ihrer in clinationen und Gemüths-Neigungen, so daß man die Complexionen einer und der andern Personen nur aus derselben Kleidung gegeneinander distinguiren kan. Wenn man nun ferner die Verschwendung sowohl bey den Gebäuden als auch übrigen Meublen ansiehet, und gleichwohl gewahr wird, was vor unglück- liche Sviten vor die Familien hieraus zu ent- springen pflegen, so erkennet man, daß hohe Landes-Obrigkeiten die gröste Raison haben, diesem allen Ziel und Maasse vorzuschreiben. Jch weiß zwar wohl, daß unterschiedene Politi- ci mit dem Freyherrn von Schrödern das Principium haben, grosse Herren solten keine Kleider-Ordnungen machen, sondern einen ie- den erlauben zu tragen, was er wolte, es würde der Kaufmannschafft sonst gewaltiger Abbruch geschehen. Allein es kommt mir hiermit eben so vor, als wenn einer sagen wolte, ein grosser Herr solte das duelliren in seinem Lande nicht verbiethen, es würden die Balbierer sonsten Einbusse leiden, oder sonst alle unnöthige Zän- ckereyen und Zwistigkeiten in der Republic zu- lassen, damit die Advocaten etwas zu verdienen hätten. Ein Regente muß nicht auf die Be- quemlichkeit und den Vortheil eines und des an- dern Privati sehen, sondern auf das Wohl des gantzen Landes. Gesetzt, daß einer und der
andere
ihrer in clinationen und Gemuͤths-Neigungen, ſo daß man die Complexionen einer und der andern Perſonen nur aus derſelben Kleidung gegeneinander diſtinguiren kan. Wenn man nun ferner die Verſchwendung ſowohl bey den Gebaͤuden als auch uͤbrigen Meublen anſiehet, und gleichwohl gewahr wird, was vor ungluͤck- liche Sviten vor die Familien hieraus zu ent- ſpringen pflegen, ſo erkennet man, daß hohe Landes-Obrigkeiten die groͤſte Raiſon haben, dieſem allen Ziel und Maaſſe vorzuſchreiben. Jch weiß zwar wohl, daß unterſchiedene Politi- ci mit dem Freyherrn von Schroͤdern das Principium haben, groſſe Herren ſolten keine Kleider-Ordnungen machen, ſondern einen ie- den erlauben zu tragen, was er wolte, es wuͤrde der Kaufmannſchafft ſonſt gewaltiger Abbruch geſchehen. Allein es kommt mir hiermit eben ſo vor, als wenn einer ſagen wolte, ein groſſer Herr ſolte das duelliren in ſeinem Lande nicht verbiethen, es wuͤrden die Balbierer ſonſten Einbuſſe leiden, oder ſonſt alle unnoͤthige Zaͤn- ckereyen und Zwiſtigkeiten in der Republic zu- laſſen, damit die Advocaten etwas zu verdienen haͤtten. Ein Regente muß nicht auf die Be- quemlichkeit und den Vortheil eines und des an- dern Privati ſehen, ſondern auf das Wohl des gantzen Landes. Geſetzt, daß einer und der
andere
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[504/0524]
ihrer in clinationen und Gemuͤths-Neigungen,
ſo daß man die Complexionen einer und der
andern Perſonen nur aus derſelben Kleidung
gegeneinander diſtinguiren kan. Wenn man
nun ferner die Verſchwendung ſowohl bey den
Gebaͤuden als auch uͤbrigen Meublen anſiehet,
und gleichwohl gewahr wird, was vor ungluͤck-
liche Sviten vor die Familien hieraus zu ent-
ſpringen pflegen, ſo erkennet man, daß hohe
Landes-Obrigkeiten die groͤſte Raiſon haben,
dieſem allen Ziel und Maaſſe vorzuſchreiben.
Jch weiß zwar wohl, daß unterſchiedene Politi-
ci mit dem Freyherrn von Schroͤdern das
Principium haben, groſſe Herren ſolten keine
Kleider-Ordnungen machen, ſondern einen ie-
den erlauben zu tragen, was er wolte, es wuͤrde
der Kaufmannſchafft ſonſt gewaltiger Abbruch
geſchehen. Allein es kommt mir hiermit eben
ſo vor, als wenn einer ſagen wolte, ein groſſer
Herr ſolte das duelliren in ſeinem Lande nicht
verbiethen, es wuͤrden die Balbierer ſonſten
Einbuſſe leiden, oder ſonſt alle unnoͤthige Zaͤn-
ckereyen und Zwiſtigkeiten in der Republic zu-
laſſen, damit die Advocaten etwas zu verdienen
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dern Privati ſehen, ſondern auf das Wohl des
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/524>, abgerufen am 22.11.2024.
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