unter werffen wolten, auch solche Sätze verthei- digen, die gerade wider den Respect der Lan- des-Obrigkeit und Rebellion in der Republic anzurichten capable sind. Solte nun dieses alles nicht vermögend seyn, daß man dergleichen Leute mit mehr-ermeldten Straffen mit allem Recht belegen könte?
§. 8. Gewiß, wenn ich dieses bey mir über- dencke, so kan ich mich nicht gnug verwundern, wie einige Landes-Herren und Souverains, so wohl inn-als ausser Teutschland dergleichen gottlose und boßhafftige Leute in ihren Landen können dulden, ja einiger Massen ihnen völlige Freyheit lassen, ihre verfluchte Secte zu etabli- ren und ihre eigne Confusion in Religions- Sachen zu haben. Jn unsern Teutschland ist zwar GOttes Güte zu preisen, daß sie sich auff solche Art nicht haben ausbreiten können, zum wenigsten nicht in den ietzigen Zeiten, iedennoch haben wir eintzelne Fanaticos und Schwärmer an manchen Orten gehabt, die in einigen Stü- cken wohl so gottloß gewesen, als die Qvacker und Wiedeurtäffer in Holland und Engelland, und haben deren auch wohl noch. Man hat hier und da solche Leute mit Aemtern noch wohl darzu angesehen, sie an Höfen gelitten, sie geeh- ret und begnadiget, ihren Schrifften den Druck vergönnt, und sie, da sie die Kirche Christi ver-
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unter werffen wolten, auch ſolche Saͤtze verthei- digen, die gerade wider den Reſpect der Lan- des-Obrigkeit und Rebellion in der Republic anzurichten capable ſind. Solte nun dieſes alles nicht vermoͤgend ſeyn, daß man dergleichen Leute mit mehr-ermeldten Straffen mit allem Recht belegen koͤnte?
§. 8. Gewiß, wenn ich dieſes bey mir uͤber- dencke, ſo kan ich mich nicht gnug verwundern, wie einige Landes-Herren und Souverains, ſo wohl inn-als auſſer Teutſchland dergleichen gottloſe und boßhafftige Leute in ihren Landen koͤnnen dulden, ja einiger Maſſen ihnen voͤllige Freyheit laſſen, ihre verfluchte Secte zu etabli- ren und ihre eigne Confuſion in Religions- Sachen zu haben. Jn unſern Teutſchland iſt zwar GOttes Guͤte zu preiſen, daß ſie ſich auff ſolche Art nicht haben ausbreiten koͤnnen, zum wenigſten nicht in den ietzigen Zeiten, iedennoch haben wir eintzelne Fanaticos und Schwaͤrmer an manchen Orten gehabt, die in einigen Stuͤ- cken wohl ſo gottloß geweſen, als die Qvacker und Wiedeurtaͤffer in Holland und Engelland, und haben deren auch wohl noch. Man hat hier und da ſolche Leute mit Aemtern noch wohl darzu angeſehen, ſie an Hoͤfen gelitten, ſie geeh- ret und begnadiget, ihren Schrifften den Druck vergoͤnnt, und ſie, da ſie die Kirche Chriſti ver-
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unter werffen wolten, auch ſolche Saͤtze verthei-
digen, die gerade wider den Reſpect der Lan-
des-Obrigkeit und Rebellion in der Republic
anzurichten capable ſind. Solte nun dieſes
alles nicht vermoͤgend ſeyn, daß man dergleichen
Leute mit mehr-ermeldten Straffen mit allem
Recht belegen koͤnte?
§. 8. Gewiß, wenn ich dieſes bey mir uͤber-
dencke, ſo kan ich mich nicht gnug verwundern,
wie einige Landes-Herren und Souverains, ſo
wohl inn-als auſſer Teutſchland dergleichen
gottloſe und boßhafftige Leute in ihren Landen
koͤnnen dulden, ja einiger Maſſen ihnen voͤllige
Freyheit laſſen, ihre verfluchte Secte zu etabli-
ren und ihre eigne Confuſion in Religions-
Sachen zu haben. Jn unſern Teutſchland iſt
zwar GOttes Guͤte zu preiſen, daß ſie ſich auff
ſolche Art nicht haben ausbreiten koͤnnen, zum
wenigſten nicht in den ietzigen Zeiten, iedennoch
haben wir eintzelne Fanaticos und Schwaͤrmer
an manchen Orten gehabt, die in einigen Stuͤ-
cken wohl ſo gottloß geweſen, als die Qvacker
und Wiedeurtaͤffer in Holland und Engelland,
und haben deren auch wohl noch. Man hat
hier und da ſolche Leute mit Aemtern noch wohl
darzu angeſehen, ſie an Hoͤfen gelitten, ſie geeh-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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