riorum in Teutschland wird die Succeslion in- sonderheit den Teutschen, hernach aber auch den Longobardischen Lehn-Rechten nach ausgema- chet, in soweit nemlich beyde Rechte sich auf die teutschen Provintzen appliciren lassen. Jn- zwischen ist nicht zu läugnen, daß nicht auch biß- weilen sowohl wegen des Concourses solcher Rechte, wenn sie zusammen kommen, als auch Ermanglung gnugsamer Decision und unver- änderten Beschaffenheit der Gebiethe unge- wisse und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die succedirenden Personen, so succediren dem alten Lehn-Recht nach in den Lehn-Gütern (1.) die von dem er- sten Acquirenten abstammen, (2.) die aus einem rechtmäßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.) zu Krieges-Diensten geschickt sind, und (4.) von denen, die von einem entferntern Grade sind, ihren Ursprung herleiten. Gleichwie nun biß- weilen diejenigen, so sonst zur Lehns-Succession fähig wären, durch ein Pactum oder begange- nes Verbrechen ausgeschlossen, also werden auch im Gegentheil die untüchtigen durch eine besondere Convention admittiret, wie solches in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgeführet wird.
§. 10. Ob nun aber diese Requisita bey den Landes-Fürstlichen Successionen Statt
haben,
riorum in Teutſchland wird die Succeslion in- ſonderheit den Teutſchen, hernach aber auch den Longobardiſchen Lehn-Rechten nach ausgema- chet, in ſoweit nemlich beyde Rechte ſich auf die teutſchen Provintzen appliciren laſſen. Jn- zwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß nicht auch biß- weilen ſowohl wegen des Concourſes ſolcher Rechte, wenn ſie zuſammen kommen, als auch Ermanglung gnugſamer Deciſion und unver- aͤnderten Beſchaffenheit der Gebiethe unge- wiſſe und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die ſuccedirenden Perſonen, ſo ſuccediren dem alten Lehn-Recht nach in den Lehn-Guͤtern (1.) die von dem er- ſten Acquirenten abſtammen, (2.) die aus einem rechtmaͤßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.) zu Krieges-Dienſten geſchickt ſind, und (4.) von denen, die von einem entferntern Grade ſind, ihren Urſprung herleiten. Gleichwie nun biß- weilen diejenigen, ſo ſonſt zur Lehns-Succeſſion faͤhig waͤren, durch ein Pactum oder begange- nes Verbrechen ausgeſchloſſen, alſo werden auch im Gegentheil die untuͤchtigen durch eine beſondere Convention admittiret, wie ſolches in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgefuͤhret wird.
§. 10. Ob nun aber dieſe Requiſita bey den Landes-Fuͤrſtlichen Succeſſionen Statt
haben,
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0234"n="214"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">riorum</hi> in Teutſchland wird die <hirendition="#aq">Succeslion</hi> in-<lb/>ſonderheit den Teutſchen, hernach aber auch den<lb/>
Longobardiſchen Lehn-Rechten nach ausgema-<lb/>
chet, in ſoweit nemlich beyde Rechte ſich auf die<lb/>
teutſchen Provintzen <hirendition="#aq">applicir</hi>en laſſen. Jn-<lb/>
zwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß nicht auch biß-<lb/>
weilen ſowohl wegen des <hirendition="#aq">Concourſes</hi>ſolcher<lb/>
Rechte, wenn ſie zuſammen kommen, als auch<lb/>
Ermanglung gnugſamer <hirendition="#aq">Deciſion</hi> und unver-<lb/>
aͤnderten Beſchaffenheit der Gebiethe unge-<lb/>
wiſſe und zweifelhaffte Fragen vorfallen.</p><lb/><p>§. 10. Anbelangende die <hirendition="#aq">ſuccedi</hi>renden<lb/>
Perſonen, ſo <hirendition="#aq">ſuccedir</hi>en dem alten Lehn-Recht<lb/>
nach in den Lehn-Guͤtern (1.) die von dem er-<lb/>ſten <hirendition="#aq">Acquirent</hi>en abſtammen, (2.) die aus<lb/>
einem rechtmaͤßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.)<lb/>
zu Krieges-Dienſten geſchickt ſind, und (4.)<lb/>
von denen, die von einem entferntern <hirendition="#aq">Grade</hi>ſind,<lb/>
ihren Urſprung herleiten. Gleichwie nun biß-<lb/>
weilen diejenigen, ſo ſonſt zur Lehns-<hirendition="#aq">Succeſſion</hi><lb/>
faͤhig waͤren, durch ein <hirendition="#aq">Pactum</hi> oder begange-<lb/>
nes Verbrechen ausgeſchloſſen, alſo werden<lb/>
auch im Gegentheil die untuͤchtigen durch eine<lb/>
beſondere <hirendition="#aq">Convention admitti</hi>ret, wie ſolches<lb/>
in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgefuͤhret<lb/>
wird.</p><lb/><p>§. 10. Ob nun aber dieſe <hirendition="#aq">Requiſita</hi> bey<lb/>
den Landes-Fuͤrſtlichen <hirendition="#aq">Succeſſion</hi>en Statt<lb/><fwplace="bottom"type="catch">haben,</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[214/0234]
riorum in Teutſchland wird die Succeslion in-
ſonderheit den Teutſchen, hernach aber auch den
Longobardiſchen Lehn-Rechten nach ausgema-
chet, in ſoweit nemlich beyde Rechte ſich auf die
teutſchen Provintzen appliciren laſſen. Jn-
zwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß nicht auch biß-
weilen ſowohl wegen des Concourſes ſolcher
Rechte, wenn ſie zuſammen kommen, als auch
Ermanglung gnugſamer Deciſion und unver-
aͤnderten Beſchaffenheit der Gebiethe unge-
wiſſe und zweifelhaffte Fragen vorfallen.
§. 10. Anbelangende die ſuccedirenden
Perſonen, ſo ſuccediren dem alten Lehn-Recht
nach in den Lehn-Guͤtern (1.) die von dem er-
ſten Acquirenten abſtammen, (2.) die aus
einem rechtmaͤßigen Ehe-Bette erzeuget, (3.)
zu Krieges-Dienſten geſchickt ſind, und (4.)
von denen, die von einem entferntern Grade ſind,
ihren Urſprung herleiten. Gleichwie nun biß-
weilen diejenigen, ſo ſonſt zur Lehns-Succeſſion
faͤhig waͤren, durch ein Pactum oder begange-
nes Verbrechen ausgeſchloſſen, alſo werden
auch im Gegentheil die untuͤchtigen durch eine
beſondere Convention admittiret, wie ſolches
in dem Lehn-Rechte mit mehrern ausgefuͤhret
wird.
§. 10. Ob nun aber dieſe Requiſita bey
den Landes-Fuͤrſtlichen Succeſſionen Statt
haben,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/234>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.