anbefohlen werden, daß sie die Woche zwey- mahl die Schule besuchten, und Acht hätten, wie die Information der Schul-Jugend vor- genommen würde, und wo sie eins und das an- dere zu ändern und zu verbessern fänden, den Schulmeistern anzeigen, und so wohl ihnen als den Schülern gute Vermahnungen gäben, wie denn in unsern Landen von Jhrer Königl. Majest. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen dergleichen Visitation vor einigen Jahren anbefohlen worden. Es sind auch den Schulmeistern solche Besoldungen auszu- machen, daß sie sich und die Jhrigen ehrlich da- von erhalten und ihr Amt recht abwarten kön- nen, und nicht nöthig haben, auff andere Art ihres Lebens Unterhalt zu suchen.
§. 24. Da einige Eltern so nachläßig und vor die zeitliche und ewige Wohlfahrt ihrer Kinder so wenig besorgt sind, daß sie dieselben entweder gar nicht zur Schule halten, sondern sie ohne Erkäntniß GOttes wie die wilden Hopffen-Rancken auffwachsen lassen, oder doch gar zeitlich, ehe sie noch in den nöthigen Stücken ihres Christenthums recht gegründet oder im Lesen und Schreiben geübt sind, aus der Schule nehmen und sie bey ihrer häußli- chen Arbeit gebrauchen, und auch sonst zu der Zeit, wenn sie solche in die Schule gehen lassen,
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anbefohlen werden, daß ſie die Woche zwey- mahl die Schule beſuchten, und Acht haͤtten, wie die Information der Schul-Jugend vor- genommen wuͤrde, und wo ſie eins und das an- dere zu aͤndern und zu verbeſſern faͤnden, den Schulmeiſtern anzeigen, und ſo wohl ihnen als den Schuͤlern gute Vermahnungen gaͤben, wie denn in unſern Landen von Jhrer Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen und Churfuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen dergleichen Viſitation vor einigen Jahren anbefohlen worden. Es ſind auch den Schulmeiſtern ſolche Beſoldungen auszu- machen, daß ſie ſich und die Jhrigen ehrlich da- von erhalten und ihr Amt recht abwarten koͤn- nen, und nicht noͤthig haben, auff andere Art ihres Lebens Unterhalt zu ſuchen.
§. 24. Da einige Eltern ſo nachlaͤßig und vor die zeitliche und ewige Wohlfahrt ihrer Kinder ſo wenig beſorgt ſind, daß ſie dieſelben entweder gar nicht zur Schule halten, ſondern ſie ohne Erkaͤntniß GOttes wie die wilden Hopffen-Rancken auffwachſen laſſen, oder doch gar zeitlich, ehe ſie noch in den noͤthigen Stuͤcken ihres Chriſtenthums recht gegruͤndet oder im Leſen und Schreiben geuͤbt ſind, aus der Schule nehmen und ſie bey ihrer haͤußli- chen Arbeit gebrauchen, und auch ſonſt zu der Zeit, wenn ſie ſolche in die Schule gehen laſſen,
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anbefohlen werden, daß ſie die Woche zwey-
mahl die Schule beſuchten, und Acht haͤtten,
wie die Information der Schul-Jugend vor-
genommen wuͤrde, und wo ſie eins und das an-
dere zu aͤndern und zu verbeſſern faͤnden, den
Schulmeiſtern anzeigen, und ſo wohl ihnen
als den Schuͤlern gute Vermahnungen gaͤben,
wie denn in unſern Landen von Jhrer Koͤnigl.
Majeſt. in Pohlen und Churfuͤrſtl. Durchl.
zu Sachſen dergleichen Viſitation vor einigen
Jahren anbefohlen worden. Es ſind auch
den Schulmeiſtern ſolche Beſoldungen auszu-
machen, daß ſie ſich und die Jhrigen ehrlich da-
von erhalten und ihr Amt recht abwarten koͤn-
nen, und nicht noͤthig haben, auff andere Art
ihres Lebens Unterhalt zu ſuchen.
§. 24. Da einige Eltern ſo nachlaͤßig und
vor die zeitliche und ewige Wohlfahrt ihrer
Kinder ſo wenig beſorgt ſind, daß ſie dieſelben
entweder gar nicht zur Schule halten, ſondern
ſie ohne Erkaͤntniß GOttes wie die wilden
Hopffen-Rancken auffwachſen laſſen, oder
doch gar zeitlich, ehe ſie noch in den noͤthigen
Stuͤcken ihres Chriſtenthums recht gegruͤndet
oder im Leſen und Schreiben geuͤbt ſind, aus
der Schule nehmen und ſie bey ihrer haͤußli-
chen Arbeit gebrauchen, und auch ſonſt zu der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/415>, abgerufen am 24.11.2024.
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