Das dritte und vierdte Requisitum wird ebner Gestalt in Consideration gezogen, so daß re- gulariter die Manns-Personen nur dran kom- men, die Weibes-Personen aber mit den ihri- gen excludiret werden. Jedoch giebt es auch gewisse feuda illustria, in welchen die Wei- bes-Personen und ihre Verwandten, aber nur in Ermanglung anderer, succediren.
§. 12. Ob aber andere untüchtige, als, tau- be, stumme und mit einem andern Gebrechen behafftete, Krafft dieser requisitorum von der Succession abgehalten werden, ist wied er eine andere Frage? Die meisten behaupten es; Jch wolte aber einen Unterscheid machen unter den Mängeln des Gemüths und Leibes. Von je- nen wolte ich glauben, daß sie der Landes-herr- lichen Succession im Wege stünden, diese aber nicht.
§. 13. Jm übrigen ist bekandt, daß bey vie- len unmittelbaren Lehnen das Recht der Erstge- burth Statt hat, vermöge welcher von denen, die sonst einander egal sind, der Erstgebohrne allein succediret, und denen, die nach ihm gebohren, mit seiner gantzen Familie vorgezogen wird. Es wird auch unter den Descendenten des Erstge- bohrnen selbst eine praerogativ des Alters in Acht genommen, als z. E. wenn er zwey Söhne hinterläßt, so wird der erste mit seinen Nach-
kom-
Das dritte und vierdte Requiſitum wird ebner Geſtalt in Conſideration gezogen, ſo daß re- gulariter die Manns-Perſonen nur dran kom- men, die Weibes-Perſonen aber mit den ihri- gen excludiret werden. Jedoch giebt es auch gewiſſe feuda illuſtria, in welchen die Wei- bes-Perſonen und ihre Verwandten, aber nur in Ermanglung anderer, ſuccediren.
§. 12. Ob aber andere untuͤchtige, als, tau- be, ſtumme und mit einem andern Gebrechen behafftete, Krafft dieſer requiſitorum von der Succesſion abgehalten werden, iſt wied er eine andere Frage? Die meiſten behaupten es; Jch wolte aber einen Unterſcheid machen unter den Maͤngeln des Gemuͤths und Leibes. Von je- nen wolte ich glauben, daß ſie der Landes-herr- lichen Succesſion im Wege ſtuͤnden, dieſe aber nicht.
§. 13. Jm uͤbrigen iſt bekandt, daß bey vie- len unmittelbaren Lehnen das Recht der Erſtge- burth Statt hat, veꝛmoͤge welcher von denen, die ſonſt einander egal ſind, der Erſtgebohrne allein ſuccediret, und denen, die nach ihm gebohren, mit ſeiner gantzen Familie vorgezogen wird. Es wird auch unter den Deſcendenten des Erſtge- bohrnen ſelbſt eine prærogativ des Alters in Acht genommen, als z. E. wenn er zwey Soͤhne hinterlaͤßt, ſo wird der erſte mit ſeinen Nach-
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Das dritte und vierdte Requiſitum wird ebner
Geſtalt in Conſideration gezogen, ſo daß re-
gulariter die Manns-Perſonen nur dran kom-
men, die Weibes-Perſonen aber mit den ihri-
gen excludiret werden. Jedoch giebt es auch
gewiſſe feuda illuſtria, in welchen die Wei-
bes-Perſonen und ihre Verwandten, aber nur
in Ermanglung anderer, ſuccediren.
§. 12. Ob aber andere untuͤchtige, als, tau-
be, ſtumme und mit einem andern Gebrechen
behafftete, Krafft dieſer requiſitorum von der
Succesſion abgehalten werden, iſt wied er eine
andere Frage? Die meiſten behaupten es; Jch
wolte aber einen Unterſcheid machen unter den
Maͤngeln des Gemuͤths und Leibes. Von je-
nen wolte ich glauben, daß ſie der Landes-herr-
lichen Succesſion im Wege ſtuͤnden, dieſe aber
nicht.
§. 13. Jm uͤbrigen iſt bekandt, daß bey vie-
len unmittelbaren Lehnen das Recht der Erſtge-
burth Statt hat, veꝛmoͤge welcher von denen, die
ſonſt einander egal ſind, der Erſtgebohrne allein
ſuccediret, und denen, die nach ihm gebohren,
mit ſeiner gantzen Familie vorgezogen wird. Es
wird auch unter den Deſcendenten des Erſtge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/236>, abgerufen am 22.11.2024.
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