strafft werden. Da aber solches ein höchst gottlosses Beginnen und mancher arme Unter- thaner, auf solche Art grosse Einbusse leidet, so haben Landes-Obrigkeiten billig hohe Ur- sache, dieser Boßheit auf alle Art und Weise zu steuren und dahin zu sehen, daß niemand seinen Nechsten übervortheile im Handel und Wan- del.
§ 17. Jndem meistentheils durch das zeit- verderbliche Spielen gantze Familien ruini- ret, in Verderben und Armuth gesetzet, Rauffen und Schlägereyen auch wohl öffters Mord und Todschlag verübet, allerhand Lastern, Unheil und Unordnungen hierdurch Thür und Thor geöffnet, GOtt der Allmächtige durch erschreck- liches Fluchen und Lästern zu gerechten Zorn mehr und mehr gereitzet, denen Herrn-Dienst- und gewissens loß-vagirenten Leuten zu Aus- übung ihrer Betrügereyen und Hinterführung der Jugend Gelegenheit gegeben, die Verspie- ler zu unzuläßigen Practiquen, wo nicht gar verzweiffelten Gedancken und Unternehmen verleitet werden; Als thun die Landes Fürsten sehr wohl, wenn sie denselben nach dem Unter- scheid der Oerter, Personen, Zeiten und an- dern Umständen entweder Ziel und Maasse se- tzen, oder es gäntzlich verbiethen. Die Wür- fel und Karten-Spiele auf den so genannten
Caffee-
ſtrafft werden. Da aber ſolches ein hoͤchſt gottloſſes Beginnen und mancher arme Unter- thaner, auf ſolche Art groſſe Einbuſſe leidet, ſo haben Landes-Obrigkeiten billig hohe Ur- ſache, dieſer Boßheit auf alle Art und Weiſe zu ſteuren und dahin zu ſehen, daß niemand ſeinen Nechſten uͤbervortheile im Handel und Wan- del.
§ 17. Jndem meiſtentheils durch das zeit- verderbliche Spielen gantze Familien ruini- ret, in Verderben und Armuth geſetzet, Rauffen und Schlaͤgereyen auch wohl oͤffters Mord und Todſchlag veruͤbet, allerhand Laſtern, Unheil und Unordnungen hierdurch Thuͤr und Thor geoͤffnet, GOtt der Allmaͤchtige durch erſchreck- liches Fluchen und Laͤſtern zu gerechten Zorn mehr und mehr gereitzet, denen Herrn-Dienſt- und gewiſſens loß-vagirenten Leuten zu Aus- uͤbung ihrer Betruͤgereyen und Hinterfuͤhrung der Jugend Gelegenheit gegeben, die Verſpie- ler zu unzulaͤßigen Practiquen, wo nicht gar verzweiffelten Gedancken und Unternehmen verleitet werden; Als thun die Landes Fuͤrſten ſehr wohl, wenn ſie denſelben nach dem Unter- ſcheid der Oerter, Perſonen, Zeiten und an- dern Umſtaͤnden entweder Ziel und Maaſſe ſe- tzen, oder es gaͤntzlich verbiethen. Die Wuͤr- fel und Karten-Spiele auf den ſo genannten
Caffée-
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ſtrafft werden. Da aber ſolches ein hoͤchſt
gottloſſes Beginnen und mancher arme Unter-
thaner, auf ſolche Art groſſe Einbuſſe leidet,
ſo haben Landes-Obrigkeiten billig hohe Ur-
ſache, dieſer Boßheit auf alle Art und Weiſe zu
ſteuren und dahin zu ſehen, daß niemand ſeinen
Nechſten uͤbervortheile im Handel und Wan-
del.
§ 17. Jndem meiſtentheils durch das zeit-
verderbliche Spielen gantze Familien ruini-
ret, in Verderben und Armuth geſetzet, Rauffen
und Schlaͤgereyen auch wohl oͤffters Mord und
Todſchlag veruͤbet, allerhand Laſtern, Unheil
und Unordnungen hierdurch Thuͤr und Thor
geoͤffnet, GOtt der Allmaͤchtige durch erſchreck-
liches Fluchen und Laͤſtern zu gerechten Zorn
mehr und mehr gereitzet, denen Herrn-Dienſt-
und gewiſſens loß-vagirenten Leuten zu Aus-
uͤbung ihrer Betruͤgereyen und Hinterfuͤhrung
der Jugend Gelegenheit gegeben, die Verſpie-
ler zu unzulaͤßigen Practiquen, wo nicht gar
verzweiffelten Gedancken und Unternehmen
verleitet werden; Als thun die Landes Fuͤrſten
ſehr wohl, wenn ſie denſelben nach dem Unter-
ſcheid der Oerter, Perſonen, Zeiten und an-
dern Umſtaͤnden entweder Ziel und Maaſſe ſe-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/513>, abgerufen am 22.11.2024.
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