storbenen, die seinen Privat-Gütern inhaeri- ren, über sich nehme, sondern er kan nach Ge- fallen das Königreich annehmen und die Erb- schafft des Privat-Patrimonii fahren lassen, weil die Erbschafft des Reichs von der übrigen ein abgesondert Werck ist. Denn man glau- bet, daß das Volck die beste Art der Succession habe erwehlen wollen, und ist ihnen nichts dran gelegen, wie es mit den Privat-Gütern und Vermögen des Königs gehalten werde. Ja es würde auch dem Volcke selbst eine Last seyn, wenn der Successor zur Bezahlung der Pri- vat-Schulden des Königes obligiret wäre. Denn wenn er in seinen Privat-Gütern nicht so viel hätte, so müsten sie ihm aus dem Publico bezahlt werden. Es hat aber das Volck diese Art der Succession beliebet, damit man in An- sehung des Successoris nicht in solcher Unge- wißheit wäre, und zu Vermeidung der bey den Wahlen sich ereignenden Beschwerlichkeiten und auch dem König in Ansehung seiner herrli- chen Geburth ein Splendeur zuwege gebracht würde, und wegen seiner guten Auferziehung er die Hoffnung von sich geben möchte, daß er die Königliche Dignität mit Reputation verwal- ten würde.
§. 7. Da es sich nun aber, in Ansehung dieser Art der Succession unter den Personen,
die
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ſtorbenen, die ſeinen Privat-Guͤtern inhæri- ren, uͤber ſich nehme, ſondern er kan nach Ge- fallen das Koͤnigreich annehmen und die Erb- ſchafft des Privat-Patrimonii fahren laſſen, weil die Erbſchafft des Reichs von der uͤbrigen ein abgeſondert Werck iſt. Denn man glau- bet, daß das Volck die beſte Art der Succesſion habe erwehlen wollen, und iſt ihnen nichts dran gelegen, wie es mit den Privat-Guͤtern und Vermoͤgen des Koͤnigs gehalten werde. Ja es wuͤrde auch dem Volcke ſelbſt eine Laſt ſeyn, wenn der Succeſſor zur Bezahlung der Pri- vat-Schulden des Koͤniges obligiret waͤre. Denn wenn er in ſeinen Privat-Guͤtern nicht ſo viel haͤtte, ſo muͤſten ſie ihm aus dem Publico bezahlt werden. Es hat aber das Volck dieſe Art der Succesſion beliebet, damit man in An- ſehung des Succeſſoris nicht in ſolcher Unge- wißheit waͤre, und zu Vermeidung der bey den Wahlen ſich ereignenden Beſchwerlichkeiten und auch dem Koͤnig in Anſehung ſeiner herrli- chen Geburth ein Splendeur zuwege gebracht wuͤrde, und wegen ſeiner guten Auferziehung er die Hoffnung von ſich geben moͤchte, daß er die Koͤnigliche Dignitaͤt mit Reputation verwal- ten wuͤrde.
§. 7. Da es ſich nun aber, in Anſehung dieſer Art der Succesſion unter den Perſonen,
die
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ſtorbenen, die ſeinen Privat-Guͤtern inhæri-
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ſchafft des Privat-Patrimonii fahren laſſen,
weil die Erbſchafft des Reichs von der uͤbrigen
ein abgeſondert Werck iſt. Denn man glau-
bet, daß das Volck die beſte Art der Succesſion
habe erwehlen wollen, und iſt ihnen nichts dran
gelegen, wie es mit den Privat-Guͤtern und
Vermoͤgen des Koͤnigs gehalten werde. Ja
es wuͤrde auch dem Volcke ſelbſt eine Laſt ſeyn,
wenn der Succeſſor zur Bezahlung der Pri-
vat-Schulden des Koͤniges obligiret waͤre.
Denn wenn er in ſeinen Privat-Guͤtern nicht
ſo viel haͤtte, ſo muͤſten ſie ihm aus dem Publico
bezahlt werden. Es hat aber das Volck dieſe
Art der Succesſion beliebet, damit man in An-
ſehung des Succeſſoris nicht in ſolcher Unge-
wißheit waͤre, und zu Vermeidung der bey den
Wahlen ſich ereignenden Beſchwerlichkeiten
und auch dem Koͤnig in Anſehung ſeiner herrli-
chen Geburth ein Splendeur zuwege gebracht
wuͤrde, und wegen ſeiner guten Auferziehung er
die Hoffnung von ſich geben moͤchte, daß er die
Koͤnigliche Dignitaͤt mit Reputation verwal-
ten wuͤrde.
§. 7. Da es ſich nun aber, in Anſehung
dieſer Art der Succesſion unter den Perſonen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/231>, abgerufen am 16.02.2025.
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