sen, oder daß dieselbe sonst in dem Reich und Fürstenthum nicht Herkommens ist.
§. 7. Jm übrigen könte gefragt werden, ob die durch menschliche Facta constituirte Vormundschafft des Reichs denen bürgerli- chen Gesetzen unterworffen sey, da der Pupille, deßen Vormundschafft geführet wird, davon frey ist? Nun ist zwar ein gewaltiger Unter- scheid unter dem Rechte, so in Ansehung des Vormunds und des Pupillen, und den, so in Ansehung des Pupillen und seiner Unterthanen oder auch andern Statt hat. Das erstere, so bey dem Vormund und dem Pupillen vor- kommt, ist nach den bürgerlichen Rechten zu determiniren, und die Vormundschafft dar- nach zu führen, indem den Vormündern die höchste Gewalt in der Republic nicht zustehet, sondern sie nur administriren und unterthan sind. Nun sind aber unstreitig alle Hand- lungen der Unterthanen den bürgerlichen Gese- tzen unterworffen, es müste denn in einigen Reichs-Gesetzen und Observanzen in einem und andern etwas erlassen seyn, als wie die Caution &c. daß Inventaria verfertiget wer- den, ist deswegen nicht nöthig, weil dergleichen Specificationes schon in den Collegiis und Archivis verfertiget und verwahret da liegen, die durch öffentliche Autorität in Ordnung ge-
bracht
ſen, oder daß dieſelbe ſonſt in dem Reich und Fuͤrſtenthum nicht Herkommens iſt.
§. 7. Jm uͤbrigen koͤnte gefragt werden, ob die durch menſchliche Facta conſtituirte Vormundſchafft des Reichs denen buͤrgerli- chen Geſetzen unterworffen ſey, da der Pupille, deßen Vormundſchafft gefuͤhret wird, davon frey iſt? Nun iſt zwar ein gewaltiger Unter- ſcheid unter dem Rechte, ſo in Anſehung des Vormunds und des Pupillen, und den, ſo in Anſehung des Pupillen und ſeiner Unterthanen oder auch andern Statt hat. Das erſtere, ſo bey dem Vormund und dem Pupillen vor- kommt, iſt nach den buͤrgerlichen Rechten zu determiniren, und die Vormundſchafft dar- nach zu fuͤhren, indem den Vormuͤndern die hoͤchſte Gewalt in der Republic nicht zuſtehet, ſondern ſie nur adminiſtriren und unterthan ſind. Nun ſind aber unſtreitig alle Hand- lungen der Unterthanen den buͤrgerlichen Geſe- tzen unterworffen, es muͤſte denn in einigen Reichs-Geſetzen und Obſervanzen in einem und andern etwas erlaſſen ſeyn, als wie die Caution &c. daß Inventaria verfertiget wer- den, iſt deswegen nicht noͤthig, weil dergleichen Specificationes ſchon in den Collegiis und Archivis verfertiget und verwahret da liegen, die durch oͤffentliche Autoritaͤt in Ordnung ge-
bracht
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ſen, oder daß dieſelbe ſonſt in dem Reich und
Fuͤrſtenthum nicht Herkommens iſt.
§. 7. Jm uͤbrigen koͤnte gefragt werden,
ob die durch menſchliche Facta conſtituirte
Vormundſchafft des Reichs denen buͤrgerli-
chen Geſetzen unterworffen ſey, da der Pupille,
deßen Vormundſchafft gefuͤhret wird, davon
frey iſt? Nun iſt zwar ein gewaltiger Unter-
ſcheid unter dem Rechte, ſo in Anſehung des
Vormunds und des Pupillen, und den, ſo in
Anſehung des Pupillen und ſeiner Unterthanen
oder auch andern Statt hat. Das erſtere,
ſo bey dem Vormund und dem Pupillen vor-
kommt, iſt nach den buͤrgerlichen Rechten zu
determiniren, und die Vormundſchafft dar-
nach zu fuͤhren, indem den Vormuͤndern die
hoͤchſte Gewalt in der Republic nicht zuſtehet,
ſondern ſie nur adminiſtriren und unterthan
ſind. Nun ſind aber unſtreitig alle Hand-
lungen der Unterthanen den buͤrgerlichen Geſe-
tzen unterworffen, es muͤſte denn in einigen
Reichs-Geſetzen und Obſervanzen in einem
und andern etwas erlaſſen ſeyn, als wie die
Caution &c. daß Inventaria verfertiget wer-
den, iſt deswegen nicht noͤthig, weil dergleichen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/244>, abgerufen am 23.11.2024.
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