdiction,
die ſie ſich unrechtmaͤßiger Weiſe zugeeignet,
durch einen actum poſſeſſorium zu befeſtigen.
§. 20. Es giebt auch unterſchiedene Ver-
brechen, die entweder gar nicht oder doch zum
wenigſten ſehr ſelten und nicht ſo ſcharff, als wie
es wohl billig ſeyn ſolte, beſtrafft werden. Der-
gleichen ſind die Luͤgen, die ſowohl außer Gerich-
ten als gerichtlich geſchehen, der Muͤßiggang,
die Verſchwendung, wenn einer ſein Vermoͤ-
gen liederlicher Weiſe gantz und gar durch die
Gurgel jagt, unnuͤtze Schwuͤre und Verlaͤum-
dungen gegen den Naͤchſten, Trunckenheit, u.
ſ. w. Es ſolten billig alle dieſe und dergleichen
Laſter beſtrafft werden, theils weil ſie der groſſe
GOtt in ſeinem Worte ſelbſt verbothen, theils
auch, weil hierdurch der Socialitaͤt und der
Gluͤckſeeligkeit des Landes geſchadet wird, und
andere geaͤrgert und verfuͤhret werden, theils
auch, weil ſich ſolche Leute ſelbſt præjudiciren.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/557>, abgerufen am 22.11.2024.
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