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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

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Nase, u. s. w. verstümmelt werden, scheuen sich
unter ehrliche Leute zu gehen, und müssen also,
sowohl wie die erstern Delinquenten, ihres
gleichen aufsuchen, davon aber die Republic
hernach schlechten Vortheil zu erwarten hat.
Mit diesem allen kommt auch überein der
Staupen-Schlag, welcher mit der Landes-
Verweisung vergesellschafftet. Gleichwie nun
diese Straffe aus eben den Rationibus als die
erstern angeführten zu improbiren, also solten
die Landes-Herrschafften diese ohne Raison ein-
geführte Art der Straffe billig abschaffen.
v. Bodini Dissert. de Fustigationis iniquo usu
moderno.

§. 13. Die Dictirung der Geld-Straffen
ist eben ohne Unterscheid nicht gantz und gar zu
improbiren. Denn wenn die selbigen Leute,
die ihre eigne Herren sind, und ihre eigenthüm-
liche Güter besitzen, und sonderlich geitzigen
Leuten zuerkennet wird, so hat sie allerdings
ihren guten Effect. Denn es würden solche
Leute, wenn es in ihrer Macht und Wahl stün-
de, lieber eine Leibes-Straffe ausstehen, denn
den Beutel aufthun, und ihren Mammon als
ihren Götzen zu behalten suchen. Müssen sie
nun zur Straffe etwas Geld bezahlen, so thut
ihnen solches gar schmertzlich wehe, und sie wer-
den in Zukunfft sehr vorsichtig, daß sie ihren

Näch-



Naſe, u. ſ. w. verſtuͤmmelt werden, ſcheuen ſich
unter ehrliche Leute zu gehen, und muͤſſen alſo,
ſowohl wie die erſtern Delinquenten, ihres
gleichen aufſuchen, davon aber die Republic
hernach ſchlechten Vortheil zu erwarten hat.
Mit dieſem allen kommt auch uͤberein der
Staupen-Schlag, welcher mit der Landes-
Verweiſung vergeſellſchafftet. Gleichwie nun
dieſe Straffe aus eben den Rationibus als die
erſtern angefuͤhrten zu improbiren, alſo ſolten
die Landes-Herrſchafften dieſe ohne Raiſon ein-
gefuͤhrte Art der Straffe billig abſchaffen.
v. Bodini Diſſert. de Fuſtigationis iniquo uſu
moderno.

§. 13. Die Dictirung der Geld-Straffen
iſt eben ohne Unterſcheid nicht gantz und gar zu
improbiren. Denn wenn die ſelbigen Leute,
die ihre eigne Herren ſind, und ihre eigenthuͤm-
liche Guͤter beſitzen, und ſonderlich geitzigen
Leuten zuerkennet wird, ſo hat ſie allerdings
ihren guten Effect. Denn es wuͤrden ſolche
Leute, wenn es in ihrer Macht und Wahl ſtuͤn-
de, lieber eine Leibes-Straffe ausſtehen, denn
den Beutel aufthun, und ihren Mammon als
ihren Goͤtzen zu behalten ſuchen. Muͤſſen ſie
nun zur Straffe etwas Geld bezahlen, ſo thut
ihnen ſolches gar ſchmertzlich wehe, und ſie wer-
den in Zukunfft ſehr vorſichtig, daß ſie ihren

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[528/0548] Naſe, u. ſ. w. verſtuͤmmelt werden, ſcheuen ſich unter ehrliche Leute zu gehen, und muͤſſen alſo, ſowohl wie die erſtern Delinquenten, ihres gleichen aufſuchen, davon aber die Republic hernach ſchlechten Vortheil zu erwarten hat. Mit dieſem allen kommt auch uͤberein der Staupen-Schlag, welcher mit der Landes- Verweiſung vergeſellſchafftet. Gleichwie nun dieſe Straffe aus eben den Rationibus als die erſtern angefuͤhrten zu improbiren, alſo ſolten die Landes-Herrſchafften dieſe ohne Raiſon ein- gefuͤhrte Art der Straffe billig abſchaffen. v. Bodini Diſſert. de Fuſtigationis iniquo uſu moderno. §. 13. Die Dictirung der Geld-Straffen iſt eben ohne Unterſcheid nicht gantz und gar zu improbiren. Denn wenn die ſelbigen Leute, die ihre eigne Herren ſind, und ihre eigenthuͤm- liche Guͤter beſitzen, und ſonderlich geitzigen Leuten zuerkennet wird, ſo hat ſie allerdings ihren guten Effect. Denn es wuͤrden ſolche Leute, wenn es in ihrer Macht und Wahl ſtuͤn- de, lieber eine Leibes-Straffe ausſtehen, denn den Beutel aufthun, und ihren Mammon als ihren Goͤtzen zu behalten ſuchen. Muͤſſen ſie nun zur Straffe etwas Geld bezahlen, ſo thut ihnen ſolches gar ſchmertzlich wehe, und ſie wer- den in Zukunfft ſehr vorſichtig, daß ſie ihren Naͤch-

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/548>, abgerufen am 22.11.2024.