grosse Hülffe. Es muß ihm in der Jugend beygebracht werden, daß die Regierung desje- nigen Landes-Fürsten, der das suum cuique fein wohl in Acht nimmt, am vestesten gegrün- det sey. Daher müste ein Regent sowohl in Ansehung gegen seine Unterthanen, als auch gegen fremde Potentaten und Nachbarn seine ihm zukommende Rechte und Gerechtsamen gehöriger Maßen vertheidigen und sich nichts davon entziehen lassen, aber auch die Funda- mental-Gesetze des Reichs und die mit den Un- terthanen geschlossene Capitulationes, aufge- richteten Pacta, Conventa und wie sie sonst nur immer Nahmen haben mögen, heilig und hehr halten, dieselbigen auf keinerley Art und Wei- se violiren, noch iemand von den ihm zukom- menden Rechte oder concedirten Privilegiis etwas detrahiren. Wenn er nun in dem ju- re publico speciali desjenigen Landes, über welches er der menschlichen Hoffnung und Vermuthung nach einmahl herrschen soll, wohl gegründet ist, so muß er sich auch um die Landes-Verfassungen derjenigen Potentaten, mit welchen er entweder benachbart oder mit Anverwandschafft alliirt, oder auch sonst durch ein gewiß gemeinschafftliches Interesse ver- knüpfft ist, bekümmern, weil ihn dergleichen Connoissance bey allerhand Resolutionen,
die
groſſe Huͤlffe. Es muß ihm in der Jugend beygebracht werden, daß die Regierung desje- nigen Landes-Fuͤrſten, der das ſuum cuique fein wohl in Acht nimmt, am veſteſten gegruͤn- det ſey. Daher muͤſte ein Regent ſowohl in Anſehung gegen ſeine Unterthanen, als auch gegen fremde Potentaten und Nachbarn ſeine ihm zukommende Rechte und Gerechtſamen gehoͤriger Maßen vertheidigen und ſich nichts davon entziehen laſſen, aber auch die Funda- mental-Geſetze des Reichs und die mit den Un- terthanen geſchloſſene Capitulationes, aufge- richteten Pacta, Conventa und wie ſie ſonſt nur immer Nahmen haben moͤgen, heilig und hehr halten, dieſelbigen auf keinerley Art und Wei- ſe violiren, noch iemand von den ihm zukom- menden Rechte oder concedirten Privilegiis etwas detrahiren. Wenn er nun in dem ju- re publico ſpeciali desjenigen Landes, uͤber welches er der menſchlichen Hoffnung und Vermuthung nach einmahl herrſchen ſoll, wohl gegruͤndet iſt, ſo muß er ſich auch um die Landes-Verfaſſungen derjenigen Potentaten, mit welchen er entweder benachbart oder mit Anverwandſchafft alliirt, oder auch ſonſt durch ein gewiß gemeinſchafftliches Intereſſe ver- knuͤpfft iſt, bekuͤmmern, weil ihn dergleichen Connoiſſance bey allerhand Reſolutionen,
die
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groſſe Huͤlffe. Es muß ihm in der Jugend
beygebracht werden, daß die Regierung desje-
nigen Landes-Fuͤrſten, der das ſuum cuique
fein wohl in Acht nimmt, am veſteſten gegruͤn-
det ſey. Daher muͤſte ein Regent ſowohl in
Anſehung gegen ſeine Unterthanen, als auch
gegen fremde Potentaten und Nachbarn ſeine
ihm zukommende Rechte und Gerechtſamen
gehoͤriger Maßen vertheidigen und ſich nichts
davon entziehen laſſen, aber auch die Funda-
mental-Geſetze des Reichs und die mit den Un-
terthanen geſchloſſene Capitulationes, aufge-
richteten Pacta, Conventa und wie ſie ſonſt nur
immer Nahmen haben moͤgen, heilig und hehr
halten, dieſelbigen auf keinerley Art und Wei-
ſe violiren, noch iemand von den ihm zukom-
menden Rechte oder concedirten Privilegiis
etwas detrahiren. Wenn er nun in dem ju-
re publico ſpeciali desjenigen Landes, uͤber
welches er der menſchlichen Hoffnung und
Vermuthung nach einmahl herrſchen ſoll,
wohl gegruͤndet iſt, ſo muß er ſich auch um die
Landes-Verfaſſungen derjenigen Potentaten,
mit welchen er entweder benachbart oder mit
Anverwandſchafft alliirt, oder auch ſonſt durch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/176>, abgerufen am 24.11.2024.
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