sen, mit dem Beding, daß, wenn die eine Fami- lie ausgegangen, die andere zur Succession kommen solte. Es wird dieselbige eingethei- let von dem Objecto in eine allgemeine und be- sondere, von der Würckung in eine einseitige und zweyseitige. v. Schvved. J. P. sect. 2. c. 10. §. 10. Es wollen einige aus den I. pen. C. de Pact. an der Gültigkeit dieses pacti zwei- feln. Allein dieses Römische Gesetze wird auf die Handlungen der Fürsten in Teutsch- land gar ungereimt appliciret. Jm übrigen scheinet über den Consens der paciscirenden Theile nicht nur die Einwillignng des Käysers, sondern auch aller Reichs-Stände, ja auch der eignen Unterthanen, nöthig zu seyn. Wenn nun diese Requisita ihre Richtigkeit haben, so können nicht nur in Ansehung der Fürstenthü- mer und anderer Lehnen, sondern auch der Churfürstenthümer selbst dergleichen Verträge aufgerichtet werden. Von den Exempeln solcher Conventionen sind die Autores, die ex professo davon gehandelt, zu consuliren. v. Carpzov. de Pact. Confrat. Saxon. Has- siac. Die Würckung dieser Pacten ist das gewisse Successions-Recht, wenn der Fall sich ereignet, welchen auch durch die Veräußerung nicht praejudiciret werden mag. v. Cocceji de Testamentis Princ.
Das
ſen, mit dem Beding, daß, wenn die eine Fami- lie ausgegangen, die andere zur Succesſion kommen ſolte. Es wird dieſelbige eingethei- let von dem Objecto in eine allgemeine und be- ſondere, von der Wuͤrckung in eine einſeitige und zweyſeitige. v. Schvved. J. P. sect. 2. c. 10. §. 10. Es wollen einige aus den I. pen. C. de Pact. an der Guͤltigkeit dieſes pacti zwei- feln. Allein dieſes Roͤmiſche Geſetze wird auf die Handlungen der Fuͤrſten in Teutſch- land gar ungereimt appliciret. Jm uͤbrigen ſcheinet uͤber den Conſens der paciſcirenden Theile nicht nur die Einwillignng des Kaͤyſers, ſondern auch aller Reichs-Staͤnde, ja auch der eignen Unterthanen, noͤthig zu ſeyn. Wenn nun dieſe Requiſita ihre Richtigkeit haben, ſo koͤnnen nicht nur in Anſehung der Fuͤrſtenthuͤ- mer und anderer Lehnen, ſondern auch der Churfuͤrſtenthuͤmer ſelbſt dergleichen Vertraͤge aufgerichtet werden. Von den Exempeln ſolcher Conventionen ſind die Autores, die ex profeſſo davon gehandelt, zu conſuliren. v. Carpzov. de Pact. Confrat. Saxon. Haſ- ſiac. Die Wuͤrckung dieſer Pacten iſt das gewiſſe Succesſions-Recht, wenn der Fall ſich ereignet, welchen auch durch die Veraͤußerung nicht præjudiciret werden mag. v. Cocceji de Teſtamentis Princ.
Das
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ſen, mit dem Beding, daß, wenn die eine Fami-
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kommen ſolte. Es wird dieſelbige eingethei-
let von dem Objecto in eine allgemeine und be-
ſondere, von der Wuͤrckung in eine einſeitige
und zweyſeitige. v. Schvved. J. P. sect. 2.
c. 10. §. 10. Es wollen einige aus den I. pen.
C. de Pact. an der Guͤltigkeit dieſes pacti zwei-
feln. Allein dieſes Roͤmiſche Geſetze wird
auf die Handlungen der Fuͤrſten in Teutſch-
land gar ungereimt appliciret. Jm uͤbrigen
ſcheinet uͤber den Conſens der paciſcirenden
Theile nicht nur die Einwillignng des Kaͤyſers,
ſondern auch aller Reichs-Staͤnde, ja auch der
eignen Unterthanen, noͤthig zu ſeyn. Wenn
nun dieſe Requiſita ihre Richtigkeit haben, ſo
koͤnnen nicht nur in Anſehung der Fuͤrſtenthuͤ-
mer und anderer Lehnen, ſondern auch der
Churfuͤrſtenthuͤmer ſelbſt dergleichen Vertraͤge
aufgerichtet werden. Von den Exempeln
ſolcher Conventionen ſind die Autores, die
ex profeſſo davon gehandelt, zu conſuliren.
v. Carpzov. de Pact. Confrat. Saxon. Haſ-
ſiac. Die Wuͤrckung dieſer Pacten iſt das
gewiſſe Succesſions-Recht, wenn der Fall ſich
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nicht præjudiciret werden mag. v. Cocceji
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/204>, abgerufen am 03.12.2024.
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