sichs, welchen Tag in der Woche man hierzu wohl nehmen könte, einige dürfften vielleicht den Montag vor andern Tagen hierzu tüch- tig halten, da zudem die Handwercker sich insgemein, wie sie es zu nennen pflegen, einen guten Montag machen, und die Schenck- und Wirths-Häuser fleißig besuchen, weil er aber den Sonntag gar zu nahe, und zu vermuthen stünde, daß die Sonntägl. Andacht durch Vor- stellung der Lust und Ergötzlichkeiten, die sie an dem morgenden Tage vornehmen wolten und andere Praeparatorien ziemlicher Maßen un- terbrochen seyn würde, so halte davor, daß sich kein Tag zu diesen Festivitäten besser schickte, denn die Mittwoche. Jedoch wäre auch da- hin zu sehen, daß an demselben Tage das Sauf- fen und andere sündliche Uppigkeiten unterlassen würden, und ein jedweder nur eine geziemende Ergötzlichkeit geniessen möchte. So lange dieses nicht geschicht, werden alle Sabbaths- Mandata, und wenn sie noch so scharff gegeben werden, und so hoch verpönt sind, nicht den ge- hörigen Entzweck, der der intention der Gesetz- geber convenient wäre, erreichen. Was et- wan sonsten noch weiter hierbey in Obacht zu ziehen, wäre bey der Application hernach- mahls zu consideriren.
§. 12.
ſichs, welchen Tag in der Woche man hierzu wohl nehmen koͤnte, einige duͤrfften vielleicht den Montag vor andern Tagen hierzu tuͤch- tig halten, da zudem die Handwercker ſich insgemein, wie ſie es zu nennen pflegen, einen guten Montag machen, und die Schenck- und Wirths-Haͤuſer fleißig beſuchen, weil er aber den Sonntag gar zu nahe, und zu vermuthen ſtuͤnde, daß die Sonntaͤgl. Andacht durch Vor- ſtellung der Luſt und Ergoͤtzlichkeiten, die ſie an dem morgenden Tage vornehmen wolten und andere Præparatorien ziemlicher Maßen un- terbrochen ſeyn wuͤrde, ſo halte davor, daß ſich kein Tag zu dieſen Feſtivitaͤten beſſer ſchickte, denn die Mittwoche. Jedoch waͤre auch da- hin zu ſehen, daß an demſelben Tage das Sauf- fen und andere ſuͤndliche Uppigkeiten unterlaſſen wuͤrden, und ein jedweder nur eine geziemende Ergoͤtzlichkeit genieſſen moͤchte. So lange dieſes nicht geſchicht, werden alle Sabbaths- Mandata, und wenn ſie noch ſo ſcharff gegeben werden, und ſo hoch verpoͤnt ſind, nicht den ge- hoͤrigen Entzweck, der der intention der Geſetz- geber convenient waͤre, erreichen. Was et- wan ſonſten noch weiter hierbey in Obacht zu ziehen, waͤre bey der Application hernach- mahls zu conſideriren.
§. 12.
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ſichs, welchen Tag in der Woche man hierzu
wohl nehmen koͤnte, einige duͤrfften vielleicht
den Montag vor andern Tagen hierzu tuͤch-
tig halten, da zudem die Handwercker ſich
insgemein, wie ſie es zu nennen pflegen, einen
guten Montag machen, und die Schenck- und
Wirths-Haͤuſer fleißig beſuchen, weil er aber
den Sonntag gar zu nahe, und zu vermuthen
ſtuͤnde, daß die Sonntaͤgl. Andacht durch Vor-
ſtellung der Luſt und Ergoͤtzlichkeiten, die ſie an
dem morgenden Tage vornehmen wolten und
andere Præparatorien ziemlicher Maßen un-
terbrochen ſeyn wuͤrde, ſo halte davor, daß ſich
kein Tag zu dieſen Feſtivitaͤten beſſer ſchickte,
denn die Mittwoche. Jedoch waͤre auch da-
hin zu ſehen, daß an demſelben Tage das Sauf-
fen und andere ſuͤndliche Uppigkeiten unterlaſſen
wuͤrden, und ein jedweder nur eine geziemende
Ergoͤtzlichkeit genieſſen moͤchte. So lange
dieſes nicht geſchicht, werden alle Sabbaths-
Mandata, und wenn ſie noch ſo ſcharff gegeben
werden, und ſo hoch verpoͤnt ſind, nicht den ge-
hoͤrigen Entzweck, der der intention der Geſetz-
geber convenient waͤre, erreichen. Was et-
wan ſonſten noch weiter hierbey in Obacht zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/506>, abgerufen am 22.11.2024.
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